Ab dem 1. Juli 2025 gibt es eine wichtige Neuerung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen: Das bisher getrennte Budget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt. Dieser sogenannte „gemeinsame Jahresbetrag“ oder „Entlastungsbudget“ soll die Pflegesituation flexibler, unbürokratischer und bedarfsgerechter machen.
Was ist das gemeinsame Budget?
Das gemeinsame Budget fasst die bisher getrennten Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Statt zwei unterschiedliche Beträge für verschiedene Pflegeformen zur Verfügung zu haben, steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein einheitlicher Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Dieses Geld kann nach eigenem Bedarf frei für Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Das Pflegegeld wird während der Zeit zur Hälfte weiter gezahlt.
Wie funktioniert das neue Entlastungsbudget?
- Flexible Nutzung: Sie können das Budget vollständig für Verhinderungspflege, vollständig für Kurzzeitpflege oder in einer beliebigen Mischung nutzen. Es gibt keine starren Vorgaben mehr, wie viel für welche Leistung eingesetzt werden muss.
- Keine bürokratischen Hürden: Die bisher komplizierten Übertragungsregelungen und Anträge entfallen. Sie müssen nicht mehr prüfen, welcher „Topf“ noch Mittel enthält oder wie Sie Gelder umwidmen können.
- Sofortige Inanspruchnahme: Es gibt keine Vorpflegezeiten mehr. Sobald Sie einen Pflegegrad ab 2 haben, können Sie das Budget direkt nutzen.
- Höhe des Budgets: Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
- Abrechnung: Die Kosten können im Nachhinein mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Bei planbaren Ereignissen wie Urlaub empfiehlt sich jedoch ein vorheriger Antrag.
Was ändert sich konkret?
- Keine Vorpflegezeit mehr: Die bisherige Regel, dass vor der ersten Inanspruchnahme von Verhinderungspflege mindestens sechs Monate häusliche Pflege nachgewiesen werden mussten, entfällt.
- Verlängerung der Dauer: Verhinderungspflege kann nun bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden – statt wie bisher nur sechs Wochen.
- Fortzahlung des Pflegegeldes: Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen weitergezahlt.
- Transparenz: Es werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, damit Sie jederzeit nachvollziehen können, wie viel vom Budget bereits verbraucht wurde.
Vorteile des gemeinsamen Budgets
- Mehr Flexibilität: Sie können das Budget nach Ihren individuellen Bedürfnissen aufteilen – ganz ohne Einschränkungen.
- Weniger Bürokratie: Die komplizierten Umwidmungsanträge entfallen, der Verwaltungsaufwand sinkt deutlich.
- Bessere Nutzung der Mittel: Es bleibt weniger Geld ungenutzt, da Sie flexibel auf wechselnde Pflegesituationen reagieren können.
- Schnelle Hilfe: Das Budget steht sofort zur Verfügung, sobald Sie einen Pflegegrad ab 2 haben.
Kann das gemeinsame Budget auch für Verhinderungspflege vor dem 1. Juli 2025 genutzt werden?
Das gemeinsame Budget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege tritt am 1. Juli 2025 in Kraft und gilt ab diesem Stichtag für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Für Zeiten vor dem 1. Juli 2025 gelten weiterhin die bisherigen Regelungen: Das heißt, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden getrennt und nach den alten Vorgaben abgerechnet.
Eine Besonderheit gibt es allerdings für das Kalenderjahr 2025: Leistungen, die bereits im ersten Halbjahr 2025 für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurden, werden auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet. Das bedeutet, dass die bis zum 1. Juli 2025 verbrauchten Beträge vom Gesamtbudget für das Kalenderjahr 2025 abgezogen werden. Das gemeinsame Budget kann also nicht rückwirkend für Zeiträume vor dem 1. Juli 2025 genutzt werden, aber bereits verbrauchte Leistungen werden im Jahr 2025 auf das neue gemeinsame Budget angerechnet.
Zusammengefasst:
Das gemeinsame Budget steht ausschließlich ab dem 1. Juli 2025 zur Verfügung. Für vor diesem Zeitpunkt genutzte Leistungen gilt das alte System, aber sie werden auf das neue Budget angerechnet, sofern sie im selben Kalenderjahr liegen.
Muss für die Verhinderungspflege eine Vorpflegezeit gegeben sein?
Für die Verhinderungspflege muss ab dem 1. Juli 2025 keine Vorpflegezeit mehr gegeben sein. Die bisherige Regelung, nach der vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege eine sechsmonatige Vorpflegezeit nachgewiesen werden musste, ist mit diesem Datum für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vollständig entfallen.
Das bedeutet:
Ab dem 1. Juli 2025 kann Verhinderungspflege sofort in Anspruch genommen werden, sobald ein Pflegegrad ab 2 vorliegt. Für bestimmte Gruppen, wie junge Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 und unter 25 Jahren, gilt dieser Wegfall der Vorpflegezeit bereits seit dem 1. Januar 2024.
Zusammenfassung: Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025
Das neue gemeinsame Budget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bringt ab 1. Juli 2025 mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und eine bessere Nutzung der finanziellen Mittel für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die Zusammenlegung der bisher getrennten Budgets sorgt dafür, dass Sie den Betrag von bis zu 3.539 Euro pro Jahr frei nach Ihrem Bedarf einsetzen können – ganz ohne komplizierte Anträge oder Einschränkungen.