Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland hat eine bedeutende Veränderung angekündigt – und Millionen Rentnerinnen und Rentner fragen sich: Warum wird der Rentenzuschlag nach August 2025 nur noch dreimal ausgezahlt? Wer betroffen ist, welche Fristen gelten und wie sich die Zahlung ab Dezember grundlegend verändert, erfahren Sie in diesem ausführlichen Artikel für alle, die sich um ihre finanzielle Zukunft sorgen und den Überblick behalten wollen.
Was ist der Rentenzuschlag?
Der Rentenzuschlag nach §307j SGB VI ist ein individueller Aufschlag für bestimmte Rentnergruppen – insbesondere für Bezieher älterer Erwerbsminderungsrenten, deren Leistungsbeginn vor 2019 lag. Seit 1.7.2024 erhalten rund drei Millionen dieser Rentner monatlich einen Zuschlag als Ausgleich für frühere Nachteile im Rentensystem. Dies betrifft vor allem diejenigen, die durch verkürzte Zurechnungszeiten und gesetzliche Veränderungen weniger Rente beziehen als jüngere Empfänger vergleichbarer Erwerbsminderungsrenten.
Auszahlungstermine im August 2025
Im August wird der Rentenzuschlag wieder wie gewohnt überwiesen – zwischen dem 10. und 20. August 2025 können Betroffene die gesonderte Zahlung mit dem Buchungsvermerk „Rentenzuschlag“ auf ihrem Konto erwarten. Die reguläre Rente für August oder für September wird hingegen am 29.8.2025 ausgezahlt. Es handelt sich um eine eigenständige Überweisung, die sich klar im Kontoauszug ablesen lässt.
Warum endet die separate Auszahlung?
Bis November 2025 erhalten berechtigte Rentner den Zusatzzuschlag monatlich, insgesamt also nur noch dreimal (August, September, Oktober, November). Der Grund: Die bisherige Übergangsregel im Sozialgesetzbuch (§307j SGB VI) gilt nur befristet. Ab 1. Dezember 2025 tritt eine neue gesetzliche Grundlage in Kraft – §307i SGB VI – mit einer geänderten Berechnungsweise. Damit verschwindet die separate Auszahlung und die Zuschlagsbeträge werden dauerhaft direkt in die reguläre Monatsrente integriert.
Das bedeutet für die Betroffenen im Klartext: Wer seine Rente ab Dezember erhält, bekommt den Zuschlag nicht mehr als eigenen Posten – sondern er wird individuell und endgültig in die monatliche Rentenzahlung eingerechnet.
Wie sieht die neue Berechnung ab Dezember 2025 aus?
Nach dem Stichtag 30.11.2025 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch für jeden Betroffenen, wie hoch der neue Zuschlag ausfallen wird. Basis sind die individuellen Entgeltpunkte aus dem Versicherungsverlauf. Für manche Rentner wird die Änderung sogar zur Nachzahlung führen: Bis zu 17 Monate rückwirkend (Juli 2024 bis November 2025) kann eine Nachberechnung erfolgen, wenn sich herausstellt, dass der Anspruch zu niedrig angesetzt war.
Es werden ab Dezember 2025 automatisch neue Rentenbescheide verschickt. Rentner haben ein Widerspruchsrecht – wer den Eindruck hat, dass die Berechnung nicht stimmt, kann binnen eines Monats Einspruch einlegen.
Welche Fristen sind entscheidend?
Der Rentenzuschlag gemäß §307j SGB VI gilt nur noch für die Monate August, September, Oktober und November 2025. Ab Dezember 2025 erhalten Sie die erhöhte Monatsrente inklusive Zuschlag – oder eine Nachzahlung, falls die neue Berechnung zugunsten der Versicherten ausfällt.
Wichtig: Wer Ansprüche auf eine günstigere Rentenart geltend machen will (zum Beispiel nach Feststellung einer Schwerbehinderung), muss innerhalb von drei Monaten nach erstmaligem Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen den Antrag stellen, um rückwirkend ab dem ursprünglichen Anspruchsbeginn die volle Leistung zu erhalten.
Was müssen Rentner jetzt tun?
- Prüfen Sie ab dem 10. August regelmäßig Ihr Konto auf die Zuschlagszahlung.
- Kontrollieren Sie im Dezember den neuen Rentenbescheid und legen Sie ggf. Widerspruch ein, falls die Berechnung fehlerhaft erscheint.
- Lassen Sie sich bei Unsicherheit frühzeitig von Rentenberatern oder Sozialverbänden unterstützen.
Zusammenfassung: Rentenzuschlag nach August nur noch dreimal
Der Rentenzuschlag im August 2025 ist einer der letzten eigenständigen Zuschläge, die nach der Übergangsregel gezahlt werden. Insgesamt wird er danach nur noch dreimal ausgezahlt, weil ab Dezember eine dauerhafte Integration und Neuberechnung gemäß neuer gesetzlicher Vorgaben erfolgt. Dies schafft mehr Transparenz, kann für viele aber zu Unsicherheiten führen.