Behinderten-Pauschbetrag 2026: Neuer GdB-Bescheid allein reicht dem Finanzamt nicht mehr

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Ein neuer GdB-Bescheid bedeutet 2026 nicht automatisch weniger Steuern. Seit Januar melden die Versorgungsämter neue und geänderte Feststellungen nur noch digital an das Finanzamt, wie das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg bestätigt. Fehlt die Zustimmung dazu, bleibt der Pauschbetrag aus. Das kann mehrere hundert Euro kosten.

Die Umstellung läuft bereits seit neun Monaten, in vielen Haushalten wird sie aber erst jetzt spürbar. Im Herbst treffen zahlreiche Feststellungs- und Änderungsbescheide ein, die über den Sommer bearbeitet wurden. Gleichzeitig rückt die Einkommensteuererklärung für 2026 näher. Sie ist die erste, in der der digitale Nachweis für alle neuen Fälle zur Pflicht wird. Wer davon ausgeht, dass der Stempel des Versorgungsamts genügt, erlebt womöglich erst beim Steuerbescheid im kommenden Jahr, dass der Freibetrag fehlt.

Der Papierbescheid verliert seine steuerliche Funktion

Bis Ende 2025 war der Weg einfach: Bescheid oder Schwerbehindertenausweis kopieren, beim Finanzamt einreichen, fertig. Für alle Feststellungen, die seit dem 1. Januar 2026 neu getroffen oder geändert werden, gilt das nicht mehr. Die Grundlage ist § 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Danach übermittelt die Stelle, die den Grad der Behinderung feststellt, die steuerlich relevanten Daten auf elektronischem Weg direkt an die Finanzverwaltung. Übertragen werden GdB, Merkzeichen und Gültigkeitszeitraum, aber keine Diagnosen.

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Die Kopie eines neuen Bescheids ersetzt diese Meldung grundsätzlich nicht. Das Finanzamt ist auf den Datensatz angewiesen. Kommt dieser nicht an, fehlt ihm schlicht die Grundlage für den Pauschbetrag. Die Verordnung verpflichtet die Behörden außerdem, die Daten unverzüglich weiterzugeben, also nicht erst gesammelt zum Jahresende.

Betroffen sind keineswegs nur Menschen mit Schwerbehinderung. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz steht bereits ab einem GdB von 20 zu. Das Bundesfinanzministerium hat den Gesetzestext samt Übergangsregeln im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2026 veröffentlicht.

Grad der BehinderungPauschbetrag pro Jahr
20384 Euro
30620 Euro
40860 Euro
501.140 Euro
601.440 Euro
701.780 Euro
802.120 Euro
902.460 Euro
1002.840 Euro
Merkzeichen H oder Bl sowie Pflegegrad 4 oder 57.400 Euro

Ohne Antrag keine Übermittlung

Das neue Verfahren läuft nicht von selbst. Die Datenweitergabe an das Finanzamt setzt einen Antrag der betroffenen Person voraus. In den meisten Bundesländern ist dafür im Formular für den Erst- oder Änderungsantrag ein eigener Abschnitt vorgesehen. Dort wird auch die elfstellige steuerliche Identifikationsnummer eingetragen. Nicht gemeint ist die Steuernummer, die das Finanzamt vergibt.

Genau hier liegt die häufigste Fehlerquelle. Im GdB-Antrag stehen mehrere Einwilligungen nebeneinander. Die bekannteste ist die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, damit das Versorgungsamt Befunde anfordern kann. Mit der Steuermeldung hat sie nichts zu tun. Wer nur diesen Teil unterschreibt, hat die Übermittlung an das Finanzamt damit nicht beantragt. Das Landesamt in Sachsen-Anhalt weist ausdrücklich auf diese zusätzliche Einwilligung hin. Die Erklärung kann dort auch formlos und außerhalb eines laufenden Verfahrens nachgereicht werden.

Ist die Steuer-ID im Antrag nicht angegeben, kann die Behörde sie in begründeten Härtefällen beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Dieser Weg ist in der Verordnung als Ausnahme gedacht, nicht als Regelfall. Wird die Einwilligung später widerrufen, entfällt die Grundlage für den elektronischen Nachweis ab dem folgenden Steuerjahr.

Was eine Erhöhung des GdB konkret wert ist

Wie viel Geld auf dem Spiel steht, zeigt ein fiktives Beispiel. Ein 58-jähriger Angestellter hatte bisher einen GdB von 40. Im Frühjahr 2026 stellt das Versorgungsamt nach einem Änderungsantrag einen GdB von 60 fest. Sein Pauschbetrag steigt damit von 860 auf 1.440 Euro im Jahr. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 28 Prozent verringert der volle Pauschbetrag seine Einkommensteuer rechnerisch um gut 400 Euro. Der tatsächliche Effekt hängt vom gesamten Einkommen ab.

