Jobcenter darf Energie-Zuschuss nicht zurückfordern: LSG-Urteil stärkt Bürgergeld-Empfänger

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Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) stärkt Bürgergeld-Empfänger: Kommunale Energiezuschüsse wie das Kasseler „Einwohner-Energie-Geld“ dürfen in bestimmten Konstellationen nicht als Einkommen angerechnet und somit nicht vom Jobcenter zurückgefordert werden.

Einordnung durch die Redaktion

„Freiwillige kommunale Entlastungsleistungen werden künftig genauer geprüft werden müssen, bevor Jobcenter sie als Einkommen anrechnen“, sagt sinngemäß die Redaktion unter Verweis auf das Urteil L 6 AS 310/23 des Hessischen LSG. Ein vergleichbares Verfahren ist derzeit beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 4 AS 26/24 R anhängig und auf den 12.03.2026 terminiert, was der Entscheidung zusätzliche Brisanz verleiht.

Der Fall: 75-Euro-Stromzuschuss aus Kassel

Die Stadt Kassel zahlte im Winter 2022/2023 allen Einwohnern mit Hauptwohnsitz eine einmalige Zuwendung von 75 Euro pro Person als „Einwohner-Energie-Geld“ (EEG), um gestiegene Energiekosten abzufedern. Eine sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeldbezug erhielt dabei fünfmal 75 Euro, insgesamt 375 Euro, weil der Vater keinen Antrag stellte. Das Jobcenter wertete diese Zahlung als Einkommen nach § 11 SGB II, hob die Leistungsbewilligung für November 2022 teilweise auf und forderte rund 331 Euro zurück.

Das Sozialgericht hielt die Anrechnung zunächst für rechtmäßig; erst in der Berufungsinstanz vor dem Hessischen LSG bekam die Familie Recht. Für viele Betroffene ist die Konstellation vertraut: Einmalige Entlastungszahlungen kollidieren mit der strengen Einkommensanrechnung im Bürgergeldsystem.

Rechtlicher Rahmen: Einkommen oder privilegierte Zuwendung?

Kernnorm für die Anrechnung von Einkommen im Bürgergeld ist § 11 SGB II, der Geldzuflüsse grundsätzlich als Einkommen definiert, soweit sie nicht ausdrücklich privilegiert sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich bestimmter Absetzbeträge zu berücksichtigen, mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen oder solcher, die in anderen Bundesgesetzen ausdrücklich freigestellt sind. Ein prominentes Beispiel ist die Energiepreispauschale nach § 122 Einkommensteuergesetz (EStG), die bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ausdrücklich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Die Energiepreispauschale 2022 wurde ausdrücklich so ausgestaltet, dass sie bei Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zählt, um die Entlastungswirkung nicht durch Kürzungen zu neutralisieren. Kommunale Zuschüsse wie das Kasseler EEG sind hingegen keine bundesgesetzlich geregelten Sonderleistungen, sodass ihre Behandlung allein am Maßstab des SGB II zu prüfen ist.

Die Entscheidung des Hessischen LSG (L 6 AS 310/23)

Das LSG prüfte den Fall in mehreren Schritten: Es stellte zunächst fest, dass das EEG eine Geldzahlung darstellt, die der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich zugeflossen ist und damit grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu werten ist. Zweck der kommunalen Leistung sei die Abmilderung gestiegener Energiekosten, also die Sicherung des Lebensunterhalts, der vom Bürgergeld umfassend geschützt werde. Damit spreche zunächst vieles für eine Anrechenbarkeit, da kein vom SGB II abweichender Zweck vorliege.

Entscheidend wurde deshalb § 11a Abs. 5 SGB II, der freiwillige Zuwendungen eines Dritten privilegiert. Die Vorschrift lautet, dass Zuwendungen, die ein anderer ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit ihre Berücksichtigung grob unbillig wäre oder sie die Lage nicht so günstig beeinflussen, dass SGB-II-Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären. Das Gericht bejahte, dass die Stadt Kassel ohne rechtliche Verpflichtung handelte, also eine freiwillige kommunale Selbstverwaltungsentscheidung traf.

Die Variante „grob unbillig“ verneinte das LSG, weil die Heizkosten der Bedarfsgemeinschaft bereits vom Jobcenter getragen wurden und Stromkostensteigerungen ab Januar 2023 teilweise in den erhöhten Regelbedarfen berücksichtigt waren. Maßgeblich wurde damit die Frage, ob die Zuwendung die wirtschaftliche Lage so verbessert, dass Bürgergeldleistungen nicht mehr gerechtfertigt erscheinen.

Die 10-Prozent-Grenze des BSG: Verteilung über den Zweckzeitraum

Für diese Bewertung griff das LSG auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurück, wonach eine Zuwendung regelmäßig dann nicht anzurechnen ist, wenn sie weniger als 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs ausmacht. Diese sogenannte 10-Prozent-Grenze dient als Orientierungswert dafür, ob eine Zuwendung die wirtschaftliche Lage erheblich verbessert oder nur marginal entlastet.

Im Ausgangsmonat November 2022 hätten die 75 Euro pro Person je nach Regelbedarfsstufe 18 bis 26 Prozent des Regelbedarfs ausgemacht, was eigentlich für eine erhebliche Verbesserung spräche. Das LSG stellte jedoch auf den Zweckzeitraum des EEG ab, der das gesamte Winterhalbjahr 2022/2023 (sechs Monate) umfassen sollte. Verteilt auf sechs Monate ergeben 75 Euro nur noch 12,50 Euro monatlich und liegen damit deutlich unter 10 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs.

