Versorgungsausgleich: Neuberechnung aufgrund Mütterrente kann die eigene Rente kürzen – Urteil BSG

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Ein Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs kann die eigene Rente verringern. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Februar 2024: Ein geschiedener Erwerbsminderungsrentner verlor dadurch seinen bisherigen Schutz vor einer Kürzung. Seine monatliche Auszahlung sank im streitigen Zeitraum um 205,02 Euro; zusätzlich musste er 820,08 Euro erstatten. Betroffen sind insbesondere Altfälle, in denen das sogenannte Rentnerprivileg noch angewendet wird.

Warum führte der Änderungsantrag zu weniger Rente?

Der Kläger wollte den Versorgungsausgleich nach seiner Scheidung ändern lassen, weil die Mütterrente die Rentenanwartschaften seiner früheren Ehefrau erhöht hatte. Das Familiengericht entsprach seinem Antrag. Mit der neuen Aufteilung entfiel jedoch zugleich das Rentnerprivileg, das seine Erwerbsminderungsrente bislang vor dem Abschlag aus dem Versorgungsausgleich geschützt hatte.

Der Mann bezog seit Juni 2009 eine volle Erwerbsminderungsrente. Im August 2009 wurde seine Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich nach altem Recht geregelt. Dabei wurden Rentenanwartschaften auf seine frühere Ehefrau übertragen. Weil diese noch keine Rente bezog, erhielt er seine Rente zunächst trotzdem ungekürzt.

Im Juni 2015 beantragte er die Abänderung. Anschließend berechnete die Rentenversicherung seine Rente neu. Seine Klage gegen die Kürzung und Rückforderung blieb erfolglos. Das Bundessozialgericht wies seine Revision mit Urteil vom 22. Februar 2024 zurück, Aktenzeichen B 5 R 12/22 R.

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Wen schützt das frühere Rentnerprivileg noch?

Das Rentnerprivileg kann bestimmte Rentner schützen, deren Versorgungsausgleichsverfahren und deren zu kürzende Rente bereits vor dem 1. September 2009 begonnen hatten. Die Übergangsregelung steht in § 268a Absatz 2 SGB VI. Eine Scheidung nach altem Recht allein genügt deshalb nicht.

Der Schutz verschob die Rentenkürzung grundsätzlich bis zum Beginn einer Rentenleistung an den ausgleichsberechtigten früheren Ehepartner. Einen dauerhaften Anspruch auf die ungekürzte Rente vermittelte er nicht. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs wurde das Privileg zum 1. September 2009 abgeschafft; für bestimmte Altfälle blieb es übergangsweise bestehen.

Weshalb entfällt der Schutz bei einer späteren Abänderung?

Ein nach dem 31. August 2009 eingeleitetes Abänderungsverfahren ist nach dem BSG-Urteil ein eigenständiges Verfahren. Es setzt das frühere Scheidungsverfahren nicht lediglich fort. Bei der hier vorgenommenen vollständigen Neuaufteilung nach neuem Recht konnte der Kläger deshalb nicht mehr von der Übergangsregelung profitieren.

Das Familiengericht musste sämtliche in die ursprüngliche Entscheidung einbezogenen Anrechte neu teilen. Die alte Entscheidung wurde durch die neue ersetzt. Dass der Kläger auf seine bisherige Rentenhöhe vertraut hatte, änderte daran nichts. Auch seine verfassungsrechtlichen Einwände wies das BSG zurück.

Das Urteil betrifft die Anwendung bestehender Vorschriften. Es ist keine neue gesetzliche Rentenkürzung für alle Geschiedenen.

Wie hoch waren Kürzung und Rückforderung?

Die Auszahlung sank im streitigen Zeitraum von monatlich 1.086,97 Euro auf 881,95 Euro nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Das waren 205,02 Euro weniger. Für Juli bis Oktober 2015 ergab sich daraus eine Überzahlung von viermal 205,02 Euro, insgesamt 820,08 Euro. Diese Beträge betreffen den entschiedenen Fall, nicht heutige pauschale Kürzungsbeträge.

Für die rückwirkende Änderung waren § 101 Absatz 3 SGB VI und § 226 Absatz 4 FamFG maßgeblich: Die Abänderung wirkte ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Auf den Antrag vom Juni 2015 folgte deshalb eine Neuberechnung ab 1. Juli 2015.

Was sollten Betroffene vor einem Antrag prüfen?

Wenn Ihre Rente noch wegen des Rentnerprivilegs ungekürzt gezahlt wird, sollten Sie vor einem Abänderungsantrag die Auswirkungen auf den tatsächlichen Zahlbetrag prüfen lassen. Der Fall zeigt: Eine veränderte Aufteilung kann gleichzeitig einen bisherigen Schutz beseitigen. Entscheidend ist das Gesamtergebnis, nicht allein ein zusätzlich übertragenes Anrecht.

Für diese Prüfung sind insbesondere die ursprüngliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich, der Rentenbescheid und aktuelle Auskünfte zu den betroffenen Anrechten hilfreich. Lassen Sie dabei ausdrücklich klären, ob der bisherige Kürzungsaufschub entfällt und ab welchem Monat eine Neuberechnung wirken würde.

FAQ zur Rentenkürzung aufgrund Neuberechnung Versorgungsausgleich nach Scheidung

Ging es um eine Altersrente?

Nein. Der Kläger bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Musste die frühere Ehefrau bereits Rente beziehen?

Nein. Nach der Abänderung durfte die Kürzung unabhängig davon berücksichtigt werden.

Hatte der Kläger beim Familiengericht verloren?

Nein. Sein Abänderungsantrag war erfolgreich. Die nachteilige Folge entstand bei der anschließenden Rentenneuberechnung.

Ging es um eine Hinterbliebenenrente?

Nein. Streitgegenstand waren die eigene Erwerbsminderungsrente des geschiedenen Mannes und die Erstattung überzahlter Beträge.

Fazit zur Kürzung der Rente durch Neuberechnung Versorgungsausgleich

Wer noch vom Rentnerprivileg profitiert, sollte die finanziellen Folgen einer Abänderung vorab klären. Im entschiedenen Fall führte der erfolgreiche Antrag zu einer niedrigeren Auszahlung und einer Rückforderung.

Quellen

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