Hunderttausende Rentner, die weiterarbeiten, schützen sich mit einem legalen Kniff vor finanziellen Einbrüchen im Krankheitsfall: Sie beantragen keine Vollrente, sondern eine Teilrente von 99,99 Prozent. Der Unterschied beträgt nur wenige Cent pro Monat – doch er bewahrt den Anspruch auf Krankengeld. Was viele noch nicht wissen: Die Bundesregierung plant mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine neue Zwei-Drittel-Grenze, die dieses Modell ab 2027 weitgehend aushebeln soll. Das Gesetz hat den Bundestag in erster Lesung passiert und soll noch vor der Sommerpause 2026 verabschiedet werden. Wer den Schutz erhalten will, muss jetzt handeln.
Warum Vollrentner kein Krankengeld bekommen
Das Grundproblem ist im Gesetz klar geregelt: Nach § 50 Absatz 1 SGB V haben Bezieher einer Altersvollrente keinen Anspruch auf Krankengeld. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bricht das Einkommen also ersatzlos weg – selbst wenn man weiter sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und Beiträge zahlt.
Für Rentner, die neben einer klassischen Vollrente erwerbstätig bleiben, kann das zur echten finanziellen Katastrophe werden. Wer hohe Fixkosten hat – Miete, laufende Kredite, Unterhaltspflichten – steht plötzlich ohne Absicherung da.
Der Trick: 99,99-Prozent-Teilrente sichert den Krankengeldanspruch
Seit dem Flexirentengesetz, das 2017 in Kraft trat, können Versicherte ihre Altersrente frei wählen – als Vollrente oder als Teilrente zwischen 10,00 und 99,99 Prozent (§ 42 SGB VI). Genau hier liegt die Gestaltungsmöglichkeit: Wer statt der Vollrente eine Teilrente von 99,99 Prozent beantragt, verzichtet rechnerisch auf wenige Cent pro Monat, bleibt aber formal Teilrentner.
Und das hat entscheidende Konsequenzen: Der Ausschluss vom Krankengeld nach § 50 SGB V greift nur bei der Altersvollrente. Wer eine Teilrente bezieht und daneben sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, behält den vollen Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Rechtslage zuletzt im Januar 2024 (Az. L 5 KR 1336/23) bestätigt: Die Wahl einer Teilrente ist kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I, sondern ein gesetzlich ausdrücklich eingeräumtes Gestaltungsrecht.
Das Modell war lange umstritten, ist aber rechtlich gefestigt. Eine Krankenkasse, die IKK Gesund Plus, versuchte noch im Jahr 2024, den Anspruch einer Rentnerin zu verweigern – und gab im Mai 2025 nach gerichtlichem Druck nach.
So funktioniert das Krankengeld für Teilrentner
Krankengeld wird nach § 47 SGB V auf Basis des erzielten Arbeitsentgelts berechnet. Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal jedoch 90 Prozent des Nettogehalts. Ausgezahlt wird es ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, und zwar für bis zu 78 Wochen je Erkrankung.
Ein Beispiel: Jemand arbeitet mit 99,99-Prozent-Teilrente weiter und erzielt ein Bruttogehalt von 2.400 Euro monatlich. Im Krankheitsfall würden ab der siebten Woche rund 1.680 Euro Krankengeld monatlich fließen. Ohne Teilrente – also bei Vollrente – gäbe es ab diesem Zeitpunkt gar nichts.
Gleichzeitig werden während des Krankengeldbezugs Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, was zusätzliche Entgeltpunkte generieren kann.
Ab dem 1. Juli 2026 kommt ein weiterer Vorteil hinzu: Der Dynamisierungssatz nach § 70 Absatz 4 SGB IX wird auf den Faktor 1,0453 angehoben. Bei längerem Krankengeldbezug steigt die Leistung damit automatisch um 4,53 Prozent – ein Ausgleich gegen Kaufkraftverluste bei langen Krankheitsphasen.
Nicht für Minijobber
Ein wichtiger Hinweis: Das Modell funktioniert ausschließlich bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Wer neben der Teilrente nur einen Minijob ausübt, hat keinen Krankengeldanspruch – und das bleibt auch so. Der Krankengeldanspruch setzt ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraus.
Vorteil auch bei Pflege: Entgeltpunkte sammeln
Ein weiterer, oft übersehener Aspekt: Wer als Teilrentner pflegebedürftige Angehörige betreut, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Rentenentgeltpunkte aus der Pflegeversicherung erwerben und so die spätere Rente erhöhen. Bei Vollrente entfällt dieser Effekt.
