Schonvermögen – Freibeträge und Grenzen beim Bürgergeld

Schonvermögen - Freibeträge und Grenzen beim Bürgergeld
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Die Einführung des neuen Bürgergeldes ist vollzogen. Für Leistungsbezieher gilt nun eine Karenzzeit. Zudem gibt es höhere Freibeträge und auch das Vermögen muss individuell bewertet werden. Allerdings gelten einige Regelungen erst ab Mitte des Jahres und das Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es auch messbar ist. Doch was ist ein messbares Vermögen und wo liegen die Grenzen beim Bürgergeld?

Ab 1. Juli 2023 gelten andere Freibeträge

Obwohl das neue Bürgergeld eingeführt wurde, hat sich bei den Freibeträgen nichts geändert. Momentan gelten noch die gesetzlichen Regelungen des Arbeitslosengeldes II. Höhere Freibeträge werden es erst ab dem 1. Juli 2023 gewährt. Die einzige Ausnahme bildet der Grundfreibetrag. Der wird auch ab Mitte des Jahres noch bei 100 Euro liegen. Bürgergeldbezieher mit einem monatlichen Verdienst zwischen 101 und 1.000 Euro dürfen momentan noch 20 % behalten. Ab einem Bruttolohn zwischen 1.001 und 1.200 sinkt der Freibetrag auf 10 %. Wer alleinerziehend ist, darf den Freibetrag von 10 % bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.500 Euro behalten. Ab dem 1. Juli wird es dann bei den Freibeträgen noch eine Zwischenstufe geben. Liegt der Bruttolohn pro Monat zwischen 101 und 520 Euro, darf der Bürgergeldbezieher einen Freibetrag von 20 % behalten. Bei einem Einkommen zwischen 521 und 1.000 Euro brutto steigt der Freibetrag monatlich auf 30 % an. Leistungsberechtigte, die einen monatlichen Lohn zwischen 1.001 und 1.200 Euro brutto bekommen, können 10 % behalten. Alleinerziehende dürfen bis zu 1.500 Euro hinzuverdienen. Hier gilt auch ein Freibetrag von 10 % des monatlichen Bruttoeinkommens.


Karenzzeit, Schonvermögen und erhebliches Vermögen

Wer Bürgergeld neu beantragt, der muss nicht gleich alle seine Ersparnisse aufbrauchen. Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde eine sogenannte Karenzzeit beschlossen. Danach bleibt das Schonvermögen für ein Jahr unantastbar. Vorausgesetzt, dass es sich dabei nicht um ein erhebliches Vermögen handelt. Das Gesetz definiert das erhebliche Vermögen ab einer Summe von 40.000 Euro. Diese Summe gilt aber nur für den Leistungsbezieher selbst. Für alle anderen Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft leben, liegt das Schonvermögen während der Karenzzeit bei 15.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ein Schonvermögen von 15.000 Euro. Die Summe gilt dann auch für den Hauptleistungsbezieher. Der jeweilige Betrag bezieht sich nicht ausschließlich auf Bargeld, sondern gilt auch für Aktien und Wertpapiere und für Sparbriefe und Sparguthaben. Auch das messbare Vermögen wird als Schonvermögen betrachtet.

Wie wird messbares Vermögen definiert?

Von den gesetzlichen Richtlinien her ist das messbare Vermögen klar definiert. Trotzdem muss jeder Sachgegenstand individuell betrachtet werden. Schmuck gehört zum messbaren Vermögen. Allerdings ist es ein großer Unterschied, ob man nun zahlreiche Goldschmuckstücke mit Edelsteinen oder nur Modeschmuck besitzt. Letzteres dürfte wohl kaum als messbares Vermögen angesehen werden. Gleiches gilt auch für Fahrzeuge. Besitzt der Leistungsbezieher ein kleines Auto, das er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, dann handelt es sich dabei nicht um einen Vermögensgegenstand. Anders sieht es aber aus, wenn der Bürgergeldbezieher mit einer Harley oder einem teuren Sportwagen zur Arbeit fährt. Ein Smartphone, ein Computer oder ein durchschnittliches TV-Gerät gelten auch nicht als messbares Vermögen. Dagegen werden Antiquitäten aller Art, Designermöbel oder wertvolle Gemälde durchaus als messbares Vermögen angesehen. Wer im Nachhinein das böse Erwachen vermeiden will, der sollte gegenüber dem Jobcenter lieber gleich mit offenen Karten spielen. Im Zweifelsfall kann der Wert von bestimmten Dingen auch fachmännisch geschätzt oder begutachtet werden.


Für Wohneigentum und Lebensversicherungen gelten andere Regelungen

Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist angespannt. In manchen Städten herrscht ein akuter Mangel an preisgünstigen Mietimmobilien. Da ist mehr als verständlich, dass Bürgergeldbezieher besorgt sind. Doch diese Sorgen sind unbegründet, denn grundsätzlich gilt, dass eigene Immobilien nur dann als messbares Vermögen gelten, wenn sie nicht vom Bürgergeldbezieher als Wohnraum genutzt werden. Während der Karenzzeit bleiben Immobilien generell unantastbar. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten folgende Regelungen bei der Eigennutzung: Die erlaubte Wohnfläche eines Hauses liegt bei 140 Quadratmetern. Für Eigentumswohnungen ist eine Fläche bis zu maximal 130 Quadratmetern erlaubt. Beide Immobilientypen beziehen sich auf eine Bedarfsgemeinschaft von maximal vier Personen. Mit jeder weiteren Person, die innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wohnt, steigt die Wohnfläche um 20 Quadratmeter an. Die Angaben sind Richtvorgaben. Unter bestimmten Umständen können auch Ausnahmen genehmigt werden. Auch hier sollte man gleich den offenen Dialog mit dem Jobcenter suchen. Grundsätzlich sind Lebensversicherungen ein messbares Vermögen. Handelt es sich bei der Lebensversicherung aber um eine reine Sterbeversicherung oder sollen damit später einmal die Kosten für die Beerdigung gedeckt werden, dann werden sie nicht als Vermögenswerte gerechnet.