Witwenrente und eigene Rente: Wie viel Rente bekomme ich

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Wer nach dem Tod des Ehepartners eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und gleichzeitig eine eigene Altersrente erhält, muss seit dem 1. Juli 2026 mit veränderten Rechengrößen kalkulieren. Der Freibetrag, bis zu dem eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente unangetastet lässt, ist gestiegen – parallel zur allgemeinen Rentenanpassung. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Grundlagen der Hinterbliebenenrente auf ihrer offiziellen Seite. Wie genau sich der neue Freibetrag auf die tatsächliche Auszahlung auswirkt, hängt von der Einkommensart und von persönlichen Faktoren wie Kindern ab.

Freibetrag steigt zum 1. Juli 2026 auf 1.122,53 Euro

Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert kletterte dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Da sich der Freibetrag für die Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten direkt aus diesem Rentenwert berechnet, zieht er automatisch mit: Er liegt seit Juli 2026 bei 1.122,53 Euro netto im Monat, zuvor waren es 1.076,86 Euro. Für jedes kindergeldberechtigte Kind kommt ein Zuschlag von 238,11 Euro hinzu.

Eine Witwe mit einem Kind kann demnach bis zu 1.360,64 Euro anrechenbares Nettoeinkommen erzielen, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Erst der darüberliegende Betrag fließt in die Berechnung ein.

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So funktioniert die Anrechnung nach Paragraf 97 SGB VI

Rechtsgrundlage der Einkommensanrechnung ist Paragraf 97 des Sechsten Sozialgesetzbuchs. Übersteigt das anzurechnende Einkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen. Wichtig dabei: Nicht das tatsächliche Nettoeinkommen zählt, sondern ein pauschal errechnetes fiktives Netto. Die Rentenversicherung zieht dafür je nach Einkommensart einen festen Prozentsatz vom Bruttobetrag ab.

EinkommensartPauschaler Abzug vom Brutto
Arbeitsentgelt (abhängig beschäftigt)40 Prozent
Eigene gesetzliche Rente (Beginn ab 2011)14 Prozent
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit39,8 Prozent
Beamtenbesoldung / Pension27,5 Prozent
Vermietung, Verpachtung, Kapitalerträge25 Prozent

In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall, dem sogenannten Sterbevierteljahr, findet grundsätzlich keine Einkommensanrechnung statt. Erst ab dem vierten Monat wird die Kürzung wirksam.

Beispielrechnung zeigt die Wirkung des neuen Freibetrags

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Mechanik: Eine Hinterbliebene bezieht eine eigene Altersrente von 1.390 Euro brutto monatlich, die nach 2011 begonnen hat. Nach dem pauschalen Abzug von 14 Prozent verbleibt ein fiktives Nettoeinkommen von 1.195,40 Euro. Da dieser Betrag den Freibetrag von 1.122,53 Euro um 72,87 Euro übersteigt, werden davon 40 Prozent – also 29,15 Euro – von der Witwenrente abgezogen.

Hätte dieselbe Hinterbliebene ein kindergeldberechtigtes Kind, läge der maßgebliche Freibetrag bei 1.360,64 Euro. In diesem Fall bliebe die eigene Rente von 1.195,40 Euro fiktivem Netto unterhalb der Grenze, sodass keinerlei Kürzung anfiele. Der Kinderzuschlag kann damit im Einzelfall über die volle Auszahlung entscheiden.

Aktivrente verschafft arbeitenden Hinterbliebenen zusätzlichen Spielraum

Seit dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich die sogenannte Aktivrente. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Dieser steuerfreie Anteil fließt nicht in das für die Witwenrenten-Anrechnung maßgebliche Bruttoeinkommen ein. Für erwerbstätige Hinterbliebene im Rentenalter kann das bedeuten, dass ein Teil des Hinzuverdiensts doppelt geschützt ist – einmal steuerlich und einmal bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente.

Gerichte sorgen für mehr Klarheit bei Rückforderungen

Die Einkommensanrechnung führt in der Praxis immer wieder zu Streit, insbesondere wenn die Rentenversicherung Kürzungen erst rückwirkend feststellt. Zwei aktuelle Entscheidungen haben die Rechtslage präzisiert:

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil zur Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge klargestellt, dass ein vom Finanzamt anerkannter Verlustvortrag bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente unberücksichtigt bleibt. Für die Rentenberechnung zählt demnach ausschließlich das tatsächlich im jeweiligen Jahr erzielte Einkommen, nicht ein steuerlich verrechneter Verlust aus Vorjahren.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat zudem am 28. Mai 2026 entschieden, dass eine Rückforderung scheitern kann, wenn die Rentenversicherung eine notwendige Anrechnung über viele Jahre selbst übersehen hat. Im entschiedenen Fall blieb eine Rückforderung für einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren ohne Erfolg, weil den Betroffenen keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte.

Häufige Fragen zur Witwenrente bei eigenem Einkommen

Dürfen eigene Rente und Witwenrente gleichzeitig bezogen werden?

Ja. Der gleichzeitige Bezug ist grundsätzlich möglich. Allerdings wird das eigene Einkommen ab dem vierten Monat nach dem Todesfall auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet, sobald es den geltenden Freibetrag übersteigt.

Wird bei der Kürzung die eigene Rente oder die Witwenrente reduziert?

Gekürzt wird ausschließlich die Hinterbliebenenrente. Die eigene Altersrente bleibt in voller Höhe bestehen, unabhängig davon, wie hoch die Anrechnung auf die Witwenrente ausfällt.

Muss die Erhöhung des Freibetrags gesondert beantragt werden?

Nein. Sowohl die allgemeine Rentenanpassung als auch die Anpassung des Freibetrags erfolgen automatisch. Betroffene müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen; die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt die neuen Werte bei der laufenden Berechnung.

Was passiert, wenn mehrere Einkommensarten gleichzeitig vorliegen?

In diesem Fall werden die einzelnen Einkommensarten jeweils mit ihrem eigenen pauschalen Abzug in ein fiktives Netto umgerechnet und anschließend addiert. Erst die Summe dieses Gesamteinkommens wird dem Freibetrag gegenübergestellt.

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