Pflegebedürftige und Angehörige lassen oft viel Geld liegen: Wer einen Pflegegrad hat und die eigenen vier Wände barriereärmer umbaut, kann sich bis zu 4.180 Euro Zuschuss pro Maßnahme von der Pflegekasse sichern – und zwar bereits ab Pflegegrad 1, unter bestimmten Voraussetzungen sogar mehrfach und für mehrere Personen im Haushalt. Wie der Zuschuss funktioniert, welche Umbauten gefördert werden, wann ein erneuter Antrag möglich ist und welche Fristen 2026 gelten – alle Infos finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.
Bis zu 4.180 Euro Zuschuss ab Pflegegrad 1
Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt seit Jahren sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, also Umbauten, die eine häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Rechtsgrundlage ist § 40 Absatz 4 SGB XI, der die Zuschüsse und Höchstbeträge regelt.
Seit der Pflegereform 2025 beträgt der maximale Zuschuss 4.180 Euro je Maßnahme statt zuvor 4.000 Euro. Anspruch haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohnform leben. Entscheidend ist, dass der Medizinische Dienst (oder ein entsprechender Gutachter) einen Pflegegrad festgestellt hat und die Maßnahme den gesetzlichen Zweck erfüllt.
Typische Umbauten – was die Pflegekassen zahlen
Gefördert werden 2026 vor allem bauliche Anpassungen oder fest installierte technische Hilfen, die das Wohnumfeld barriereärmer machen. Typische Maßnahmen sind etwa:
- Umbau des Badezimmers, z.B. bodengleiche Dusche, Badewanne-Raus-Dusche-Rein, unterfahrbares Waschbecken.
- Einbau von Treppenliften oder fest montierten Rampen für Rollstuhl und Rollator.
- Verbreiterung von Türen und Schwellenabflachungen, um mit Hilfsmitteln problemlos durch die Wohnung zu kommen.
- Anpassung von Eingangsbereichen, Handläufen, Haltegriffen und rutschhemmenden Bodenbelägen.
- In bestimmten Fällen sogar Umzugskosten, z.B. in eine barrierearme oder näher an der Pflegeperson gelegene Wohnung.
Wichtig: Normale Schönheitsreparaturen, reine Modernisierungen oder Luxusausstattungen werden nicht bezuschusst, wenn sie keinen klaren Pflegebezug haben. Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob die Maßnahme tatsächlich die Pflege zu Hause ermöglicht, erheblich erleichtert oder die Selbstständigkeit verbessert (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Mehrfach möglich: Zuschuss je Maßnahme und je Person
Hartnäckig hält sich das Gerücht, den Zuschuss gebe es nur einmal im Leben – das ist falsch. Das Gesetz spricht bewusst von „Zuschüssen je Maßnahme“, nicht von einem lebenslangen Höchstbetrag.
Eine „Maßnahme“ umfasst alle Umbauten, die aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands gleichzeitig notwendig sind und in einem Antrag zusammengefasst werden. Verbessert oder verschlechtert sich später die Pflegesituation deutlich und sind neue Umbauten nötig, gilt dies als neue Maßnahme, für die erneut bis zu 4.180 Euro beantragt werden können.
Zusätzlich gilt: Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, gilt der Höchstbetrag je Person, bis zu vier Personen werden voll berücksichtigt. Das bedeutet:
- Bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und pro Pflegebedürftigem.
- In einem gemeinsamen Haushalt maximal 16.720 Euro je Maßnahme, wenn vier Anspruchsberechtigte beteiligt sind.
Auch 2026 erlaubt § 40 Abs. 4 SGB XI damit nicht nur Mehrpersonenhaushalten, sondern auch einzelnen Pflegebedürftigen, bei veränderter Pflegesituation wiederholt Zuschüsse zu nutzen.
Antrag stellen: Ohne Bewilligung kein Geld
Ein entscheidender Punkt, an dem viele Zuschüsse scheitern: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden. Wer ohne vorherige Zustimmung umbaut, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben, selbst wenn die Maßnahme an sich förderfähig wäre.
Der Ablauf im Überblick:
- Schriftlicher oder formloser Antrag auf „Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI“ bei der zuständigen Pflegekasse.
- Begründung, warum der Umbau die Pflege ermöglicht, erleichtert oder die Selbstständigkeit erhöht – idealerweise mit Bezug auf konkrete Einschränkungen im Alltag.
- Kostenvoranschläge von Handwerksbetrieben oder Fachfirmen einholen und beifügen.
- Prüfung durch Pflegekasse, ggf. durch den Medizinischen Dienst, danach schriftlicher Bewilligungsbescheid mit Zuschusshöhe.
Erst nach Bewilligung sollte mit dem Umbau begonnen werden; nach Abschluss reichen Antragsteller Rechnungen ein, die Pflegekasse zahlt bis zur bewilligten Höhe. Eigenanteile sind möglich, wenn die tatsächlichen Kosten über dem Zuschuss liegen.
Besonderheiten 2026: Pflegereform und steigende Kosten
Die Pflegereform, die zum 1. Januar 2025 in Kraft trat, hat den Zuschussbetrag pauschal um 4,5 Prozent erhöht – von 4.000 auf 4.180 Euro. 2026 profitieren Pflegebedürftige weiter von dieser Anpassung, während Handwerkerleistungen und Materialkosten vielerorts deutlich gestiegen sind.
Gerade deshalb lohnt sich eine sorgfältige Planung, um den Zuschuss möglichst effizient einzusetzen. Expertinnen und Experten raten, notwendige Umbauten möglichst gebündelt zu planen, um den vollen Betrag je Maßnahme auszuschöpfen, statt viele kleine Einzelaktionen anzustoßen. Wer absehen kann, dass sich der Zustand bald verschlechtert, sollte dies in die Planung einbeziehen und in der Begründung gegenüber der Pflegekasse darstellen.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 ergibt sich 2026 eine klare Chance, die eigenen vier Wände frühzeitig an die Pflegebedürftigkeit anzupassen. Das reduziert Sturzrisiken, entlastet pflegende Angehörige und kann sogar einen Umzug ins Heim hinauszögern.
Sinnvolle Schritte:
- Pflegegrad prüfen: Wer bislang keinen Antrag gestellt hat, sollte zunächst die Einstufung bei der Pflegekasse beantragen (Pflegegrad 1 genügt).
- Wohnsituation analysieren: Typische Gefahrenstellen sind Bad, Treppen, enge Türen, Eingangsbereiche und schlecht beleuchtete Flure.
- Beratung nutzen: Pflegestützpunkte, Pflegeberatungen der Kassen oder unabhängige Pflegeberater kennen typische Fallstricke und Fördermöglichkeiten.
- Antrag rechtzeitig stellen: Erst bewilligen lassen, dann beauftragen – sonst droht der Verlust des Anspruchs.
Gerade für Familien mit geringem Einkommen ist der Zuschuss oft der entscheidende Hebel, um Barrierefreiheit überhaupt finanzieren zu können. Wer die Regeln kennt und sauber dokumentiert, kann aus dem „Pflegegeld für Umbauten“ deutlich mehr herausholen, als der Name vermuten lässt.
Quellen:
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Zuschüsse zur Wohnungsanpassung.
- § 40 Abs. 4 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (dejure.org).
- AOK, KKH u.a. Pflegekassen-Informationen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.

