Urteil LSG zu Kindererziehungszeiten: Vater erhält keine Mütterrente!

Autor: Experte:

Datum:

|     Lesezeit: 8 Min.

Ein Vater von drei Kindern hat vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten für seine Altersrente durchgesetzt. Nach dem Urteil vom 3. Februar 2026 konnte er nicht glaubhaft machen, dass er seine Kinder in den maßgeblichen frühen Lebensjahren überwiegend betreut hatte. Eine gemeinsame Erklärung der Eltern, die Zeiten ihm zuzuordnen, lag ebenfalls nicht vor. Der Fall zeigt: Auch eine erhebliche Beteiligung an der Betreuung führt nicht automatisch zu eigenen Kindererziehungszeiten.

Warum bekam der Vater keine zusätzlichen Kindererziehungszeiten?

Der Vater bekam die verlangten Kindererziehungszeiten nicht, weil das Gericht eine überwiegende Betreuung durch ihn nicht für glaubhaft hielt. Beide Eltern hatten die Kinder gemeinsam erzogen, aber keine übereinstimmende Zuordnungserklärung abgegeben. Ihre Erziehungsbeiträge waren nach der gerichtlichen Bewertung allenfalls gleichgewichtig. Damit griff die gesetzliche Auffangregel zugunsten der Mutter.

Der Kläger wollte seine Regelaltersrente unter anderem durch Erziehungszeiten für seine 1976, 1978 und 1983 geborenen Kinder erhöhen lassen. Die Rentenversicherung hatte diese Zeiten bereits im Versicherungskonto der Mutter berücksichtigt. Der Vater hielt dagegen, er habe einen größeren Anteil der Betreuung übernommen.

Er verwies insbesondere auf die Pflege kranker Kinder, flexible Arbeitszeiten, zusätzliche Betreuung während beruflicher Verpflichtungen der Mutter und zahlreiche Aufgaben im Haushalt. Das LSG bestritt damit nicht grundsätzlich seine Beteiligung am Familienleben. Es sah aber keine ausreichende Grundlage dafür, ihm die streitigen Erziehungszeiten zuzuordnen.

Ihre Meinung ist gefragt:

Haben Sie bereits geprüft, ob Kindererziehungszeiten in Ihrem Rentenkonto erfasst sind?

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen Auf Google News folgen
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.

Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!

Wann werden Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet?

Kindererziehungszeiten können dem Vater zugeordnet werden, wenn er das Kind allein oder überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern außerdem übereinstimmend festlegen, wer die Zeiten erhalten soll. Fehlt eine solche Erklärung und lässt sich keine überwiegende Erziehung feststellen, erfolgt die Zuordnung bei gemeinsam erziehenden Mutter-Vater-Eltern zur Mutter.

Die grundlegenden Voraussetzungen regelt § 56 SGB VI. Neben der Zuordnung müssen weitere Bedingungen erfüllt sein, etwa hinsichtlich des Erziehungsortes; zudem können gesetzliche Ausschlussgründe bestehen. Die bloße Elternschaft reicht deshalb für eine Anrechnung nicht aus.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen erheblicher Beteiligung und überwiegender Erziehung. Wer viel betreut, hat damit noch nicht zwingend mehr Betreuungszeit geleistet als der andere Elternteil. Im entschiedenen Fall hätte der Vater gerade diesen zeitlichen Vorrang glaubhaft machen müssen.

Welche Betreuung hat das Gericht konkret geprüft?

Das Gericht prüfte vor allem die Arbeitszeiten der Eltern, ihre tatsächliche Verfügbarkeit für die Kinder und längere Freistellungen nach den Geburten. Maßgeblich war der zeitliche Umfang der Betreuung, nicht die Frage, welcher Elternteil den größeren erzieherischen Einfluss hatte oder seine Arbeit als besonders wertvoll empfand.

Der Vater arbeitete nach den gerichtlichen Feststellungen regelmäßig bis 16 Uhr. Die Mutter war ebenfalls voll berufstätig, hatte als Lehrerin aber meist spätestens gegen 12:30 Uhr Unterrichtsschluss. Vorbereitung und Korrekturen konnte sie in die Abendstunden verlegen. Nach Einschätzung des Gerichts stand sie deshalb häufiger für die Nachmittagsbetreuung zur Verfügung.

