Wohngeldreform 2027: die Pläne haben auch Auswirkungen auf die Grundsicherung

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Die Bundesregierung will das Wohngeld zum 1. Januar 2027 kürzen. Die reguläre Anpassung soll ausfallen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden. Das könnte auch Menschen treffen, die mit einer Teilzeitstelle aus der Grundsicherung herauskommen möchten. Die Änderungen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren: Ein abschließend beschlossenes und verkündetes Gesetz liegt gegenwärtig noch nicht vor.

Was soll sich beim Wohngeld 2027 ändern?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verbindet drei Einschnitte: Die zum 1. Januar 2027 vorgesehene Anpassung an die Miet- und Preisentwicklung soll einmalig ausgesetzt werden. Zugleich sollen die dauerhafte Heizkostenkomponente sinken und die Wohngeldformel geändert werden. Dadurch könnten Haushalte weniger Wohngeld erhalten oder ihren Anspruch verlieren.

Die Vorhaben haben unterschiedliche Folgen:

Geplante ÄnderungBedeutung für betroffene Haushalte
Anpassung zum 1. Januar 2027 aussetzenDie reguläre Anhebung zum Ausgleich der Miet- und Preisentwicklung würde entfallen.
Dauerhafte Heizkostenkomponente halbierenBei der Berechnung würde ein geringerer Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten berücksichtigt.
Berechnungsformel verändernDas Einkommen würde sich anders auf die Leistungshöhe auswirken. Nach Darstellung der Regierung sollen niedrigere Einkommen dabei vergleichsweise geschont werden.

Alle drei Maßnahmen stehen im Gesetzentwurf. Welche Änderungen letztlich Gesetz werden, ist im parlamentarischen Verfahren noch offen.

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Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Diese erste Lesung war keine abschließende Verabschiedung.

Am 4. November 2026 befasst sich der zuständige Bundestagsausschuss in einer öffentlichen Anhörung mit der geplanten Wohngeldreform. Ein Termin für die zweite und dritte Lesung im Bundestag war zum Recherchestand noch nicht veröffentlicht.

Warum betrifft die Wohngeldreform auch die Grundsicherung?

Die Reform könnte den Wechsel zwischen Wohngeld und Grundsicherung erschweren. Wer seinen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen und Wohngeld decken kann, benötigt möglicherweise keine ergänzende Grundsicherung. Sinkt das Wohngeld oder entfällt es, kann dagegen wieder ein ungedeckter Bedarf entstehen. Vor solchen zusätzlichen Wechseln in die Grundsicherung warnt auch der Bundesrat.

Dabei erhalten Bezieher von Grundsicherungsleistungen normalerweise kein Wohngeld zusätzlich. Nach § 7 Wohngeldgesetz sind sie grundsätzlich ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Sozialleistung bereits Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Das betrifft sowohl Leistungen nach dem SGB II als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Das Gesetz enthält allerdings Ausnahmen, etwa bei ausschließlich darlehensweise gewährten Leistungen.

Die geplante Wohngeldkürzung würde deshalb nicht automatisch die laufende Grundsicherungszahlung verringern. Sie könnte aber dazu führen, dass Menschen länger ergänzende Grundsicherung benötigen oder nach einem bisherigen Wohngeldbezug erstmals darauf angewiesen sind.

Verlieren Teilzeitbeschäftigte ohne Wohngeld ihre Unterstützung?

Ein Arbeitsplatz beendet einen Anspruch auf ergänzende Grundsicherung nicht automatisch. Reicht das anrechenbare Einkommen nicht zur Deckung des maßgeblichen Bedarfs, kann weiterhin Hilfebedürftigkeit bestehen. Entscheidend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die weiteren Leistungsvoraussetzungen. Der fehlende Wohngeldanspruch allein bedeutet deshalb nicht, dass sämtliche staatliche Unterstützung entfällt.

Das ist für Menschen wichtig, die aus gesundheitlichen Gründen nur in Teilzeit arbeiten können. Die Aussage, sie könnten ohne Wohngeld zwangsläufig ihre Miete nicht mehr bezahlen, greift rechtlich zu kurz. Nach § 9 SGB II kann auch hilfebedürftig sein, wer seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen nur teilweise sichern kann. Bei der Prüfung spielen unter anderem Einkommen und Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eine Rolle.

