Pflegegeld: Darf man es für sich behalten – oder drohen Kürzungen und Rückforderungen?

Stand:

Autor: Experte:

Darf man sich das Pflegegeld einfach „in die eigene Tasche“ auszahlen lassen – oder drohen Kürzungen, Rückforderungen und Ärger mit der Pflegekasse? Die Frage stellen sich tausende Familien, die tagtäglich Angehörige zu Hause versorgen und dabei auf jeden Euro angewiesen sind. Wie viel Freiheit besteht bei der Verwendung des Pflegegeldes, was ist strikt verboten – und welche Urteile und Paragrafen sollten Betroffene kennen? Alle Infos dazu gibt es hier bei Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.

Was Pflegegeld eigentlich ist – und was nicht

Pflegegeld ist keine „extra Rente“ und auch kein frei verfügbares Taschengeld, sondern eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Es wird gezahlt, wenn Pflegebedürftige ihre Pflege selbst organisieren, also zum Beispiel von Angehörigen, Freunden oder anderen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen versorgt werden.

Rechtsgrundlage ist § 37 SGB XI: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle von Sachleistungen (ambulante Pflegedienste) ein Pflegegeld beantragen. Das Geld fließt in der Regel auf das Konto der pflegebedürftigen Person und soll die häusliche Pflege sicherstellen – nicht den allgemeinen Lebensunterhalt aufbessern.

Wichtig ist: Anspruchsbegründend ist nicht die Pflegebedürftigkeit allein, sondern die tatsächliche Unterstützung durch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Ohne reale Pflegeleistung im Alltag besteht normalerweise kein Anspruch auf Pflegegeld.

Darf das Pflegegeld für sich selbst genutzt werden?

Die Kernfrage vieler Betroffener lautet: Darf die pflegebedürftige Person sich das Pflegegeld „für sich selbst auszahlen“, etwa um eigene Wünsche zu erfüllen oder Schulden zu tilgen? Rein rechtlich gehört das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person – sie entscheidet zunächst, was damit geschieht. Das Gesetz schreibt keine detaillierte Zweckverwendung im Haushaltsbuchstil vor.

Gleichzeitig ist der Zweck klar definiert: Das Pflegegeld soll die selbst organisierte häusliche Pflege ermöglichen und die Pflegebereitschaft der Angehörigen stärken. Wird es dauerhaft ohne Bezug zur Pflege ausgegeben, kann dies als Zweckverfehlung gewertet werden und im Extremfall zur Kürzung oder zum Entzug des Pflegegeldes führen.

In der Praxis bedeutet das:

  • Üblich ist, dass Pflegebedürftige einen Teil des Pflegegeldes an pflegende Angehörige weitergeben – als Anerkennung und Ausgleich für deren Einsatz.
  • Ein anderer Teil kann für Pflegehilfsmittel, Fahrten zu Ärzten oder zusätzliche Unterstützung im Alltag genutzt werden.
  • Werden Pflegeleistung und Pflegegeld aber komplett voneinander entkoppelt, droht Ärger mit der Pflegekasse bis hin zur Überprüfung des Pflegegrades.

Rechtliche Leitplanken: Paragrafen und Urteile

Mehrere Vorschriften und Urteile zeigen, wie eng der Zweck des Pflegegeldes gefasst ist.

  • § 37 SGB XI regelt das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen und stellt klar, dass eine tatsächliche häusliche Pflege Voraussetzung ist.
  • § 14 SGB XI definiert, wann jemand überhaupt als pflegebedürftig gilt – nur dann gibt es Leistungen der Pflegeversicherung.
  • § 45b SGB XI sieht zusätzlich den Entlastungsbetrag vor, der zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden muss.

Auch die Rechtsprechung stärkt den besonderen Charakter des Pflegegeldes. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Pflegegeld nicht pfändbar ist, weil es keine normale Einkommensleistung, sondern eine zweckgebundene Anerkennung für Pflege ist (§ 54 SGB I). Das Geld soll die Bereitschaft zur Pflege fördern, nicht als „Lohn“ oder frei verfügbares Einkommen gelten.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte zudem klar: Wird das Pflegegeld bestimmungswidrig verwendet oder ist die selbst organisierte Pflege mangelhaft, kann die Leistung gekürzt oder entzogen werden. Entscheidend ist also, dass der Pflegezweck erkennbar erfüllt bleibt – auch wenn es keine strenge Belegpflicht für jede einzelne Ausgabe gibt.

Anrechnung auf Bürgergeld, Grundsicherung & Co.

Besonders heikel wird es für Haushalte, die zusätzlich auf Bürgergeld oder Grundsicherung angewiesen sind. Hier stellt sich die Frage, ob Pflegegeld als Einkommen gilt und die Leistungen mindert.

Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Rechtsprechung gilt: Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung aus dem Rechtskreis des SGB XI und darf bei Bürgergeld, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld nicht als normales Einkommen angerechnet werden. Es zählt zu den „zweckbestimmten Einnahmen“ und soll gerade nicht die Existenzsicherung ersetzen, sondern die Pflege ermöglichen.

Für pflegende Angehörige bedeutet das:

  • Pflegegeld, das von der Pflegebedürftigen weitergereicht wird, ist in der Regel ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu werten, solange der Pflegezweck erkennbar bleibt.
  • Jobcenter berücksichtigen Pflegegeld manchmal trotzdem fälschlich als anrechenbares Einkommen – Betroffene sollten dann Widerspruch einlegen und auf die Weisungen der BA sowie einschlägige Rechtsprechung verweisen.

Wo die Grenze zur Zweckentfremdung verläuft

Völlig frei ist die Verwendung des Pflegegeldes also nicht. Entscheidend ist, ob das Geld im Gesamtbild der Lebenssituation erkennbar mit der Pflege zusammenhängt.

Kritisch kann es werden, wenn:

  • kaum oder gar keine häusliche Pflege stattfindet, obwohl ein Pflegegrad vorliegt;
  • die pflegebedürftige Person Pflegegeld bezieht, gleichzeitig aber weitgehend durch professionelle Dienste oder stationär versorgt wird, ohne dass die Pflegekasse entsprechend umgestellt wurde;
  • das Pflegegeld über längere Zeit ausschließlich für allgemeine Konsumausgaben genutzt wird, während die Pflegepersonen kaum entlastet oder unterstützt werden.

In solchen Konstellationen kann die Pflegekasse prüfen, ob der Pflegegrad noch zutrifft oder ob die Voraussetzungen für Pflegegeld erfüllt sind. Im Extremfall drohen Rückforderungen, wenn nachweisbar ist, dass Leistungen zu Unrecht bezogen wurden.

Ein anschauliches Beispiel:
Zahlt eine pflegebedürftige Person das Pflegegeld regelmäßig als Anerkennung an ihre Tochter aus, die sie täglich wäscht, kocht, einkauft und begleitet, entspricht das dem Zweck der Leistung. Fließt das Pflegegeld hingegen komplett in Luxusausgaben, während Angehörige kaum Pflege leisten und gleichzeitig ein ambulanter Pflegedienst die Hauptarbeit übernimmt, ist eine Überprüfung fast vorprogrammiert.

Praktische Tipps für Pflegebedürftige und Angehörige

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben, hilft eine klare Linie im Umgang mit dem Pflegegeld.

  • Pflegevertrag oder schriftliche Absprachen: Eine einfache schriftliche Vereinbarung zwischen Pflegebedürftiger und Angehörigen, in der Pflegeumfang und Zahlungen festgehalten sind, schafft Transparenz.
  • Pflegeeinsätze dokumentieren: Kurznotizen über Hilfen im Alltag (z. B. im Kalender) können bei Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst (MD) hilfreich sein.
  • Regelmäßige Pflegeberatung: In bestimmten Pflegegraden sind Beratungsbesuche verpflichtend; sie dienen auch dazu, offene Fragen zur Verwendung des Pflegegeldes zu klären.
  • Entlastungsbetrag nicht verwechseln: Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist strikt zweckgebunden für anerkannte Angebote – etwa Betreuungsdienste oder Alltagsbegleitung – und darf nicht einfach bar ausgezahlt werden.

Wer zusätzlich Bürgergeld erhält, sollte jede Veränderung (Pflegegrad, Pflegegeld, Zahlungen an Angehörige) dem Jobcenter melden – mit dem Hinweis, dass es sich um zweckgebundene Leistungen nach SGB XI handelt. Das vermeidet Missverständnisse und erspart späteren Streit um angebliche „Verschleierung von Einkommen“.

Fazit: Pflegegeld ist kein Privateinkommen

Die entscheidende Botschaft: Pflegebedürftige können mit ihrem Pflegegeld relativ flexibel umgehen, solange der Pflegezweck klar erkennbar bleibt. Es ist zulässig und sogar politisch gewollt, dass pflegende Angehörige durch das Pflegegeld finanziell entlastet und für ihren Einsatz anerkannt werden.

Wer das Pflegegeld aber dauerhaft wie freies Privateinkommen behandelt und die tatsächliche Pflege vernachlässigt, riskiert Kürzungen, Entzug der Leistung oder Rückforderungen. Rechtliche Grundlage sind dabei vor allem § 37 SGB XI, § 54 SGB I sowie die fachlichen Weisungen der BA und die höchstrichterliche Rechtsprechung von BGH und BVerwG.

Gerade weil Pflegegeld nicht auf Bürgergeld und Grundsicherung angerechnet wird, ist die Versuchung groß, das Geld „anders“ zu nutzen – doch wer langfristig Planungssicherheit will, tut gut daran, den gesetzlichen Zweck ernst zu nehmen.

Redakteure

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.