Hinzu kamen längere Freistellungen der Mutter nach den Geburten. Das LSG hielt ihre Darstellung für glaubhaft, dass sie während dieser Zeiten die Kinder versorgen konnte. Die Behauptung des Vaters, die Mutter sei teilweise über längere Zeit dazu nicht in der Lage gewesen, überzeugte den Senat dagegen nicht.

Auch ältere Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren belegten keine überwiegende Erziehung durch den Vater. Sie beschrieben vielmehr eine Arbeitsteilung beziehungsweise zeitweise einen größeren Anteil der Mutter. Die vom Vater hervorgehobene Freizeitgestaltung mit Wandern, Bergsteigen oder Reiten hatte für die hier maßgeblichen ersten Lebensjahre nach Auffassung des Gerichts kein entscheidendes Gewicht.

Warum ging es im Urteil nur um 24 Monate je Kind?

Das Verfahren betraf die Rentenbewilligung ab Februar 2016. Für vor 1992 geborene Kinder waren nach der vom Gericht angewandten damaligen Fassung des § 249 SGB VI jeweils 24 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats maßgeblich. Der Vater hatte sein Begehren entsprechend auf diese Zeiträume begrenzt.

Diese historische Begrenzung darf nicht als allgemeine Aussage über sämtliche späteren Rentenansprüche verstanden werden. Die amtlich abrufbare Fassung des § 249 Absatz 1 SGB VI nennt für vor 1992 geborene Kinder 30 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats.

Für die Entscheidung blieb ausschlaggebend, welcher Elternteil die konkret streitigen Zeiten erhalten sollte. Das LSG entschied weder über eine allgemeine Kürzung von Kindererziehungszeiten noch über eine neue gesetzliche Regelung.

Ist die Auffangregel zugunsten der Mutter zulässig?

Das Bundessozialgericht hat die Auffangregel zugunsten der Mutter für verfassungsgemäß gehalten. In seinem Urteil vom 18. April 2024, B 5 R 10/23 R, bestätigte es die Zuordnung zur Mutter, wenn gemeinsam erziehende Eltern keine übereinstimmende Erklärung abgegeben haben und sich kein überwiegender Erziehungsanteil feststellen lässt.

Nach der Begründung des BSG darf der Gesetzgeber damit tatsächliche Nachteile ausgleichen, die Frauen infolge der Kindererziehung beim Aufbau eigener Rentenansprüche weiterhin häufiger treffen. Andere gesetzliche Zuordnungswege lassen zugleich Raum dafür, Kindererziehungszeiten Vätern anzurechnen.

Das LSG Nordrhein-Westfalen schloss sich dieser Rechtsprechung an. Seine Entscheidung bedeutet daher nicht, dass Väter grundsätzlich ausgeschlossen wären. Sie betrifft die Anwendung der bestehenden Zuordnungsregeln auf die konkrete Betreuungssituation dieser Familie.

Was sollten Eltern bei der Zuordnung beachten?

Eltern sollten die Zuordnung von Kindererziehungszeiten frühzeitig prüfen. Eine gemeinsame Erklärung wirkt grundsätzlich für künftige Kalendermonate und kann höchstens zwei Kalendermonate zurückreichen. Zusätzlich bestehen gesetzliche Einschränkungen, etwa wenn unter Berücksichtigung der Zeiten bereits eine Leistung für einen Elternteil bindend festgestellt wurde. Eine freie Übertragung Jahrzehnte später ermöglicht diese Erklärung nicht.

Für die praktische Prüfung sind insbesondere folgende Punkte wichtig:

  • Welche Erziehungszeiten sind im jeweiligen Versicherungskonto bereits erfasst?
  • Haben die Eltern eine gemeinsame Zuordnungserklärung abgegeben?
  • Wer hat das Kind in den betreffenden Zeiträumen tatsächlich überwiegend betreut?
  • Welche Unterlagen können Arbeitszeiten, Freistellungen und Betreuungsabläufe nachvollziehbar machen?

