Sozialgericht Wiesbaden: Mehrbedarf für Schwerbehinderte zählt erst ab Vorlage des Ausweises

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Wer schwerbehindert ist und Sozialhilfe bezieht, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen monatlichen Mehrbedarf. Doch ab wann genau dieser Zuschlag gezahlt wird, war in einem konkreten Fall vor dem Sozialgericht Wiesbaden strittig. Die Richter stellten klar: Entscheidend ist nicht, seit wann die Behinderung nachweislich besteht, sondern der Tag, an dem der Ausweis dem Sozialamt vorgelegt wird.

Ein Grad der Behinderung von 100, aber kein Ausweis in der Hand

Im zugrunde liegenden Fall hatte das zuständige Versorgungsamt bei einem Sozialhilfeempfänger einen Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen „G“ für eine erhebliche Gehbehinderung festgestellt. In der Bescheidbegründung hielt die Behörde zusätzlich fest, dass diese Einschränkungen bereits eineinhalb Jahre vor Ausstellung des eigentlichen Schwerbehindertenausweises vorgelegen hatten.

Genau darauf berief sich der Kläger: Wenn die Behinderung amtlich schon länger anerkannt war, müsse ihm der Mehrbedarf auch rückwirkend für diesen Zeitraum zustehen.

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Sozialamt zahlte erst ab Vorlage des Ausweises

Der zuständige Sozialhilfeträger sah das anders. Er bewilligte den Mehrbedarf in Höhe von damals monatlich 61,03 Euro erst ab dem Tag, an dem der Kläger den fertigen Schwerbehindertenausweis tatsächlich vorlegte. Für die Zeit davor lehnte die Behörde eine Nachzahlung ab und berief sich dabei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2011 mit dem Aktenzeichen B 8 SO 12/10 R.

Der Kläger legte Widerspruch ein und zog schließlich vor Gericht.

Warum das Sozialgericht der Behörde recht gab

Das Sozialgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer verlangt § 30 Absatz 1 SGB XII ausdrücklich den Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „G“ oder eines entsprechenden Versorgungsamtsbescheides als Voraussetzung für den pauschalierten Mehrbedarf. Diese Regelung diene nicht dazu, den genauen Beginn der Behinderung zu klären, sondern der Verwaltungsvereinfachung: Erst wenn der Nachweis beim Sozialamt aktenkundig ist, kann die Behörde den Anspruch prüfen.

Das Gericht verwies zudem auf das im Sozialhilferecht geltende Gegenwärtigkeitsprinzip. Sozialhilfe soll eine aktuelle Notlage abdecken und ist grundsätzlich keine nachträgliche Pauschalleistung für zurückliegende Zeiträume. Einem Sozialhilfeträger sei es nicht zuzumuten, einen möglichen Mehrbedarf zu erahnen, bevor entsprechende Nachweise vorliegen.

Was der Mehrbedarf heute wert ist

Der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ beträgt weiterhin pauschal 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Da die Regelbedarfsstufen 2026 unverändert bei den Werten von 2024 und 2025 bleiben, liegt die Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende weiterhin bei 563 Euro monatlich. Wer heute erstmals einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ vorlegt, könnte damit einen Mehrbedarf von rund 95,71 Euro im Monat erhalten, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Beispiel: Legt ein Alleinstehender mit Regelbedarfsstufe 1 seinen Ausweis am 15. eines Monats vor, entsteht der Anspruch nach der beschriebenen Rechtsprechung ab diesem Tag, nicht rückwirkend zum Zeitpunkt der amtlich festgestellten Behinderung.

JahrRegelbedarfsstufe 1Mehrbedarf (17 Prozent)
2010 (damaliger Fall)359 Euro61,03 Euro
2026 (aktuell)563 Euro95,71 Euro

Reform der Grundsicherung berührt die Regelung nicht

Zum 1. Juli 2026 hat die Bundesregierung begonnen, das Bürgergeld schrittweise in eine Neue Grundsicherung umzugestalten. An der Höhe der Regelsätze und an den Voraussetzungen für den Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung ändert die Reform bislang nichts. Die Fortschreibungs-Verordnung zu den Regelbedarfen 2026 ist zudem voraussichtlich die letzte ihrer Art, da für die kommenden Jahre eine gesetzliche Neuermittlung der Regelsätze ansteht, über deren konkrete Ausgestaltung derzeit noch politisch verhandelt wird.

Häufige Fragen zum Mehrbedarf bei Schwerbehinderung

Ab wann genau entsteht der Anspruch auf den Mehrbedarf?

Der Anspruch entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ oder der entsprechende Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes beim zuständigen Sozialhilfeträger vorliegt. Ein früherer, amtlich rückwirkend festgestellter Beginn der Behinderung führt nicht automatisch zu einer Nachzahlung.

Gilt diese Regelung auch beim Bürgergeld nach SGB II?

Die im Artikel beschriebene Entscheidung betrifft die Sozialhilfe nach SGB XII. Für den Mehrbedarf im SGB II gelten vergleichbare Grundsätze: Auch dort ist regelmäßig der Nachweis über das Merkzeichen „G“ maßgeblich für den Beginn der Zahlung.

Was können Betroffene tun, um keinen Anspruch zu verlieren?

Wichtig ist, den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt frühzeitig zu stellen und den fertigen Ausweis oder Feststellungsbescheid unmittelbar nach Erhalt beim Sozialamt oder Jobcenter einzureichen. Da das Feststellungsverfahren mehrere Monate dauern kann, verkürzt eine frühzeitige Antragstellung die Lücke zwischen Bedarf und Bewilligung.

Kann ein bereits abgelehnter Antrag später noch überprüft werden?

Wurde ein Mehrbedarf zu Unrecht abgelehnt, obwohl der Nachweis bereits vorlag, kann unter Umständen ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen, um die Entscheidung nachträglich korrigieren zu lassen. Ob das im Einzelfall erfolgversprechend ist, hängt von den konkreten Umständen und Fristen ab.

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