Wenn der Arzt oder die Pflegekasse den Pflegegrad 3 feststellt, ist das für viele Familien ein tiefer Einschnitt – zugleich aber auch eine enorme finanzielle Erleichterung. Denn dieser Pflegegrad bedeutet: Es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, die tägliche Hilfe erfordert. Doch die große Frage bleibt: Wie viel Geld steht Pflegebedürftigen und Angehörigen tatsächlich zu?
Wir zeigen im Überblick, welche Leistungen der Pflegegrad 3 im Jahr 2025 bringt – von Pflegegeld über Pflegesachleistungen bis hin zu Zuschüssen für Pflegehilfsmittel, Kurzzeitpflege und Wohnraumanpassungen.
Was bedeutet Pflegegrad 3?
Pflegegrad 3 wird Menschen zuerkannt, die im sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA) zwischen 47,5 und unter 70 Punkten erreichen. Das bedeutet: Sie benötigen regelmäßig Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder Alltagsorganisation. Viele Betroffene können noch zu Hause leben – oft mit Hilfe von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst.
Für Familien ist dieser Grad der Pflegebedürftigkeit meist die Schwelle, bei der sich eine zusätzliche Organisation der Pflege – etwa über Pflegedienste, Tagespflege oder Kurzzeitpflege – nicht mehr vermeiden lässt.
Die wichtigsten Geldleistungen im Überblick
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf mehrere finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung. Wie viel Geld fließt, hängt davon ab, ob die Pflege zu Hause oder im Heim erfolgt.
1. Pflegegeld – wenn Angehörige pflegen
Pflegebedürftige, die von Verwandten, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden, können Pflegegeld direkt ausgezahlt bekommen.
- Pflegegeld 2025: 573 Euro pro Monat
Dieses Geld steht dem Pflegebedürftigen zu, der es an pflegende Angehörige weitergeben kann – häufig als Anerkennung für ihre Arbeit. Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse überwiesen.
2. Pflegesachleistungen – für professionelle Hilfe
Wer stattdessen oder zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, bekommt Pflegesachleistungen erstattet:
- Pflegesachleistung 2025: 1.363 Euro pro Monat
Das ist der Betrag, den die Pflegekasse direkt an den Pflegedienst zahlt. Wird beides kombiniert (also Angehörige und Profis), entsteht häufig eine Kombinationspflege, bei der anteilig Pflegegeld und Sachleistungen gezahlt werden.
Entlastungsbetrag, Tages- und Kurzzeitpflege
Zusätzlich zum Pflegegeld und zu Sachleistungen gibt es weitere Zuschüsse:
- Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich
– Gilt für alle Pflegegrade. Kann z. B. für Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter genutzt werden. - Tages- und Nachtpflege: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten 1.363 Euro monatlich, zusätzlich zum Pflegegeld.
– Damit können Betroffene tagsüber in einer Tagespflegeeinrichtung betreut werden, was Angehörige stark entlastet. - Kurzzeitpflege: Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.774 Euro pro Jahr.
– Zusätzlich kann ungenutztes Budget aus der Verhinderungspflege angerechnet werden, womit der Betrag auf bis zu 3.386 Euro steigen kann. - Verhinderungspflege: Wenn pflegende Angehörige Urlaub machen oder krank werden, übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro pro Jahr, bis zu sechs Wochen.
Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 können monatlich bis zu 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettunterlagen) erstattet bekommen.
Zudem unterstützt die Pflegekasse Wohnraumanpassungen – etwa den Einbau von Treppenliften, bodengleichen Duschen oder Haltegriffen.
- Zuschuss: bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme, in Ausnahmefällen auch mehr.
Pflege im Heim: Eigenanteil bleibt hoch
Wer dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt, erhält von der Pflegeversicherung einen festen Zuschuss:
- Pflegesatz für Pflegegrad 3: 1.262 Euro pro Monat
Doch Vorsicht: Dieser Betrag deckt nicht alle Kosten. Bewohner zahlen zusätzlich den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), dazu Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Damit betragen die Eigenkosten in Pflegeheimen im Schnitt weiterhin über 2.400 Euro pro Monat – trotz der Zuschüsse der Pflegeversicherung. Um diesen Eigenanteil zu entlasten, erhalten Pflegebedürftige seit 2024 Einrichtungszuschläge, die mit der Aufenthaltsdauer steigen.
Steuerliche Entlastungen und zusätzliche Hilfen
Pflegebedürftige oder Angehörige können viele Ausgaben steuerlich geltend machen.
Dazu zählen:
- Kosten für Pflegekräfte oder Pflegedienste (als haushaltsnahe Dienstleistungen, bis zu 20 % steuerlich absetzbar)
- Beiträge zu Pflegehilfsmitteln
- Pflege-Pauschbetrag: Für Angehörige, die unentgeltlich pflegen, gibt es 1.800 Euro jährlich als fixen Steuerabzug.
Zudem können Kommunen und Länder zusätzliche Förderungen anbieten – etwa für barrierefreies Wohnen oder den Umbau von Wohnungen mit Pflegebedarf.
Wie beantragt man Pflegegrad 3?
Der Antrag erfolgt direkt bei der Pflegekasse (die der Krankenkasse angeschlossen ist). Nach Antragstellung beauftragt sie den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung. Innerhalb von 25 Arbeitstagen muss die Entscheidung vorliegen.
Tipp: Betroffene sollten Pflegeprotokolle führen und alle Hilfsleistungen im Alltag dokumentieren – das erleichtert die Begutachtung erheblich und kann über die Einstufung in Pflegegrad 3 oder 4 entscheiden.
Was Pflegegrad 3 im Alltag bedeutet
Pflegegrad 3 bringt spürbare finanzielle Unterstützung, bedeutet aber auch: Die Pflege wird zur täglichen Herausforderung – für Betroffene wie Angehörige. Viele Familien entscheiden sich in dieser Phase für Teilentlastung durch Pflegedienste oder Tagespflege, um weiterhin ein Leben Zuhause zu ermöglichen.
Ob zu Hause oder im Heim – die Leistungen der Pflegeversicherung sind ein entscheidendes Sicherheitsnetz. Doch sie decken längst nicht alle Kosten. Fachleute raten deshalb, sich frühzeitig über private Pflegezusatzversicherungen oder kommunale Zuschüsse zu informieren, um die finanzielle Belastung in Grenzen zu halten.