Im entschiedenen Fall waren unter anderem Versicherungsverläufe, Angaben zu Arbeitszeiten und Freistellungen sowie ältere Unterlagen zur familiären Aufgabenverteilung relevant. Eine bloße Aufzählung einzelner Betreuungsleistungen reichte dem Gericht nicht, um daraus eine überwiegende Erziehung durch den Vater abzuleiten.

Für die streitigen Erziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 galt eine Beweiserleichterung: Nach § 249 Absatz 5 SGB VI genügte die Glaubhaftmachung der erheblichen Tatsachen. Dennoch hielt der Senat eine überwiegende Betreuung durch den Vater nicht für überwiegend wahrscheinlich.

Welche weitere Rentenforderung scheiterte?

Der Vater verlangte außerdem, seinen Besuch einer erweiterten Oberschule mit integrierter Ausbildung zum Betriebsschlosser von September 1965 bis August 1969 als Beitragszeit anzuerkennen. Auch damit blieb er erfolglos. Nach den Feststellungen des Gerichts waren für diesen Zeitraum keine entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden.

Bei dieser Ausbildungsform stand nach der gerichtlichen Bewertung die Schulausbildung mit dem Ziel des Abiturs im Vordergrund. Das LSG berücksichtigte außerdem den gesetzlichen Ausschluss von Schul-, Fach- und Hochschulausbildungszeiten als gleichgestellte Beitragszeiten nach § 248 Absatz 3 SGB VI.

Die Rentenversicherung hatte den Schulbesuch ab Vollendung des 17. Lebensjahres bereits als Anrechnungszeit erfasst. Eine solche Zeit ist rentenrechtlich von einer Beitragszeit zu unterscheiden. Über seine zunächst ebenfalls verlangten Beitragszeiten während des Studiums musste das LSG nicht mehr entscheiden: Diesen Teil der Berufung nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurück.

FAQ zum Streit um Kindererziehungszeiten zwischen Mutter und Vater

Können Mutter und Vater denselben Erziehungsmonat erhalten?

Bei gemeinsamer Erziehung wird die Kindererziehungszeit für denselben Monat einem Elternteil zugeordnet. Eltern können die Zuordnung durch gemeinsame Erklärung auf Teile der Erziehungszeit beschränken und damit unterschiedliche Monate verschiedenen Elternteilen zuweisen.

Werden die Zeiten bei gleich viel Betreuung automatisch halbiert?

Bei gemeinsam erziehenden Mutter-Vater-Eltern erfolgt ohne übereinstimmende Erklärung keine automatische hälftige Aufteilung. Lässt sich keine überwiegende Erziehung feststellen, greift die Zuordnung zur Mutter. Das BSG hat dies 2024 bestätigt.

Hat das Urteil die Kindererziehungszeiten der Mutter gestrichen?

Nein. Die Kindererziehungszeiten waren im Versicherungskonto der Mutter erfasst. Das LSG lehnte die vom Vater verlangte zusätzliche Berücksichtigung in seinem eigenen Rentenkonto ab.

Musste der Vater auch Kosten der Mutter übernehmen?

Ja. Nach dem Urteil muss er die notwendigen Aufwendungen der beigeladenen Mutter für das Berufungsverfahren erstatten. Das Gericht begründete dies damit, dass sie sich aktiv am Verfahren beteiligt und erfolgreich die Zurückweisung der Berufung beantragt hatte.

Fazit zum Urteil des Landessozialgerichts um den Streit um Kindererziehungszeiten (Mütterrente)

Ass. jur. Peter Kosick ordnet die Entscheidung ein: „Eine erhebliche Beteiligung an der Kinderbetreuung genügt nicht automatisch, um Kindererziehungszeiten im eigenen Rentenkonto zu erhalten. Ohne gemeinsame Zuordnungserklärung kommt es bei gemeinsam erziehenden Mutter-Vater-Eltern darauf an, ob ein überwiegender Erziehungsanteil festgestellt werden kann. Der Vater konnte dies im entschiedenen Fall auch unter Anwendung der Beweiserleichterung für ältere Erziehungszeiten nicht glaubhaft machen.“

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.