Übersicht: Teilrente vs. Vollrente im Vergleich
| Merkmal | Vollrente (100 %) | Teilrente (≤ 99,99 %) |
|---|---|---|
| Krankengeldanspruch | Nein (§ 50 Abs. 1 SGB V) | Ja, bei sv-pflichtiger Beschäftigung |
| KV-Beitragssatz | Ermäßigt (14,0 %) | Allgemein (14,6 %) |
| Rentenanwartschaft durch Arbeit | Nein (nach Regelaltersgrenze: ja, aber eingeschränkt) | Ja |
| Pflege: Rentenpunkte sicherbar | Eingeschränkt | Ja |
| Dynamisierung Krankengeld ab 7/2026 | Nicht relevant | +4,53 % (Faktor 1,0453) |
Das droht ab 2027: Neue Zwei-Drittel-Grenze kommt
Hier liegt die entscheidende Neuigkeit, über die der Instagram-Reel schweigt: Das laufende Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) sieht eine gravierende Einschränkung vor.
Das Kabinett hat das Gesetz am 29. April 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben am 12. Juni 2026 die erste Lesung und den ersten Durchgang absolviert. Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, das Gesetz noch vor der Sommerpause 2026 zu verabschieden.
Die geplante Regelung: Wer eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezieht, soll künftig keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben. Das trifft das 99,99-Prozent-Modell direkt und hart.
Den Krankengeldanspruch könnte man dann nur noch retten, wenn die Teilrente auf unter 66,6 Prozent der Vollrente abgesenkt wird. Das bedeutet für viele Betroffene einen spürbaren monatlichen Rentenabzug.
Laut Gesetzesbegründung sollen damit sogenannte „Mitnahmeeffekte“ verhindert werden: Der Gesetzgeber argumentiert, dass Altersrente und Krankengeld denselben Zweck erfüllen – die Sicherung des Lebensunterhalts – und beides gleichzeitig zu beziehen systemwidrig sei. Die Einsparungen durch diese einzelne Maßnahme sind mit rund 30 Millionen Euro jedoch überschaubar; sie ist Teil eines Gesamtpakets mit einem angestrebten Entlastungsvolumen von rund 16 Milliarden Euro.
Betroffen sind laut Schätzungen vor allem die rund 300.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Altersrentner, von denen ein erheblicher Teil das 99,99-Prozent-Modell aktiv nutzt.
Was jetzt zu tun ist
Wer bereits eine 99,99-Prozent-Teilrente bezieht und den Krankengeldanspruch behalten möchte, sollte nicht bis Ende 2026 warten. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt Vorlaufzeit für die Anpassung der Teilrentenhöhe. Eine frühzeitige Beratung – etwa beim Sozialverband VdK, beim SoVD oder bei einem zugelassenen Rentenberater – ist dringend anzuraten, um die eigene Situation zu prüfen.
Wer noch keine Teilrente beantragt hat, aber in Kürze in Rente gehen möchte, sollte die verbleibende Zeit nutzen, solange die aktuelle Rechtslage noch gilt.
FAQ: Teilrente und Krankengeld
Kann ich als Rentner überhaupt noch Krankengeld bekommen?
Ja – aber nur, wenn Sie keine Vollrente beziehen. Wer eine Teilrente (maximal 99,99 Prozent der Vollrente) beantragt und daneben sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat nach § 44 SGB V weiterhin Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche.
Wie viel Teilrente muss ich aufgeben, um Krankengeld zu bekommen?
Nach der aktuellen Rechtslage reicht es, statt der Vollrente eine Teilrente von 99,99 Prozent zu wählen – das entspricht einem Verzicht von wenigen Cent pro Monat. Nach der geplanten Neuregelung ab 2027 müsste die Teilrente auf unter zwei Drittel der Vollrente (also unter 66,6 Prozent) abgesenkt werden.
Was ändert sich mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?
Das Gesetz, das noch vor der Sommerpause 2026 verabschiedet werden soll, sieht vor, dass Teilrentner mit einem Bezug von mehr als zwei Dritteln der Vollrente ab 2027 keinen Krankengeldanspruch mehr haben. Das 99,99-Prozent-Modell wäre damit für den Krankengeldzweck wirkungslos.
Gilt das auch für Minijobber mit Teilrente?
Nein. Wer neben der Teilrente ausschließlich einen Minijob ausübt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld – weder nach der aktuellen noch nach der zukünftigen Rechtslage. Das Modell funktioniert nur bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.