Die praktische Folge der Reform könnte also sein, dass eine Teilzeitstelle zusammen mit dem verbleibenden Wohngeld nicht mehr zum Verlassen der Grundsicherung reicht. Ob sich eine konkrete Beschäftigung finanziell lohnt, lässt sich aus den Wohngeldplänen allein jedoch nicht berechnen. Dafür wäre eine Gegenüberstellung der individuellen Ansprüche erforderlich.

Bedeutet die halbe Heizkostenkomponente auch halbes Wohngeld?

Nein. Die dauerhafte Heizkostenkomponente ist ein Rechenbetrag innerhalb der Wohngeldberechnung. Ihre geplante Halbierung bedeutet weder eine Halbierung der gesamten Wohngeldzahlung noch eine für alle Haushalte gleich hohe Kürzung. Zusätzlich bleibt nach dem Entwurf ein eigener Entlastungsbetrag wegen der CO₂-Bepreisung erhalten.

Für einen Einpersonenhaushalt sieht der Entwurf künftig 48 Euro dauerhafte Heizkostenkomponente und weiterhin 14,40 Euro CO₂-Entlastung vor. Zusammen wären das 62,40 Euro monatlich, die als Heizkostenentlastung in die Berechnung eingehen. Diese Summe ist kein gesonderter Auszahlungsbetrag.

Wie viel Wohngeld ein Haushalt tatsächlich erhält, hängt unter anderem vom Einkommen, der berücksichtigungsfähigen Miete und der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Aus der Änderung eines einzelnen Rechenbetrags lässt sich daher keine verlässliche persönliche Kürzung ableiten.

Werden laufende Wohngeldbescheide zum Jahreswechsel gekürzt?

Nach dem Entwurf sollen bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Leistungen grundsätzlich bis zum Ende ihres bisherigen Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Ein laufender Bescheid würde somit nicht allein wegen des Jahreswechsels gekürzt. Dieser geplante Schutz gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsregelungen bleiben ausdrücklich bestehen.

Eine wichtige Einschränkung betrifft Neuberechnungen während des laufenden Bewilligungszeitraums. Muss die Behörde wegen einer relevanten Veränderung neu entscheiden, sieht der Entwurf für die Zeit ab Januar 2027 grundsätzlich die Anwendung des neuen Rechts vor.

Auch für noch nicht entschiedene Anträge enthält der Entwurf eine Schutzregel: Ist das ab Januar 2027 berechnete Wohngeld niedriger als der für Dezember 2026 zustehende Betrag, soll innerhalb des betreffenden Bewilligungszeitraums grundsätzlich der höhere Dezemberbetrag erhalten bleiben. Die genaue Wirkung hängt somit vom Beginn des Bewilligungszeitraums und vom jeweiligen Verfahren ab.

Wie viele Haushalte beziehen Wohngeld?

Ende 2025 bezogen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 1,3 Millionen Haushalte Wohngeld. Das entsprach 3,2 Prozent aller privaten Haushalte. Der durchschnittliche monatliche Anspruch lag bei 296 Euro je Haushalt. Die in der Ausgangsdarstellung genannten 291 Euro entsprechen damit nicht dem Wert der überprüften amtlichen Veröffentlichung.

Besonders häufig beziehen Menschen im Ruhestand und Familien die Leistung. In 51 Prozent der Wohngeldhaushalte war Ende 2025 eine Rentnerin, ein Rentner oder eine Person mit Pension die Haupteinkommensperson. 39 Prozent waren Haushalte mit Kindern unter 25 Jahren. Diese Gruppen überschneiden sich teilweise; ihre Anteile dürfen deshalb nicht einfach zusammengerechnet werden.

Wie viel will die Bundesregierung einsparen?

Die Finanzübersicht des Gesetzentwurfs beziffert die erwartete Gesamtentlastung der öffentlichen Haushalte auf 1,156 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 1,486 Milliarden Euro im Jahr 2028. Diese Beträge berücksichtigen bereits finanzielle Auswirkungen auf andere Leistungen. Sie sind deshalb nicht mit den reinen Minderausgaben beim Wohngeld gleichzusetzen.

