Wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, steht oft vor einer entscheidenden Frage: Wird die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) nur befristet ausgezahlt – oder besteht Anspruch auf eine unbefristete Rente? Vielen fällt es schwer, den rechtlichen Rahmen zu durchschauen, denn die Vorschriften sind komplex und die Praxis der Rentenversicherung oft schwer zu durchblicken. Alle wichtigen Informationen findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.
Der rechtliche Grundsatz: Befristet ist die Regel
In Deutschland wird die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich zunächst befristet bewilligt. Diese Befristung beträgt in der Regel drei Jahre, kann aber bei fortbestehender Erkrankung verlängert werden. Die gesetzliche Grundlage ist § 102 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach soll die Rente unbefristet nur dann gewährt werden, wenn keine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist.
Das bedeutet: Selbst wer gesundheitlich stark eingeschränkt ist, bekommt zunächst meist eine zeitlich begrenzte Rente. Erst wenn medizinische Gutachten dauerhaft eine Erwerbsminderung bestätigen, prüft die Rentenversicherung eine unbefristete Entscheidung. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die zeitliche Befristung der Normalfall ist – die unbefristete Rente dagegen die Ausnahme.
Wann die Befristung entfällt
Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann allerdings sofort oder nach mehreren Verlängerungen gewährt werden, wenn klar ist, dass sich die Erwerbsfähigkeit dauerhaft nicht verbessern wird. Maßgeblich ist die Prognose, die der sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung stellt.
Dazu werden medizinische Unterlagen, Krankenhausberichte und Facharztgutachten ausgewertet. Ergibt sich daraus, dass eine wesentliche Besserung ausgeschlossen ist, wird die Rente auf unbestimmte Zeit bewilligt.
Typische Fälle sind:
- Chronische, nicht behandelbare Erkrankungen mit dauerhafter Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
- Fortgeschrittene Krebserkrankungen oder schwere Herz-Kreislauf-Leiden.
- Neurologische Erkrankungen wie fortschreitende Multiple Sklerose oder Parkinson.
- Schwere psychische Leiden, bei denen über Jahre keine Stabilisierung erreicht wurde.
Wichtig: Auch bei älteren Betroffenen jenseits des 60. Lebensjahres wird häufiger eine unbefristete EM-Rente ausgesprochen, weil eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt in der Regel nicht mehr realistisch ist.
Verlängerung der befristeten EM-Rente
Ist die Erwerbsminderungsrente zunächst befristet, müssen Betroffene rechtzeitig vor Ablauf einen Verlängerungsantrag stellen. Die Rentenversicherung prüft dann erneut den Gesundheitszustand. Hat sich die Erwerbsfähigkeit nicht verbessert, wird die Rente weitere drei Jahre verlängert – mehrfach hintereinander, falls nötig.
In der Praxis verlängert die Rentenversicherung häufig zwei- bis dreimal, bevor sie in eine unbefristete Leistung übergeht. Das bedeutet, dass viele Betroffene insgesamt über sechs oder neun Jahre hinweg eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen, bevor sie endlich als dauerhaft erwerbsgemindert gelten.
Der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung
Ein weiterer entscheidender Punkt: Das Gesetz unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung.
- Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die betroffene Person weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
- Teilweise Erwerbsminderung bedeutet, dass noch zwischen drei und sechs Stunden Arbeitsfähigkeit bestehen.
Auch hier spielt die Prognose eine enorm wichtige Rolle. Die Rentenversicherung prüft, ob die Einschränkungen dauerhaft bestehen oder ob Rehabilitationsmaßnahmen Erfolg versprechen könnten. Das Motto „Reha vor Rente“ gilt weiterhin. Eine unbefristete Rente wird also erst dann in Betracht gezogen, wenn keine Aussicht auf Besserung mehr besteht.
Keine automatische Dauerrente nach mehreren Verlängerungen
Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass die EM-Rente nach der dritten Verlängerung automatisch unbefristet wird. Das ist falsch. Zwar kann die Rentenversicherung nach mehreren Verlängerungen zu dieser Entscheidung kommen, muss sie aber nicht.
Die Entscheidung richtet sich stets nach dem aktuellen Gesundheitszustand und der Einschätzung des ärztlichen Dienstes. Wer glaubt, die Entscheidung sei fehlerhaft, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Unbefristet heißt nicht „lebenslang sicher“
Selbst die unbefristete EM-Rente ist nicht völlig unangreifbar. Nach § 100 SGB VI kann die Rentenversicherung die Erwerbsfähigkeit noch einmal überprüfen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Besserung ergeben. Eine unbefristete Rente kann also auch wieder entzogen werden – etwa, wenn neue medizinische Erkenntnisse eine andere Beurteilung nahelegen.
Allerdings gilt: Je länger die Rente bereits besteht und je älter der Betroffene ist, desto unwahrscheinlicher ist eine erneute Überprüfung.
Übergang in die Regelaltersrente
Wird das gesetzliche Rentenalter erreicht, geht die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente über. Die Rentenhöhe bleibt in der Regel gleich. Für viele bedeutet das eine gewisse Erleichterung, weil die ständigen medizinischen Prüfungen und Verlängerungsverfahren dann entfallen.
Fazit: Unbefristet nur bei klarer Aussichtslosigkeit
Die unbefristete Erwerbsminderungsrente bleibt also eine Ausnahme, die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Nur wenn dauerhaft keine Besserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wird sie ohne zeitliche Begrenzung gewährt. In allen anderen Fällen bleibt die Rente zunächst befristet – allerdings mit der Möglichkeit mehrfacher Verlängerungen.
Betroffene sollten ärztliche Gutachten sorgfältig prüfen, Widerspruchsfristen einhalten und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Unterstützung bieten Sozialverbände, Rentenberater oder auch spezialisierte Anwälte für Sozialrecht.


