Was beinhaltet das Bürgergeld?

Was beinhaltet das Bürgergeld
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Das Bürgergeld wurde bereits im Koalitionsvertrag der Ampel Ende 2021 verankert. Konkrete Pläne lagen aber damals noch nicht vor. Ende Juni kündigte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) dann die Hartz-IV-Reform an, die Ende September beschlossen wurde. In Kraft tritt das neue Bürgergeld aber erst zum 1. Januar 2023. Doch was ändert sich nun konkret und was beinhaltet das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ersetzt die bisherigen Hartz-IV-Leistungen

Das Bürgergeld ersetzt die bisherigen Leistungen von Hartz IV. Zukünftig soll es als eine Art Grundsicherung verstanden werden, die an Menschen gezahlt wird, die aktiv nach Arbeit suchen. Es ist somit immer noch eine Anschlussleistung an das Arbeitslosengeld 1. Das bedeutet, dass nur die Bürger das Geld erhalten können, die dazu berechtigt sind. Die bisherigen Hartz-IV-Leistungen und auch das neue Bürgergeld sind Leistungen, die individuell angepasst werden. Es wird somit keine Pauschalbeträge geben. Genaue Inhalte wurden seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zwar noch nicht genannt, aber Hubertus Heil hat bereits einige Einblicke konkretisiert.

So könnte das neue Bürgergeld aussehen

Der konkrete Vorschlag des Bundesarbeitsministers sieht vor, eine andere Grundlage bei Familienhaushalten festzulegen. Die bisherigen 20 % der Einkommen als Grundlage würden dann auf 30 % ansteigen. Berechtigte Bürger würden dann, bezogen auf die geltenden Regelsätze, durch die Steigerung um die 45 Euro pro Monat mehr erhalten. Diese Erhöhung soll dann für alle im Haushalt lebenden Personen anteilmäßig gelten. Der momentane Harzt-IV-Regelsatz liegt für eine Person bei 449 Euro im Monat. Durch die Einführung des Bürgergeldes würde dieser Betrag dann pro Monat auf 494 Euro ansteigen. Die zehnprozentige Erhöhung gegenüber dem Hartz-IV-Regelsatz soll auch für Kinder entsprechend angepasst werden. Alleinerziehende mit Kindern werden somit ab Januar 2023 ein deutliches Plus in der Kasse haben.

Zwei Jahre Karenzzeit bis zur Angemessenheitsprüfung

Das neue Bürgergeld beinhaltet einen wichtigen Aspekt, der viel Last von den Schultern der Leistungsberechtigten nehmen soll. Im Vergleich zu den Hartz IV soll beim Bürgergeld eine Karenzzeit bis zur Angemessenheitsprüfung eingehalten werden. Laut Arbeitsminister Hubertus Heil wird diese auf zwei Jahre festgeschrieben. Es wird somit in den ersten zwei Jahren des Leistungsbezuges keine Prüfungen auf Angemessenheit geben. Bezieher des Bürgergeldes haben dann ein Anrecht darauf, in ihren bisherigen Wohnräumen zu bleiben. Die Kosten der Unterkunft werden den Erhalt des Bürgergeldes nicht beeinflussen. Zukünftig soll durch das Bürgergeld auch eine Vermögensanrechnung für die ersten zwei Jahre der Leistungen entfallen. Hier werden höhere Freibeträge bei der Vermögensprüfung festgelegt

Keine Sonderregelungen mehr für junge Bezieher

Im Vergleich zu Hartz IV soll es Neuerungen für Teenager und junge Erwachsene geben. Diese Gruppe unterlag bis dato komplizierten Sonderregelungen. Die jetzige Hartz-IV-Verordnung sieht vor, dass Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr sofort als vermittelbar gelten, wenn sie sich nicht mehr in einer schulischen Ausbildung oder einer Berufsausbildung befinden. Diese Regelung soll künftig entfallen. Das Bundesministerium hat aber noch keine konkreten Angaben darüber gemacht, wie man in Zukunft mit Jugendlichen umgehen will, die sich in keiner Ausbildung mehr befinden. Fest steht nur, dass sie nicht mehr direkt als vermittelbar gelten sollen.

Weitere geplante Änderungen gegenüber Hartz IV

Die Regierung hat angekündigt, dass es noch weitere Änderungen gegenüber den Hartz-IV -Regelungen geben soll. Momentan gelten für Rückzahlungsforderungen nur minimale Kleinbeträge, die im Centbereich eingeordnet sind. Hier plant das Arbeitsministerium eine sogenannte Bagatellgrenze. Der Gesetzentwurf zum neuen Bürgergeld sieht außerdem vor, dass bei Auflagenverstößen die Sanktionsregeln vereinfacht werden sollen. In den ersten sechs Monaten sollen Sanktionen sogar komplett entfallen. Hier soll eine sogenannte Vertrauenszeit zum Tragen kommen. Nach Ablauf der Vertrauenszeit wird aber weiterhin die Bezugshöhe bis zu 30 % gekürzt