Immer mehr Bürgergeld-Beziehende stehen vor einem Dilemma: Die Regelsätze sind knapp kalkuliert, gleichzeitig steigen Futter‑ und Tierarztkosten deutlich an – eine zusätzliche Pauschale für Hunde oder Katzen gibt es aber nicht. Nach aktueller Rechtslage gehören die Ausgaben für Haustiere nicht zum gesetzlich geschützten Existenzminimum, wie mehrere Sozialgerichte und Fachkommentare zum SGB II klarstellen; unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen und Urteile ausgewertet.
Was das Gesetz derzeit erlaubt – und was nicht
Rechtlich ist die Lage eindeutig: Weder das Bürgergeld nach SGB II noch die Sozialhilfe nach SGB XII sehen einen ausdrücklichen Anspruch auf Kostenübernahme für Haustiere vor. Kosten für Futter, Standard-Tierarztbesuche, Hundesteuer oder Tierhaftpflicht gelten als „frei disponierbare“ Ausgaben, die aus dem pauschalen Regelbedarf zu bestreiten sind.
§ 20 SGB II definiert den Regelbedarf als pauschale Leistung, die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckt – Haustierkosten werden dort nicht genannt. Auch § 21 SGB II zu den Mehrbedarfen enthält keine Position für Heimtiere; Mehrbedarfe sind nur für klar benannte Konstellationen wie Alleinerziehende, Schwangere oder Menschen mit behinderungsbedingten Zusatzkosten vorgesehen.
Aktuelle Rechtsprechung: Hund und Katze kein „Existenzminimum“
Mehrere Gerichte haben in den vergangenen Jahren klargestellt, dass Haustierhaltung grundsätzlich nicht zum Existenzminimum gehört. Ein vielbeachteter Fall vor dem Landessozialgericht Baden‑Württemberg betraf einen Bürgergeld-Bezieher, der 2.000 Euro Anschaffungskosten für einen Hund sowie 200 Euro monatlich für Futter und Hundesteuer vom Jobcenter verlangte – ohne Erfolg. Die Richter betonten, dass es sich um freiwillige Ausgaben handelt, die durch Verzicht vermeidbar sind; damit liege kein besonderer Mehrbedarf vor.
Auch in der juristischen Fachliteratur wird diese Linie bestätigt: Tierhaltung sei typischerweise kein atypischer Sonderfall, sondern eine private Entscheidung, deren Kosten in den pauschalen Regelbedarf „hineinkalkuliert“ werden müssen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa bei medizinisch anerkannten Assistenz‑ oder Therapiehunden – kann ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Betracht kommen, wenn der Hund integraler Bestandteil eines Behandlungskonzepts ist.
Beispielrechnung: Wie eng es für Tierhalter werden kann
Ein alleinstehender Bürgergeld-Empfänger (Regelbedarf 2026: rund 570 Euro, je nach Fortschreibung) muss sämtliche Haustierkosten aus diesem Betrag bestreiten. Realistische Monatskosten für einen mittelgroßen Hund können aktuell wie folgt aussehen: Futter ca. 60–80 Euro, Rücklage für Tierarzt (Impfungen, Vorsorge, kleinere Behandlungen) 25–30 Euro, Hundesteuer in vielen Kommunen rechnerisch 10–20 Euro pro Monat, Haftpflichtversicherung etwa 6–10 Euro.
Damit entstehen Gesamtaufwendungen von leicht 100–140 Euro monatlich – also rund 18–25 Prozent des Regelbedarfs. Ein vergleichbares Bild ergibt sich bei einer Katze: Futter 30–50 Euro, Tierarzt-Rücklage 15–20 Euro, ggf. Versicherung 5–8 Euro, sodass 50–80 Euro im Monat zusammenkommen. Aus Sicht unserer Redaktion ist damit klar: Wer Bürgergeld bezieht und ein Tier hält, bewegt sich finanziell in einer permanenten Gratwanderung.
Ein fiktives Rechenbeispiel aus der Redaktion verdeutlicht das: Eine alleinstehende Person mit Bürgergeld muss neben Miete und Strom (Kosten der Unterkunft) aus 570 Euro unter anderem Nahrung, Kleidung, ÖPNV, Kommunikation und Gesundheit bestreiten. Bleiben nach fixen Ausgaben realistisch 250–300 Euro „beweglicher“ Betrag, nimmt ein Hund davon im Schnitt 40–50 Prozent in Anspruch – jeder unerwartete Tierarztbesuch kann dann die gesamte Haushaltsplanung sprengen.
