Schonvermögen – Freibeträge und Vermögensgrenzen beim Bürgergeld

Bürgergeld sichert das Existenzminimum. Ist Vermögen vorhanden, so muss dieses zunächst hierfür eingesetzt werden. Doch es gibt Vermögensgrenzen, die das Schonvermögen markieren. Wir erklären die Einzelheiten!

Wie hoch ist die Vermögensgrenze beim Bürgergeld?
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Das Bürgergeld ist eine staatliche Sozialleistung. Es wurde Anfang letzten Jahres eingeführt und ist zum 1. Januar 2024 erhöht worden. Anspruch hat, wer nicht selbst für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Hat man also genügend Einkommen, so bekommt man keine staatliche Unterstützung. Gleiches gilt für das Vermögen. Wer Vermögen hat, muss zunächst diese für das tägliche Leben einsetzen – ab einer gewissen Grenze. Werte, die unterhalt der Vermögensgrenze liegen, beeinträchtigen den Anspruch auf Bürgergeld nicht.

In unserem Beitrag erklären wir, wie hoch das Schonvermögen beim Bürgergeld ist und welche Vermögenswerte generell keine Rolle für die Bürgergeld Berechnung spielen.

Karenzzeit, Schonvermögen und erhebliches Vermögen

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Wie hoch ist das Schönvermögen, ist die Vermögensgrenze beim Bürgergeld? Wann wird Vermögen auf den Anspruch angerechnet?

Wer Bürgergeld neu beantragt, der muss nicht gleich alle seine Ersparnisse aufbrauchen. Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde eine sogenannte Karenzzeit beschlossen. Danach bleibt das Schonvermögen für ein Jahr unantastbar. Vorausgesetzt, dass es sich dabei nicht um ein erhebliches Vermögen handelt. Das Gesetz definiert das erhebliche Vermögen ab einer Summe von 40.000 Euro. Diese Summe gilt aber nur für den Leistungsbezieher selbst. Für alle anderen Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft leben, liegt das Schonvermögen während der Karenzzeit bei 15.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ein Schonvermögen von 15.000 Euro. Die Summe gilt dann auch für den Hauptleistungsbezieher. Der jeweilige Betrag bezieht sich nicht ausschließlich auf Bargeld, sondern gilt auch für Aktien und Wertpapiere und für Sparbriefe und Sparguthaben. Auch das messbare Vermögen wird als Schonvermögen betrachtet.

Die Vermögensgrenze beim Bürgergeld ist also der Höchstwert an Vermögen, den Sie besitzen dürfen, um Anspruch auf Bürgergeld zu haben.

Es gibt zwei, wie oben dargestellt, verschiedene Vermögensgrenzen, die zeitabhängig sind:

    Karenzzeit: In den ersten 12 Monaten des Bürgergeldbezugs gilt die Karenzzeit. In dieser Zeit gilt ein Schonvermögen von bis zu 40.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und jeweils 15.000 Euro für jede weitere Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft.

    Regelzeit: Nach Ablauf der Karenzzeit liegt die Vermögensgrenze für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro.

Welches Vermögen zählt beim Bürgergeld?

Von den gesetzlichen Richtlinien her ist das anrechenbare Vermögen klar definiert. Trotzdem muss jeder Sachgegenstand individuell betrachtet werden. Schmuck gehört zum messbaren Vermögen. Allerdings ist es ein großer Unterschied, ob man nun zahlreiche Goldschmuckstücke mit Edelsteinen oder nur Modeschmuck besitzt. Letzteres dürfte wohl kaum als messbares Vermögen angesehen werden. Gleiches gilt auch für Fahrzeuge. Besitzt der Leistungsbezieher ein kleines Auto, das er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, dann handelt es sich dabei nicht um einen anrechnungsfähigen Vermögensgegenstand. Anders sieht es aber aus, wenn der Bürgergeldbezieher mit einer Harley oder einem teuren Sportwagen zur Arbeit fährt. Ein Smartphone, ein Computer oder ein durchschnittliches TV-Gerät gelten auch nicht als messbares Vermögen. Dagegen werden Antiquitäten aller Art, Designermöbel oder wertvolle Gemälde durchaus als messbares Vermögen angesehen. Wer im Nachhinein das böse Erwachen vermeiden will, der sollte gegenüber dem Jobcenter lieber gleich mit offenen Karten spielen. Im Zweifelsfall kann der Wert von bestimmten Dingen auch fachmännisch geschätzt oder begutachtet werden.

Zum Vermögen beim Bürgergeld zählen somit alle verwertbaren Vermögenswerte. Dazu gehören unter anderem:

  • Barvermögen
  • Ersparnisse
  • Wertpapiere
  • Immobilien
  • Sachwerte (z.B. Auto, Schmuck (s.o.))

Für Wohneigentum und Lebensversicherungen gelten andere Regelungen

Es gibt einige Sonderregelungen, bei denen bestimmtes Vermögen beim Bürgergeld nicht berücksichtigt wird. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Altersvorsorgevermögen (z.B. Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge)
  • Wohnvermögen (selbstgenutztes Haus oder Eigentumswohnung)

Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist angespannt. In manchen Städten herrscht ein akuter Mangel an preisgünstigen Mietimmobilien. Da ist mehr als verständlich, dass Bürgergeldbezieher besorgt sind. Doch diese Sorgen sind unbegründet, denn grundsätzlich gilt, dass eigene Immobilien nur dann als messbares Vermögen gelten, wenn sie nicht vom Bürgergeldbezieher als Wohnraum genutzt werden. Während der Karenzzeit bleiben Immobilien generell unantastbar. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten folgende Regelungen bei der Eigennutzung: Die erlaubte Wohnfläche eines Hauses liegt bei 140 Quadratmetern. Für Eigentumswohnungen ist eine Fläche bis zu maximal 130 Quadratmetern erlaubt. Beide Immobilientypen beziehen sich auf eine Bedarfsgemeinschaft von maximal vier Personen. Mit jeder weiteren Person, die innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wohnt, steigt die Wohnfläche um 20 Quadratmeter an. Die Angaben sind Richtvorgaben. Unter bestimmten Umständen können auch Ausnahmen genehmigt werden. Auch hier sollte man gleich den offenen Dialog mit dem Jobcenter suchen.

Grundsätzlich sind Lebensversicherungen ein anrechenbares Vermögen. Handelt es sich bei der Lebensversicherung aber um eine reine Sterbeversicherung oder sollen damit später einmal die Kosten für die Beerdigung gedeckt werden, dann werden sie nicht als Vermögenswerte gerechnet.

Ähnliches gilt beim Altersvorsorgevermögen.

Weiterführende Infos und Quelle

Bundesagentur für Arbeit