Weil es sich um eine geänderte Feststellung handelt, greift für ihn der alte Bestandsschutz nicht mehr. Sein bisheriger Nachweis beim Finanzamt deckt die höhere Einstufung nicht ab. Liegt dem Versorgungsamt keine Zustimmung zur Übermittlung vor, erfährt das Finanzamt von der Erhöhung nichts. Der Pauschbetrag kann dann ganz fehlen, bis die Meldung nachgeholt ist.

Bestehende Nachweise behalten ihre Gültigkeit

Für viele Menschen ändert sich allerdings nichts. Die Übergangsregel in § 84 EStDV schützt Feststellungen, die vor 2026 getroffen wurden, noch gültig sind und dem Finanzamt bereits vorliegen. Sie werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt. Ein neuer Antrag beim Versorgungsamt ist allein wegen der Digitalisierung nicht nötig.

Dieser Schutz endet, sobald sich die Feststellung ändert, etwa durch eine Höherstufung, ein neues Merkzeichen oder eine Herabsetzung nach einer Nachprüfung. Ein älterer Bescheid, der zum ersten Mal steuerlich genutzt werden soll, ist ebenfalls nicht wertlos. Nach den amtlichen Hinweisen, etwa für Hamburg, wird er wie bisher als Nachweis beim Finanzamt eingereicht.

Eine Unsicherheit bleibt in der Praxis. Nach einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts kann es vorkommen, dass die neue Behörde einen Nachweis erneut anfordert. Umgekehrt ist eine Aufforderung des Finanzamts, Papierunterlagen vorzulegen, bei einem neuen Bescheid ein deutliches Signal dafür, dass die elektronische Meldung nicht angekommen ist.

Der Steuerbescheid 2026 wird zum Prüfstein

Richtig zeigen wird sich die Umstellung erst 2027. Die Einkommensteuererklärung für 2026 ist ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli 2027 abzugeben. Den Pauschbetrag müssen Betroffene dort weiterhin selbst in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die digitale Meldung ersetzt nur den Nachweis, nicht den Antrag.

Fehlt der Freibetrag im Steuerbescheid, bleibt ab dem Zugang des Bescheids ein Monat Zeit für einen Einspruch. Innerhalb dieser Frist lässt sich eine versäumte Übermittlung beim Versorgungsamt nachholen, ohne dass die Entlastung für das gesamte Jahr verloren geht. Da der Pauschbetrag als Jahresbetrag gewährt wird, zählt er auch dann in voller Höhe, wenn der Bescheid erst im Dezember eintrifft. Maßgeblich ist der Zeitraum, für den die Behinderung festgestellt wurde.

Die wichtigsten Fragen zum digitalen GdB-Nachweis

Gilt die Meldepflicht auch für Bescheide aus den Vorjahren?

Nein. Feststellungen aus der Zeit vor 2026, die dem Finanzamt vorliegen und unverändert gültig sind, bleiben weiter wirksam. Das digitale Verfahren betrifft neue Feststellungen und Änderungen seit dem 1. Januar 2026.

Muss die Zustimmung jedes Jahr erneuert werden?

Eine jährliche Wiederholung sieht die Verordnung nicht vor. Die einmal erteilte Einwilligung bleibt bestehen, bis sie widerrufen wird. Bei einer späteren Änderung des GdB übermittelt die Behörde die neuen Daten auf dieser Grundlage.

Welche Nummer wird für die Übermittlung benötigt?

Erforderlich ist die elfstellige steuerliche Identifikationsnummer. Sie steht unter anderem auf dem Einkommensteuerbescheid und auf der Lohnsteuerbescheinigung. Die Steuernummer des Finanzamts reicht für die Zuordnung nicht aus.

Wird der Pauschbetrag durch die Meldung automatisch berücksichtigt?

Nicht vollständig. Das Finanzamt erhält zwar die Daten, der Pauschbetrag muss aber weiterhin in der Steuererklärung oder im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beantragt werden.

Meinung: Digitalisierung darf nicht zur Stolperfalle werden

Das Ziel der Reform ist richtig. Menschen mit Behinderung sollen nicht jedes Mal aufs Neue Kopien ihres Ausweises beim Finanzamt einreichen müssen, und Behörden sollen Daten austauschen, die ohnehin vorliegen. Die Umsetzung verlagert aber einen Teil des Risikos auf die Betroffenen. Ein Kreuz an der falschen Stelle oder eine fehlende Nummer im Antragsformular entscheidet darüber, ob ein gesetzlich zustehender Freibetrag ankommt. Gerade Menschen mit kognitiven Einschränkungen, ältere Antragsteller oder Familien, die für ein Kind einen GdB beantragen, sind mit mehrseitigen Formularen oft überfordert. Die Versorgungsämter sollten fehlende Einwilligungen aktiv nachfragen, statt den Bescheid kommentarlos zu verschicken. Auch ein klarer Hinweis im Bescheid selbst, ob die Daten an das Finanzamt gegangen sind, würde viel Ärger ersparen. Eine Verwaltungsreform ist erst dann gelungen, wenn sie Hürden abbaut und keine neuen schafft.

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