Kein Ausweis, kein Bürgergeld – diese Formel hat das Bayerische Landessozialgericht jetzt mit einem brisanten Beschluss für das Jahr 2026 bestätigt. Wer Grundsicherungsleistungen nach dem (noch so genannten) Bürgergeld beziehen will, muss seine Identität eindeutig nachweisen – selbst wenn das Gesetz den Ausweis nicht ausdrücklich erwähnt. Der Fall zeigt, wie eng Gerichte die Mitwirkungspflichten auslegen und wie schnell existenzsichernde Leistungen auf null fallen können, wenn Termine ignoriert oder Unterlagen nicht vorgelegt werden. Was das für Leistungsberechtigte, Studierende und künftige „Grundsicherungsgeld“-Empfänger bedeutet und welche Fallstricke 2026 drohen, erklärt dieser Artikel – alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Das Urteil: Bürgergeld nur mit Ausweis
Im Zentrum steht ein Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 3. Februar 2026 (Az. L 16 AS 681/25 B ER). Die Richter legen darin fest: Leistungen nach dem SGB II dürfen nicht an Personen gezahlt werden, deren Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Grundlage sind die allgemeinen Mitwirkungspflichten der Antragsteller aus §§ 60 ff. SGB I und die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II.
Konkret fordert das Gericht die Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder eines vergleichbaren amtlichen Dokuments. Die Identitätsfeststellung wird als „ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung“ für Bürgergeld bezeichnet – also als Voraussetzung, die zwar nicht schwarz auf weiß im Gesetz steht, aber zwingend erfüllt sein muss. Ohne diese Prüfung, so das LSG, sei ein rechtssicherer Einsatz von Steuergeld nicht möglich.
Der Fall aus Bayern: Streit um 8.500 Euro
Die Klägerin, Jahrgang 1990, hatte im Mai 2025 erstmals Bürgergeld beantragt und zunächst eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt. Das Jobcenter lehnte den Antrag wegen des Leistungsausschlusses für Studierende nach § 7 Abs. 5 SGB II ab. Nach ihrer Exmatrikulation zum 30. September 2025 stellte sie erneut Anträge – darunter auf Vorschuss und vorläufige Bewilligung von Leistungen.
Doch dann begann der Konflikt: Die Antragstellerin erschien trotz Einladung nicht zur persönlichen Identitätsprüfung und reichte wesentliche Unterlagen nicht ein. Das Jobcenter versagte daraufhin die Leistungen vollständig, woraufhin die Frau im Eilverfahren rund 8.500 Euro rückwirkendes Bürgergeld verlangte. Schon das Sozialgericht München lehnte den Antrag ab – unter anderem, weil es für vergangene Zeiträume grundsätzlich keinen Eilrechtsschutz gibt und die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatte.
Vor dem LSG blieb sie ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter stellten klar: Wer die Aufklärung des Sachverhalts durch fehlende Mitwirkung verhindert, trägt das Risiko der Beweislosigkeit – auch im Eilverfahren. Selbst die Begründung, man habe kein Geld für die Fahrt zum Jobcenter, akzeptierte das Gericht nicht, zumal der Weg nur etwa 3,5 Kilometer betrug und in 15 Minuten mit dem Fahrrad zu bewältigen gewesen wäre.
Harte Linie der Gerichte: Mitwirkung ist Pflicht
Der Beschluss reiht sich in eine Linie von Entscheidungen ein, in denen Sozialgerichte die Identitätsprüfung der Jobcenter stützen. Schon früher hatten Gerichte betont, dass der Personalausweis zentrale Funktion für die Identitätsfeststellung hat und Mehrfachbezüge oder Leistungsmissbrauch verhindern soll. Das LSG München geht nun einen Schritt weiter und macht die Identifizierbarkeit selbst zur Voraussetzung des Anspruchs.
Für Betroffene bedeutet das:
- Ohne Identitätsnachweis besteht kein Anspruch auf Bürgergeld – auch nicht im einstweiligen Rechtsschutz.
- Wer Einladungen zur persönlichen Vorsprache ignoriert, riskiert eine vollständige Leistungsversagung.