Für das Wohngeld selbst veranschlagt die Regierung 2027 jeweils 738 Millionen Euro weniger Ausgaben bei Bund und Ländern. Gleichzeitig erwartet sie Mehrausgaben im SGB II und SGB XII. Dass ein Teil der Betroffenen in die Grundsicherung wechseln könnte, ist somit bereits Bestandteil der staatlichen Finanzplanung.

Der Bundesrat kritisiert, dass die geringere Entlastung einkommensschwache Haushalte stärker auf Grundsicherung angewiesen machen könnte. Er verweist außerdem auf zusätzliche Leistungs- und Verwaltungskosten, die teilweise die Kommunen tragen müssten. Die Bundesregierung hält dem entgegen, soziale Härten seien bei der Ausgestaltung möglichst gering gehalten worden.

Was sollten Betroffene vor einem möglichen Leistungswechsel beachten?

Wer eine Beschäftigung aufnimmt und aus der Grundsicherung in den Wohngeldbezug wechseln möchte, sollte die voraussichtlichen Ansprüche vorab prüfen lassen. Ein erwarteter Wohngeldbetrag ist keine sichere Grundlage, solange die Berechnung nicht feststeht. Für die Entscheidung sind selbstverständlich die individuellen Verhältnisse entscheidend, nicht ein bundesweiter Durchschnittswert.

Für eine solche Prüfung sind insbesondere folgende Fragen relevant:

  • Wie hoch ist das voraussichtlich anrechenbare Einkommen des Haushalts?
  • Welche Wohnkosten und welche Haushaltsmitglieder werden berücksichtigt?
  • Besteht trotz der Beschäftigung noch ein ergänzender Anspruch auf Grundsicherung?
  • Bis wann läuft ein vorhandener Wohngeldbescheid, und steht eine Neuberechnung an?

Die Wohngeldberechnung und die Prüfung der Hilfebedürftigkeit folgen unterschiedlichen Regeln. Aus einem abgelehnten Wohngeldanspruch lässt sich deshalb nicht unmittelbar ableiten, ob auch ein Anspruch auf Grundsicherung ausgeschlossen ist.

FAQ zur Wohngeldreform und die Auswirkungen auf das Grundsicherungsgeld

Ist der 1. Januar 2027 als Starttermin bereits verbindlich?

Nein. Der Gesetzentwurf nennt den 1. Januar 2027 als vorgesehenes Inkrafttreten. Zum Recherchestand 4. November 2026 ist die Reform noch nicht abschließend beschlossen und verkündet.

Können auch Eigentümer von den Wohngeldplänen betroffen sein?

Ja. Wohngeld gibt es nicht nur als Mietzuschuss, sondern auch als Lastenzuschuss für anspruchsberechtigte Haushalte mit Wohneigentum. Ende 2025 bezogen nach Destatis rund 92.000 Haushalte einen solchen Lastenzuschuss.

Soll die Anpassung des Wohngeldes dauerhaft abgeschafft werden?

Der überprüfte Entwurf sieht eine einmalige Aussetzung der Fortschreibung zum 1. Januar 2027 vor. Daraus folgt keine generelle Abschaffung künftiger Anpassungen.

Sind auch Vereinfachungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen?

Ja. Der Entwurf will unter anderem den Nachweis für einen Freibetrag wegen Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit vereinfachen. Zugleich sollen dessen Voraussetzungen neu gefasst werden. Auch diese Änderungen sind noch nicht geltendes Recht.

Fazit zur geplanten Reform beim Wohngeld

Ass. jur. Peter Kosick formuliert als Sozialrechtsexperte folgendes Schlusswort: „Die geplante Wohngeldreform könnte dazu führen, dass mehr Haushalte ergänzende Grundsicherung benötigen. Für Teilzeitbeschäftigte wäre dann der Ausstieg aus dem Leistungsbezug schwerer. Ein fehlender Wohngeldanspruch bedeutet aber nicht automatisch den Verlust jeder Unterstützung. Wer einen Leistungswechsel plant, sollte deshalb seine konkreten Ansprüche prüfen lassen und die noch ausstehende gesetzliche Entscheidung berücksichtigen.“

Quellen

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