Wer krank im Bett liegt, denkt an Tabletten, Taschentücher – nicht an Paragrafen. Doch rund um die Krankschreibung halten sich Mythen, die Beschäftigte unnötig verunsichern und im Ernstfall Geld, Urlaubstage oder sogar den Arbeitsplatz kosten. Dieser Artikel zeigt, welche Rechte wirklich gelten, welche Pflichten unverzichtbar sind und warum ein falscher Glaube an „Schonfrist“ schnell zum Bumerang werden kann. Alle Infos finden sich hier auf „Bürger & Geld“, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Häufiger Irrtum: Krankschreibung bedeutet Hausarrest
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verbietet den Aufenthalt außerhalb der Wohnung nicht pauschal. Entscheidend ist, ob Aktivitäten der Genesung dienen oder sie nicht behindern.
Ein Spaziergang an der frischen Luft oder der Gang zur Apotheke ist in der Regel erlaubt, Party-Nächte oder schweißtreibender Sport können dagegen als genesungswidrig gewertet werden.
Arbeitgeber dürfen bei Verdacht auf Missbrauch sogar ein Gutachten des Medizinischen Dienstes veranlassen – wer dann beim Feiern erwischt wird, riskiert Abmahnung oder Kündigung.
Diagnose bleibt Privatsache – trotz elektronischer AU
Viele Beschäftigte glauben, sie müssten dem Arbeitgeber die genaue Krankheit offenlegen. Tatsächlich muss nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz nur Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden.
Die Diagnose gehört zur Intimsphäre und bleibt gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich geheim, wie Arbeitsrechtlerinnen und Arbeitsrechtler immer wieder betonen.
Ausnahmen gelten nur in engen Grenzen, etwa bei ansteckenden Erkrankungen in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder wenn tarifliche Spezialregeln greifen, worauf Fachkanzleien hinweisen.
Attest: Gesetzlich ab Tag vier – vertraglich oft früher
Weit verbreitet ist die Vorstellung, eine Krankschreibung sei erst ab dem vierten Krankheitstag notwendig. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass das Attest „spätestens am vierten Tag“ vorliegen muss.
Arbeitsrechtliche Expertinnen erklären, dass Arbeitgeber per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen dürfen.
Wer die vereinbarte Frist ignoriert, riskiert Abmahnungen bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung – mehrere Fachkanzleien berichten regelmäßig über entsprechende Gerichtsverfahren.
Kündigung trotz Krankschreibung: Keine Schonfrist
Hartnäckig hält sich der Irrglaube, eine laufende Krankschreibung schütze automatisch vor Kündigungen. Fachkanzleien stellen klar: Eine „Kündigungssperre Krankheit“ gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht.
Zwar greift für langjährig Beschäftigte das Kündigungsschutzgesetz, doch unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig, etwa bei negativer Gesundheitsprognose und erheblichen Betriebsbelastungen.
Rechtsschutzversicherer und Arbeitsrechtsexperten raten deshalb, jede Kündigung während der Krankheit umgehend fachkundig prüfen zu lassen, statt sich auf vermeintliche Unantastbarkeit zu verlassen.
Krank im Urlaub: Urlaubstage gehen nicht einfach verloren
Viele Arbeitnehmerinnen glauben, während des Urlaubs nicht krank werden zu dürfen, sonst seien die Urlaubstage weg. § 9 Bundesurlaubsgesetz regelt ausdrücklich, dass durch ärztlich attestierte Krankheit keine Urlaubstage verbraucht werden.
Wer im Urlaub erkrankt, muss die Arbeitsunfähigkeit sofort anzeigen und sich – auch im Ausland – ein Attest ausstellen lassen, in dem die Arbeitsunfähigkeit klar vermerkt ist, wie Arbeitsrechtler betonen.
Die so „gesparten“ Urlaubstage können später nachgeholt werden; bei längerer Krankheit verfallen sie meist erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wie die Rechtsprechung auslegt.
Pflichten bei Krankmeldung: Schnelligkeit zählt
Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren – spätestens zu Beginn der regulären Arbeitszeit.
Fehlt diese Meldung oder kommt sie verspätet, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, selbst wenn ein Attest vorliegt; Kanzleien berichten über zahlreiche Abmahnungen wegen verspäteter Krankmeldung.
Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird der Datenaustausch zwar digital, die Meldepflicht der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber bleibt jedoch unverändert bestehen.
Fazit: Klare Regeln statt gefährlicher Mythen
Krankschreibungen sind kein Freibrief, aber auch kein Gefängnis – entscheidend ist, ob Verhalten der Genesung dient und die arbeitsrechtlichen Pflichten eingehalten werden.
Wer seine Rechte und Grenzen kennt, schützt Einkommen, Urlaub und Arbeitsplatz besser als mit Halbwissen vom Pausenhof – und bleibt dem Arbeitgeber gegenüber verlässlich.
Seriöse Informationen von Arbeitsrechtsexpertinnen, Sozialverbänden und spezialisierten Kanzleien helfen, Konflikte früh zu entschärfen und Missverständnisse rund um die Krankschreibung zu vermeiden.