Mit dieser zeitlichen Zweckbetrachtung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II greift: Die Zuwendung verbessert die Lage nicht erheblich und führt zu keiner Überkompensation, sodass die Anrechnung unzulässig und die Rückforderung rechtswidrig ist. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, was die künftige Klärung durch das BSG ermöglicht.

Praktische Auswirkungen für Bürgergeld-Empfänger

Für Leistungsberechtigte bedeutet die Entscheidung, dass kommunale Entlastungszahlungen – etwa Energie- oder Inflationshilfen – nicht automatisch zu Kürzungen oder Rückforderungen führen dürfen. Jobcenter müssen prüfen, ob es sich um freiwillige Zuwendungen ohne rechtliche Pflicht handelt und ob die 10-Prozent-Grenze bei angemessener zeitlicher Verteilung unterschritten wird. Bereits erlassene Rückforderungsbescheide können im Lichte der Entscheidung überprüft und gegebenenfalls mit Widerspruch und Klage angegriffen werden, sofern noch Fristen laufen oder Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X in Betracht kommen.

Insbesondere Einmalzahlungen, die für einen längerfristigen Zweckzeitraum gewährt werden, dürfen nicht schematisch im Zuflussmonat in voller Höhe angerechnet werden, wenn dies zu einer faktischen Entwertung der Entlastung führen würde. Diese Sichtweise stärkt die Intention kommunaler und staatlicher Hilfsprogramme, die reale Entlastung sichern sollen, statt im Sozialleistungssystem „verpuffen“.

Beispielhafte Berechnung nach der LSG-Logik

  • Einmalzahlung: 75 Euro pro Person.
  • Zweckzeitraum: 6 Monate (Winterhalbjahr).
  • Monatliche Entlastung: 12,50 Euro.
  • 10-Prozent-Grenze: bei einem Regelbedarf von rund 449 Euro (Regelbedarfsstufe für Erwachsene 2023) läge die Grenze bei etwa 44,90 Euro.

Die monatliche Entlastung bleibt damit klar unterhalb der 10-Prozent-Schwelle, sodass eine Anrechnung nach der vom LSG herangezogenen BSG-Rechtsprechung nicht gerechtfertigt ist.

Tabelle: Wann eine Zuwendung kritisch werden kann

Die folgende Tabelle illustriert schematisch, ab welcher Höhe eine Einmalzahlung vorsichtig geprüft werden sollte, wenn sie auf sechs Monate verteilt wird (Orientierungswert, keine starre Grenze):

Regelbedarfsstufe (Beispiel)Monatlicher Regelbedarf (gerundet)10% des RegelbedarfsEinmalzahlung über 6 Monate, die 10% erreicht
Alleinstehende Erwachsene563 € (Bürgergeld 2026)56,30 €6 × 56,30 € = 337,80 €
Partner in BG506 €50,60 €6 × 50,60 € = 303,60 €
Jugendliche (14–17 Jahre)471 €47,10 €6 × 47,10 € = 282,60 €
Kinder (6–13 Jahre)390 €39,00 €6 × 39,00 € = 234,00 €

(Die Regelbedarfswerte sind an den gesetzlichen Regelsätzen 2026 orientiert und dienen der Veranschaulichung, die 10-Prozent-Grenze bleibt ein Orientierungswert der Rechtsprechung, keine starre gesetzliche Norm.)

Die „versteckte“ Rolle des § 122 EStG

Ein Detail, das vor allem Fachleuten präsent ist: Die unterschiedliche Behandlung der bundesgesetzlichen Energiepreispauschale und kommunaler Zuschüsse hängt maßgeblich an § 122 EStG. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen – also auch beim Bürgergeld – nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, um die beabsichtigte Entlastungswirkung nicht zu neutralisieren.

Meinung der Redaktion: Diese gesetzliche Privilegierung der Energiepreispauschale hat den Boden dafür bereitet, kommunale Hilfen enger an die sozialrechtliche Systematik zurückzubinden – der Gesetzgeber wollte offensichtlich verhindern, dass Entlastungspakete durch die Hintertür wieder einkassiert werden. Die LSG-Entscheidung fügt sich in diese Linie ein, indem sie freiwillige kommunale Leistungen mit geringem Entlastungseffekt vor einer faktischen „Rücknahme“ durch das Jobcenter schützt.

Aktueller Stand der Rechtslage und Ausblick

Stand März 2026 ist das Urteil des Hessischen LSG rechtskräftig, aber durch die zugelassene Revision noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Das anstehende Verfahren B 4 AS 26/24 R beim Bundessozialgericht wird voraussichtlich klären, ob die zeitliche Zweckbetrachtung und die 10-Prozent-Grenze in dieser Konstellation bundesweit verbindlich werden. Bis zur BSG-Entscheidung ist mit einer einzelfallbezogenen Prüfung durch Jobcenter und Sozialgerichte zu rechnen, wobei das LSG-Urteil als gewichtiger Orientierungspunkt dienen dürfte.

Meinung der Redaktion: Für Bürgergeld-Empfänger empfiehlt es sich, Bescheide zu Energie- und Inflationshilfen sorgfältig zu prüfen, Widerspruchsfristen einzuhalten und im Zweifel fachkundige Beratung – etwa bei Sozialverbänden, Fachanwälten für Sozialrecht oder anerkannten Beratungsstellen – in Anspruch zu nehmen. Gerade bei kleineren Einmalzahlungen mit längerfristigem Zweckzeitraum stehen die Chancen nicht schlecht, dass eine Anrechnung rechtlich angreifbar ist.

Quellenverzeichnis:

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