Bürgergeld im Ausland – Was ist möglich? Alles zu Reisen, Umzug und Leistungsbezug

Viele Menschen, die Bürgergeld beziehen, möchten wissen, ob und unter welchen Bedingungen ein Aufenthalt im Ausland möglich ist. Die Regeln sind klar: Ein dauerhafter Bezug von Bürgergeld im Ausland ist nicht gestattet, doch für bestimmte Zeiträume gibt es Ausnahmen. Dieser Artikel erklärt, was beim Bürgergeld im Ausland erlaubt ist und welche Voraussetzungen beachtet werden müssen.

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Viele Bürgergeld-Empfänger fragen sich, ob sie mit ihrer Sozialleistung ins Ausland reisen oder sogar dauerhaft dort leben können. Die Antwort ist differenziert: Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt ist unter bestimmten Bedingungen möglich, ein dauerhafter Lebensmittelpunkt im Ausland jedoch nicht. In diesem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erfahren Sie, was beim Bürgergeld im Ausland erlaubt ist und welche Regeln gelten.

Kann man Bürgergeld im Ausland beziehen?

Ein dauerhafter Bezug von Bürgergeld im Ausland ist grundsätzlich nicht möglich. Die wichtigste Voraussetzung für den Leistungsbezug ist, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt. Das bedeutet, man muss in Deutschland wohnen und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, verliert automatisch den Anspruch auf Bürgergeld. Auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung endet dann.

Urlaub im Ausland mit Bürgergeld – Was ist erlaubt?

Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt, zum Beispiel für einen Urlaub, ist jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • Maximal drei Wochen pro Jahr: Bürgergeld-Empfänger dürfen sich bis zu 21 Kalendertage im Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten und erhalten in dieser Zeit weiterhin ihre Leistungen.
  • Genehmigung erforderlich: Vor Antritt der Reise muss die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Dies geschieht über ein spezielles Formular, das spätestens fünf Werktage vor Reisebeginn eingereicht werden muss.
  • Erreichbarkeit muss gewährleistet sein: Während des Aufenthalts muss sichergestellt werden, dass das Jobcenter im Notfall Kontakt aufnehmen kann. In der Regel ist dies bei einem Urlaub kein Problem, solange keine wichtigen Termine wie Vorstellungsgespräche oder Weiterbildungen anstehen.

Wer länger als drei Wochen im Ausland bleibt, verliert ab dem 22. Tag den Anspruch auf Bürgergeld. Auch wer ohne Zustimmung des Jobcenters verreist, riskiert den Verlust der Leistungen und muss unter Umständen bereits erhaltene Zahlungen zurückzahlen.

Ausnahme: Grenznaher Bereich

Für kurzfristige Aufenthalte im grenznahen Ausland (bis zu 30 Kilometer von der deutschen Grenze entfernt und innerhalb von zweieinhalb Stunden erreichbar) gelten Sonderregelungen. In diesem Fall muss das Jobcenter nicht für jeden Aufenthalt informiert werden, solange die Erreichbarkeit gewährleistet ist.

Zusammenfassung: Was ist beim Bürgergeld im Ausland möglich?

  • Dauerhafter Aufenthalt: Nicht möglich. Der Lebensmittelpunkt muss in Deutschland liegen.
  • Vorübergehender Aufenthalt (z.B. Urlaub): Bis zu drei Wochen im Jahr möglich, aber nur mit vorheriger Genehmigung des Jobcenters.
  • Ohne Genehmigung: Verlust des Leistungsanspruchs und mögliche Rückzahlungen.
  • Grenznaher Bereich: Sonderregelungen für kurzfristige Aufenthalte.

Bürgergeld-Empfänger können ins Ausland reisen, müssen aber die Regeln des Jobcenters beachten. Ein dauerhafter Aufenthalt oder Umzug ins Ausland ist mit dem Bezug von Bürgergeld nicht vereinbar. Wer seinen Urlaub im Ausland plant, muss rechtzeitig die Zustimmung des Jobcenters einholen, um den Verlust der Leistungen zu vermeiden.

Redakteure

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    Hartmut Dreier ist ein Vollblutjournalist mit sozialem Herz. Er engagiert sich seit Jahren in unserem Online-Magazin.  Er hat Kommunikationswissenschaft und Journalismus studiert. Gebürtig stammt er aus Bayern, arbeitete in Berlin und Frankfurt a. M.  Seinen Artikeln sieht man an, dass sie gut recherchiert und für die Menschen geschrieben sind.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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