Seit dem 1. Januar 2026 gilt für schwerbehinderte Menschen im Rentenrecht eine Zäsur: Der bisherige Vertrauensschutz ist für die jüngeren Jahrgänge weggefallen – mit teils drastischen finanziellen Folgen. Wer heute auf eine frühere Rente ohne hohe Abschläge hofft, muss deshalb genau prüfen, ob die eigenen Pläne noch tragfähig sind. Alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Was sich seit 1. Januar 2026 geändert hat
Zum Jahreswechsel ist eine zentrale Übergangsregel ausgelaufen, die schwerbehinderten Menschen bislang bessere Bedingungen beim Renteneintritt gesichert hat. Gemeint ist der sogenannte Vertrauensschutz für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI.
Statt der alten Übergangsregeln greift für Neufälle nun vollständig § 37 SGB VI, der die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einheitlich regelt. Damit wird die Sonderbehandlung für bestimmte Geburtsjahrgänge beendet, die zuvor vor dem Anstieg der Altersgrenzen geschützt waren.
Wer jetzt besonders betroffen ist
Die neue Rechtslage trifft vor allem Menschen, die 1964 oder später geboren wurden und eine anerkannte Schwerbehinderung haben. Voraussetzung bleibt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für diese Jahrgänge ist der bislang bestehende Vertrauensschutz entfallen – sie können nicht mehr auf die alten, günstigeren Einstiegsmöglichkeiten in die Rente zurückgreifen. Besonders hart trifft es Versicherte des Jahrgangs 1964, die als erste vollständig unter das neue System fallen.
Frühere Rente wird deutlich teurer
Kern der Änderung: Eine abschlagsfreie Rente vor dem 65. Lebensjahr ist für die neuen Jahrgänge nicht mehr möglich. Wer trotz Schwerbehinderung früher in den Ruhestand gehen will, kann dies zwar weiter ab 62 Jahren tun, muss aber lebenslange Abschläge hinnehmen.
Nach aktueller Rechtslage sind Abschläge von bis zu 10,8 Prozent möglich, wenn die Rente drei Jahre vorzeitig in Anspruch genommen wird (§ 77 SGB VI). Zusätzlich wirken sich weniger Beitragsjahre und ein kürzerer Einzahlungszeitraum dämpfend auf die Rentenhöhe aus.
Was der Wegfall des Vertrauensschutzes bedeutet
Der frühere Vertrauensschutz nach § 236a SGB VI hatte schwerbehinderten Menschen ermöglicht, trotz der schrittweisen Anhebung des Rentenalters früher und teilweise mit geringeren oder gar keinen Abschlägen in Rente zu gehen. Diese Schutzfunktion ist für die neuen Jahrgänge nun beendet – ohne weitere Übergangsfristen, ohne Staffelung.
Sozialverbände wie der Sozialverband Deutschland (SoVD) und der VdK warnen, dass gesundheitlich stark belastete Menschen nun faktisch gezwungen sind, länger zu arbeiten oder deutliche Kürzungen hinzunehmen. Kritiker befürchten steigende Krankheitsquoten, mehr Erwerbsminderungsrenten und ein höheres Risiko von Altersarmut für Schwerbehinderte.
Offizielle Linie der Politik und der Rentenversicherung
Die Bundesregierung verweist zur Begründung der Reform auf die bereits seit 2007 laufende Anhebung der Altersgrenzen und den Grundsatz der Gleichbehandlung im Rentensystem (BMAS, SGB VI). Der Vertrauensschutz sei immer als befristete Übergangsregel konzipiert gewesen, um ältere Jahrgänge vor abrupten Einschnitten zu bewahren.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass Vertrauensschutz weiterhin nur für Versicherte gilt, die bestimmte Stichtage und Voraussetzungen erfüllen – etwa bereits am 1. Januar 2007 als schwerbehindert galten und zwischen 1952 und 1963 geboren wurden. Für nach dem 31. Dezember 1963 Geborene gebe es ab 2026 keine Vertrauensschutzregelungen mehr.
Was Betroffene jetzt dringend tun sollten
Fachleute raten schwerbehinderten Versicherten, ihre individuelle Rentensituation frühzeitig und konkret zu prüfen. Eine persönliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung kann klären, ab wann ein Rentenbeginn möglich ist und mit welchen Abschlägen zu rechnen wäre.
Zudem empfehlen Beratungsstellen und Sozialverbände, Alternativen zu prüfen: etwa längeres Arbeiten zur Verringerung der Abschläge, Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI oder den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn gesundheitlich gar keine Erwerbstätigkeit mehr möglich ist. Wer unsicher ist, sollte sich an unabhängige Beratungsangebote von Sozialverbänden, Rentenberatern oder Verbraucherzentralen wenden.
Wie groß die finanzielle Lücke werden kann
Die Folgen des Wegfalls des Vertrauensschutzes können sich über Jahrzehnte bemerkbar machen. Schon ein Abschlag von 10,8 Prozent summiert sich – je nach Rentenhöhe – schnell zu einem vier- oder fünfstelligen Betrag an verlorenem Einkommen im Laufe des Ruhestands.
Besonders kritisch ist die Situation, wenn Betroffene aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen faktisch nicht länger arbeiten können, aber dennoch keine Wahl haben, als eine gekürzte Rente in Anspruch zu nehmen. In Kombination mit steigenden Lebenshaltungskosten wächst damit das Risiko, dass schwerbehinderte Menschen im Alter zusätzlich auf Grundsicherung angewiesen sind.
Warum das Thema kaum öffentlich diskutiert wurde
Während andere Rentenreformen regelmäßig hohe Wellen schlagen, ist der Wegfall des Vertrauensschutzes für Schwerbehinderte weitgehend unter dem Radar der breiten Öffentlichkeit geblieben. Sozialverbände und spezialisierte Beratungsstellen kritisieren, die Änderungen seien zwar gesetzlich lange angelegt, aber in der Praxis vielen Betroffenen erst sehr spät bewusst geworden.
Gerade Menschen mit niedrigeren Einkommen oder unsteten Erwerbsbiografien haben häufig weder die Zeit noch die Mittel, sich frühzeitig durch den Paragrafendschungel des SGB VI zu kämpfen. Umso wichtiger sind leicht verständliche Informationen und Verweise auf offizielle Quellen wie die Deutsche Rentenversicherung, das Bundesarbeitsministerium (BMAS) oder anerkannte Sozialverbände.
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37, § 236a SGB VI).
- GrenzInfo EU: „Schwerbehindertenrente: Vertrauensschutz endet ab 2026“.
