Scheidung, neue Wohnung und keine Arbeit – Welche Leistungen bekomme ich?

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Eine Scheidung ist ein tiefer Einschnitt, da sich die Lebensumstände schlagartig ändern. Als wäre die Belastung nicht schon groß genug, kommen oftmals noch finanzielle Sorgen hinzu. Gerade Frauen droht nach der Scheidung die Armut. Doch es gibt Wege und Mittel, um den sozialen Absturz zu verhindern. Neben Bürgergeld hat man auch Anspruch auf viele andere staatliche Leistungen.

Bürgergeld und Scheidung

Droht eine Scheidung, dann hat man nicht grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Die Scheidung kann aber ein Grund für den Erhalt von Bürgergeld sein. Entscheidend sind hier die aktuellen Lebensumstände. Für den Erhalt des Bürgergeldes gelten bei einer Scheidung die gleichen Voraussetzungen, wie beim Erhalt von Hartz IV. Generell muss eine Bedürftigkeit vorliegen. Das bedeutet, dass ein Ehepartner alleine nicht in der Lage ist, den erforderlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Bedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen nicht ausreicht. Zudem muss eine Erwerbsfähigkeit vorliegen und das Rentenalter darf noch nicht erreicht sein. Wer nach der Scheidung Bürgergeld beziehen will, muss dem Arbeitsmarkt am Tag mindestens für drei Stunden zur Verfügung stehen. Entscheidend sind aber auch andere Kriterien, wenn die Scheidung noch nicht vollzogen ist. Nicht selten trennen sich Partner vor der Scheidung. Dann müssen eventuelle Unterhaltsansprüche oder die Versorgung von minderjährigen Kindern berücksichtigt werden.


Kosten für die Scheidung

In Deutschland braucht man einen Anwalt für die Durchführung einer Scheidung. Selbst, wenn einer der Ehepartner oder sogar beide Ehepartner bedürftig sind oder Bürgergeld oder Hartz IV beziehen, muss ein Anwalt beauftragt werden. Liegt bereits eine Bedürftigkeit vor, dann sollte man sich gut überlegen, ob eine Scheidung wirklich unausweichlich ist. Das neue Bürgergeld deckt keinerlei Anwaltskosten ab. Bürgergeldbezieher können auch keinen Mehrbedarf für Anwaltskosten bei einer Scheidung geltend machen. Wer nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten aufzubringen, sollte sich zunächst an das nächste Amtsgericht wenden. Hier erhalten Bedürftige einen sogenannten Beratungshilfeschein, der die Kosten für eine Beratung bei einem Anwalt abdeckt. Eventuell fällt eine geringe Gebühr an. Sollte nach der Beratung eine Scheidung unausweichlich sein, dann fallen trotzdem Kosten für das Scheidungsverfahren an. Die Kosten können für Bürgergeldbezieher über die Prozesskostenbeihilfe gedeckt werden. Entweder übernimmt der Staat die vollen Anwalts- und Gerichtskosten oder er bietet eine annehmbare Rückzahlungsoption an

Bürgergeld und Unterhalt

Sollte nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch bestehen, dann ergibt sich ein anderer Bürgergeldsatz. Ob der Anspruch auf Bürgergeld dann überhaupt oder weiterhin besteht, hängt maßgeblich von der Unterhaltshöhe ab. Unterhaltszahlungen werden auch innerhalb des neuen Bürgergeldes als Einkommen gesehen. Je höher der Unterhalt, desto geringer sind die Leistungen des Bürgergeldes. Sollte der Unterhalt in etwa mit den Leistungen des Bürgergeldes übereinstimmen, dann hat der geschiedene Partner aber immer noch die Möglichkeit andere Leistungen zu beantragen. Je nach Wohnsituation besteht ein Anrecht auf Wohngeld oder Übernahme der Nebenkosten oder Heizkosten.


Wohnsituation nach der Scheidung

Im Gegensatz zu Hartz IV wird bei der Beantragung von Bürgergeld eine Karenzzeit bewilligt. Das ist mehr als gerecht, denn gerade eine Scheidung ist meist ein emotionaler Schicksalsschlag. Die Karenzzeit gilt hier auch in Bezug auf die Wohnsituation. Bleibt einer der geschiedenen Partner mit oder ohne Kinder in der gemeinsamen Wohnung, dann könnte die bei einer Bedarfsüberprüfung zu groß sein. Da aber eine Bedarfsprüfung innerhalb der ersten zwei Jahre nach einem Bürgergeldantrag nicht vorgesehen ist, bleibt das vertraute Wohnumfeld erst einmal erhalten. Das ist gerade für Scheidungskinder ein wichtiger Aspekt. Zudem kann sich der bedürftige Ehepartner so in Ruhe wieder eine eigene Existenz aufbauen. Sollten beide Ehepartner nach der Scheidung bedürftig sein, dann muss einer zwangsläufig ausziehen und sich nach neuem Wohnraum umsehen. Unter Umständen liegt eine erstmalige Gründung eines eigenen Hausstandes vor. Entscheidend ist hier, wie die Scheidung in Bezug auf den gemeinsamen Hausstand verlaufen ist und wie die Möbel und Haushaltsgegenstände aufgeteilt wurden. Wer keine Möbel hat, kann einen Sonderbedarf geltend machen. Berücksichtigt werden hier notwendige Möbel, wie Bett, Kühlschrank oder Herd. Auch Bedarfsgegenstände, wie ein Fernseher, Bettwäsche oder Geschirr können bezuschusst werden.