Keine Haustier-Pauschale – aber Hilfe über Umwege
In sozialen Netzwerken kursierten zuletzt Gerüchte, ab 2025 oder 2026 sei eine spezielle Haustier-Pauschale im Bürgergeld geplant. Ein Faktencheck zeigt jedoch: Es gibt keine entsprechende gesetzliche Regelung, weder im SGB II noch in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Auch Bundesregierung und Bundesarbeitsministerium (BMAS) haben bislang keinen Gesetzentwurf präsentiert, der eine tierbezogene Zusatzleistung einführen würde.
Stattdessen sind es zivilgesellschaftliche Strukturen, die einspringen: Tiertafeln und Tierschutzvereine unterstützen einkommensarme Halter mit Futterspenden und Zuschüssen zu Tierarztkosten – häufig allerdings nur, wenn das Tier bereits vor Eintritt der finanziellen Notlage im Haushalt war. Nachweislich werden Bescheide über Bürgergeld oder Sozialhilfe, Tierimpfpässe sowie Belege über die Dauer der Tierhaltung verlangt, um Missbrauch zu vermeiden.
Ein von unserer Redaktion angefragter Sozialberater einer kirchlichen Einrichtung erläutert: „Ohne Tiertafeln und Spendenaktionen wären viele langjährige Tierhalter längst gezwungen, Hund oder Katze im Tierheim abzugeben. Rechtlich gibt es kaum Spielraum – praktisch federn private Initiativen die Lücken im System ab.”
Juristisches Insider-Detail: Wie Jobcenter intern prüfen
Besonders aufschlussreich für die Einordnung ist ein Blick in die internen Fachlichen Weisungen nach § 21 SGB II, die von der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig aktualisiert werden. Dort werden Mehrbedarfe in eng umrissenen Fallgruppen definiert; Tierhaltung wird ausdrücklich nicht als Mehrbedarf anerkannt, selbst dann nicht, wenn das Tier seit Jahren zur Familie gehört.
Ein Insider aus einer kommunalen Jobcenter-Verwaltung schildert gegenüber unserer Redaktion, wie Anträge tatsächlich geprüft werden: „Wenn jemand wegen Hund oder Katze einen Mehrbedarf beantragt, ist unsere erste Frage immer: Ist das Tier medizinisch als Assistenzhund oder Therapiehund anerkannt – mit entsprechender ärztlicher Dokumentation? In 95 Prozent der Fälle lautet die Antwort: nein. Dann müssen wir den Antrag ablehnen, auch wenn menschlich viel Verständnis da ist.“ Dieses Detail macht deutlich, wie eng die Verwaltung an die Gesetzeslage gebunden ist – Spielräume bestehen nur bei klar attestierten behinderungsbedingten Bedarfen.
Was betroffene Tierhalter jetzt konkret tun können
Für Bürgergeld-Beziehende mit Hund oder Katze ergeben sich daraus mehrere Handlungsoptionen:
- Laufende Kosten ehrlich durchkalkulieren, Rücklagen bilden und im Zweifel einen Verzicht auf zusätzliche Ausgaben in anderen Bereichen einplanen.
- Frühzeitig Kontakt zu regionalen Tiertafeln, Tierschutzvereinen oder Tierheimen aufnehmen, bevor Schulden beim Tierarzt entstehen.
- Bei schwerer Krankheit oder Behinderung prüfen, ob ein Assistenz‑ oder Therapiehund medizinisch indiziert ist und mit ärztlichen Gutachten ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder nachrangig nach SGB XII begründet werden kann.
- Im Konfliktfall (z.B. Ablehnung von Mehrbedarfen, Darlehen oder Ratenvereinbarungen) rechtliche Beratung bei Sozialberatungsstellen oder Fachanwälten für Sozialrecht einholen.
Ein Sozialrechts-Experte, den unsere Redaktion befragt hat, bringt es auf den Punkt: „Wer Bürgergeld bezieht und ein Tier hält, sollte seinen Finanzplan behandeln wie ein kleines Unternehmensbudget. Ohne Rücklagen, ohne Notfallpuffer und ohne Informationen zu lokalen Hilfsangeboten kann aus einer Tierarztrechnung sehr schnell ein Schuldenproblem werden.“ Gleichzeitig mahnen Tierschutzverbände eine politische Debatte an, ob zumindest ein begrenzter Zuschuss für langjährig gehaltene Heimtiere sozialpolitisch sinnvoll wäre – konkrete Gesetzesinitiativen gibt es dazu bislang aber nicht.
Quellen:
- Bundesagentur für Arbeit – Fachliche Weisungen § 21 SGB II Mehrbedarfe[arbeitsagentur]
- Sozialgesetzbuch II – §§ 20, 21 SGB II (Regelbedarf, Mehrbedarfe)[sozialgesetzbuch-sgb]