- Fehlende Mitwirkung kann nicht mit allgemeiner Notlage oder organisatorischen Schwierigkeiten entschuldigt werden.
Damit verschiebt sich die Gewichtsverteilung: Gerichte sehen die Beweislast für die eigenen Voraussetzungen stärker beim Antragsteller, während Jobcenter im Zweifel hart durchgreifen dürfen. Die im SGB I angelegte Mitwirkungspflicht wird so zur Schlüsselfigur des Leistungsrechts.
Kontext 2026: Vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld
Das Urteil fällt in eine Phase, in der die Politik das System der Grundsicherung insgesamt umbaut. Nach Plänen der Bundesregierung wird das Bürgergeld ab 1. Juli 2026 in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt und mit einer Reihe von Verschärfungen versehen. Der Vermittlungsvorrang in Arbeit, härtere Sanktionen bei Pflichtverstößen und mehr Kontrollen stehen im Mittelpunkt.
Die Bekämpfung von Sozialbetrug spielt dabei eine zentrale Rolle. Geplant sind unter anderem eine Arbeitgeberhaftung bei Schwarzarbeit, eine erweiterte Auskunftspflicht für Vermieter sowie strengere Fristen für die Vorlage von Unterlagen. Schon jetzt sind Jobcenter verpflichtet, Verdachtsfälle an die Zollverwaltung weiterzugeben. Vor diesem Hintergrund fügt sich die strikte Ausweispflicht nahtlos in das politische Ziel ein, Zahlungen gezielter, kontrollierter und sanktionsbewehrter zu gestalten.
Mit dem LSG-Beschluss wird deutlich, dass die Rechtsentwicklung nicht nur über neue Gesetze, sondern auch über Rechtsprechung läuft. Für Betroffene bedeutet das: Die Hürden wachsen, lange bevor alle Reformen offiziell greifen.
Was Betroffene jetzt beachten müssen
Für Leistungsempfänger und Antragsteller ergeben sich aus der Entscheidung klare Handlungsregeln:
- Gültigen Ausweis bereithalten: Personalausweis oder Reisepass sollten spätestens bei Antragstellung vorliegen.
- Einladungen ernst nehmen: Termine zur Identitätsfeststellung, Beratung oder Klärung offener Fragen dürfen nicht ignoriert werden.
- Unterlagen fristgerecht einreichen: Einkommen, Miete, Kontoauszüge und Statusnachweise sollten vollständig und rechtzeitig abgegeben werden.
- Rechtsmittel prüfen: Wer mit Entscheidungen des Jobcenters nicht einverstanden ist, sollte Widerspruchsfristen und Klagewege kennen und sich im Zweifel beraten lassen.
Gerade für Studierende, Soloselbständige oder Personen in Übergangsphasen kann die Lage brisant werden. Schon kleine Versäumnisse bei der Mitwirkung können dazu führen, dass existenzsichernde Leistungen ausbleiben – selbst wenn grundsätzlich ein Anspruch bestünde.
Warnsignal für 2026: Mehr Kontrolle, mehr Risiko
Die Deutlichkeit, mit der das LSG München die Identitätsfeststellung zur Bedingung für Leistungen macht, wirkt wie ein Warnsignal weit über Bayern hinaus. Denn die Argumentation ist auf andere Bundesländer und künftige „Grundsicherungsgeld“-Fälle übertragbar. Jobcenter erhalten damit Rückenwind, konsequent auf persönlichen Erscheinenspflichten und auf der Vorlage von Ausweisdokumenten zu bestehen.
Gleichzeitig wächst das Risiko für Leistungsempfänger, aus formalen Gründen durch das Raster zu fallen. Wer etwa wegen Krankheit, psychischer Belastung oder fehlender Mobilität Einladungen nicht wahrnimmt, braucht künftig noch stärkere Nachweise und Begründungen, um nicht als „nicht mitwirkend“ eingestuft zu werden. Klar ist: Bürgergeld – beziehungsweise Grundsicherungsgeld – gibt es nicht „auf Zuruf“, sondern nur für diejenigen, die ihre Identität nachweisen und aktiv mit den Behörden kooperieren.
Quellen:
- Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.02.2026 – L 16 AS 681/25 B ER
- Bundesregierung.de: „Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung“

