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Pflicht nicht beachtet – Pflegegeld wird gestrichen!

Wer seine gesetzlichen Pflichten als Pflegegeldempfänger nicht beachtet, riskiert eine Kürzung oder sogar die komplette Streichung der Leistung. Besonders wichtig ist die regelmäßige Teilnahme an verpflichtenden Beratungseinsätzen – nur so bleibt der Anspruch auf Pflegegeld erhalten. Einzelheiten hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Datum:

Pflegegeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Doch viele wissen nicht, dass der Anspruch auf Pflegegeld an bestimmte Pflichten geknüpft ist. Werden diese nicht eingehalten, droht eine Kürzung oder sogar die komplette Streichung des Pflegegeldes. Unser Beitrag erklärt, welche Pflichten Pflegegeldempfänger haben, warum das Pflegegeld gestrichen werden kann und wie Sie den Verlust Ihrer Ansprüche vermeiden.

Was ist Pflegegeld und wer hat Anspruch?

Pflegegeld wird von der Pflegeversicherung an Menschen gezahlt, die mindestens Pflegegrad 2 besitzen und zuhause von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegepersonen versorgt werden. Es dient dazu, die häusliche Pflege zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und wurde zuletzt 2025 um 4,5 Prozent erhöht.

Voraussetzungen für Pflegegeld:

  • Mindestens Pflegegrad 2
  • Pflege erfolgt zuhause (auch bei Angehörigen, Freunden oder in Wohngemeinschaften)
  • Keine vollständige Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Dienst
  • Regelmäßige Wahrnehmung von Beratungseinsätzen

Die wichtigste Pflicht: Regelmäßige Beratungseinsätze

Eine der zentralen Bedingungen für den Erhalt von Pflegegeld ist die Teilnahme an regelmäßigen Beratungseinsätzen nach § 37.3 SGB XI. Diese Beratungsbesuche sollen die Qualität der häuslichen Pflege sichern und pflegende Angehörige unterstützen.

Wie oft ist die Beratung Pflicht?

  • Pflegegrad 2 oder 3: Mindestens einmal pro Halbjahr
  • Pflegegrad 4 oder 5: Mindestens einmal pro Vierteljahr

Die Beratung ist kostenlos und wird von zugelassenen Pflegefachkräften durchgeführt. Sie dient nicht nur der Kontrolle, sondern auch der Information und Unterstützung der Pflegepersonen.

Was passiert, wenn die Pflicht nicht beachtet wird?

Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist wahrgenommen, droht eine Kürzung oder sogar die vollständige Streichung des Pflegegeldes.

Ablauf bei versäumter Beratung:

  1. Die Pflegekasse informiert schriftlich über die versäumte Pflicht.
  2. Das Pflegegeld wird zunächst um 50 Prozent gekürzt.
  3. Wird auch im nächsten Zeitraum kein Beratungseinsatz abgerufen, wird das Pflegegeld komplett gestrichen.
  4. Sobald der Beratungseinsatz nachgeholt wird, wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt – allerdings nicht rückwirkend für die gekürzte oder gestrichene Zeit.

Beispiel:
Herr Müller (Pflegegrad 3) nimmt im ersten Halbjahr keinen Beratungseinsatz wahr. Im Juli erhält er die Mitteilung, dass sein Pflegegeld ab August um 50 Prozent gekürzt wird. Holt er die Beratung im September nach, bekommt er ab diesem Monat wieder das volle Pflegegeld.

Weitere Gründe für die Streichung des Pflegegeldes

Neben dem Versäumen der Beratungspflicht gibt es weitere Situationen, in denen das Pflegegeld gestrichen oder gekürzt werden kann (was allerdings nichts mit einem Pflichtverstoß zu tun hat):

  • Längerer Krankenhausaufenthalt: Nach 28 Tagen Klinikaufenthalt entfällt das Pflegegeld bis zur Rückkehr nach Hause.
  • Kurzzeitpflege: Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld um 50 Prozent reduziert.
  • Verhinderungspflege: Auch hier kann das Pflegegeld zeitweise gekürzt werden.
  • Auslandsaufenthalt: Bei mehr als 42 Tagen Aufenthalt außerhalb Europas entfällt das Pflegegeld.
  • Pflegegradänderung: Wird der Pflegegrad herabgestuft, kann auch das Pflegegeld sinken oder entfallen.

Tabelle: Gründe für Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes

GrundKürzung/StreichungBesonderheiten
Beratungseinsatz versäumtErst 50%, dann komplettNachholen möglich, dann volle Auszahlung
Krankenhausaufenthalt >28 TageStreichungNach Rückkehr erneuter Anspruch
Kurzzeitpflege50% KürzungMaximal 8 Wochen pro Jahr
VerhinderungspflegeTeilweise KürzungKombinierbar mit Pflegegeld
Auslandsaufenthalt >42 TageStreichungInnerhalb EU längere Zahlung möglich
PflegegradänderungAnpassungNach neuer Begutachtung

Was tun, wenn das Pflegegeld gestrichen wird?

  • Sofort Beratungseinsatz nachholen: Das Pflegegeld wird ab dem Tag der Beratung wieder voll gezahlt.
  • Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen: Klären, ob ein Versäumnis vorliegt und wie Sie die Pflicht nachholen können.
  • Dokumentation aufbewahren: Nachweise über Beratungstermine und Pflegeleistungen sichern.
  • Beratung und Unterstützung nutzen: Pflegestützpunkte und Sozialverbände bieten Hilfe bei Unsicherheiten.

Zusammenfassung: Pflegegeld wird gestrichen, wenn Beratung nicht in Anspruch genommen wird

Wer die Pflichten als Pflegegeldempfänger nicht beachtet, riskiert eine Kürzung oder sogar die komplette Streichung des Pflegegeldes. Besonders die regelmäßigen Beratungseinsätze sind verpflichtend und sollten ernst genommen werden. Wer rechtzeitig reagiert und die Beratung nachholt, kann finanzielle Nachteile vermeiden. Informieren Sie sich regelmäßig über Ihre Pflichten, um die wertvolle Unterstützung durch das Pflegegeld nicht zu verlieren.

Quelle

§ 37 Absatz 3 SGB XI – diese Vorschrift regelt die Beratungspflicht bei Bezug von Pflegegeld

Redakteure

  • dt e1691505015533

    Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich  abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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