Erstausstattung bei Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Diese Möbel und Geräte bekommen Sie vom Jobcenter

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Wer als Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) eine neue Wohnung bezieht oder sich nach einer Trennung neu einrichten muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Erstausstattung. Das Jobcenter kann 2025 die Kosten für notwendige Möbel wie Betten, Schränke und Tische sowie für unverzichtbare Haushaltsgeräte wie Waschmaschine oder Kühlschrank übernehmen. Die Leistungen werden in der Regel als Pauschalen bewilligt, die sich an günstigen Neu- oder Gebrauchtpreisen orientieren. Der folgende Artikel erklärt, welche Gegenstände typischerweise anerkannt werden, wie hoch die Zuschüsse ungefähr ausfallen und was bei Antragstellung und Nachweisen wichtig ist. Außerdem erfahren Sie, in welchen Fällen das Jobcenter zusätzlich Liefer- und Anschlusskosten übernimmt.

Was gehört zur Erstausstattung einer Wohnung?

Zur Erstausstattung einer Wohnung zählen nur wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den üblichen Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen notwendig sind – so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Gemeint sind grundlegende Möbel und Haushaltsgeräte, ohne die ein normaler Alltag kaum möglich ist. Luxus oder Komfortwünsche werden dagegen nicht übernommen. Im Folgenden gehen wir auf typische Einrichtungsgegenstände ein und erläutern, wann das Jobcenter die Kosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) anerkennt.

Waschmaschine: notwendiger Lebensbedarf

Saubere Wäsche ist nicht nur eine Frage des Wohlbefindens, sondern auch der Gesundheit. Deshalb gehört eine Waschmaschine grundsätzlich zu den Haushaltsgeräten, die bei einer Erstausstattung der Wohnung als notwendiger Bedarf gelten. Das gilt sowohl für Familien mit Kindern als auch für Alleinstehende.

Allerdings übernimmt das Jobcenter die Kosten nur, wenn der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Kein Anspruch besteht zum Beispiel, wenn im Haus eine funktionsfähige Gemeinschaftswaschmaschine zur Verfügung steht oder eine Waschmaschine dauerhaft von Angehörigen überlassen wurde. Die bloße Existenz eines Waschsalons in der Nähe reicht hingegen nicht aus, um die Übernahme der Kosten zu verweigern, da Waschen im Waschsalon in der Regel teurer und auf Dauer nicht wirtschaftlich ist.

Kühlschrank: unverzichtbar zur Lebensmittellagerung

Auch ein Kühlschrank wird vom Jobcenter in aller Regel als notwendiger Bestandteil der Erstausstattung anerkannt. Ohne die Möglichkeit, Lebensmittel kühl zu lagern, ist eine ausgewogene und wirtschaftliche Ernährung kaum möglich. Daher zählt der Kühlschrank zu den Haushaltsgeräten, die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) bei einer erstmaligen Einrichtung der Wohnung bewilligt werden können.

Jugendbett: Anspruch bei wachsendem Kind

Für Kinder und Jugendliche kann ein Jugendbett als einmaliger Bedarf entstehen, sobald das Kind dem Baby- oder Gitterbett entwachsen ist. Dann liegt ein alterstypischer Bedarf vor, den das Jobcenter bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) als Erstausstattung anerkennen kann. Entscheidend ist, dass das bisherige Bett objektiv zu klein oder ungeeignet geworden ist und kein anderes passendes Bett zur Verfügung steht.

Schreibtisch für Schüler*innen

Ein eigener Schreibtisch für ein schulpflichtiges Kind kann ebenfalls als einmaliger Bedarf in der Erstausstattung gelten. Voraussetzung ist, dass das Kind seine Hausaufgaben und Lernarbeiten nicht sinnvoll an einem anderen Möbelstück erledigen kann, etwa weil der Küchentisch dauerhaft mitgenutzt wird oder kein ruhiger Arbeitsplatz vorhanden ist. Ein einfacher, funktionaler Schreibtisch reicht aus; besondere Design-Wünsche oder Luxusausführungen werden nicht finanziert.

Teppich: nur in Ausnahmefällen

Teppiche gehören im Normalfall nicht zur Erstausstattung, da Wohnungen üblicherweise mit einem Bodenbelag vermietet werden und damit bezugsfertig sind. Wird eine Wohnung ausnahmsweise ohne Bodenbelag übergeben, kann im Rahmen der Einzugsrenovierung ein Anspruch auf einfachen Bodenbelag bestehen; die Details hängen von den örtlichen Richtlinien ab.

Darüber hinaus können Spielteppiche für Kinder ab Krabbelalter oder Teppiche aus gesundheitlichen Gründen (z.B. bei bestimmten Erkrankungen oder Behinderungen) als besonderer Bedarf anerkannt werden. Hier kommt es aber immer auf die Begründung im Einzelfall an.

Welche Möbel und Geräte gelten nicht als gesonderter Bedarf?

Ob bestimmte Möbel, Elektro- oder Haushaltsgeräte vom Jobcenter als notwendiger Bedarf anerkannt werden, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Viele Gegenstände gelten allerdings als „nicht notwendig“ und müssen aus dem Regelbedarf finanziert oder privat beschafft werden.

Zu den in der Regel nicht notwendigen Haushaltsgeräten zählen etwa:

  • Wäschetrockner
  • Mikrowelle
  • Geschirrspüler
  • Gefrierschrank

Sie werden als Komfortgeräte eingestuft, die für eine grundlegende Haushaltsführung nicht zwingend erforderlich sind.

Bereits vom Regelbedarf abgedeckt und deshalb nicht gesondert erstattungsfähig sind meist kleinere Elektrogeräte wie:

  • Toaster
  • Wasserkocher
  • Eierkocher

Die Anschaffung soll aus dem im Regelbedarf enthaltenen Ansparbetrag für Haushaltsgeräte bestritten werden.

Zu den nicht notwendigen Möbeln im Rahmen der Erstausstattung gehören typischerweise:

  • Badezimmerschrank
  • Schuhschrank
  • Garderobenschrank
  • ähnliche Zusatzmöbel

Diese Einrichtungsgegenstände gelten als nicht zwingend erforderlich, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen.

Fernsehgerät: alte Rechtsprechung, neue Entwicklungen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.02.2011 (Az. B 14 AS 75/10 R) zählt ein Fernsehgerät nicht zu den Gegenständen der Erstausstattung einer Wohnung. Das Gericht stellte klar, dass ein Fernseher weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät im Sinne der Erstausstattung sei; Bedürfnisse der Freizeit, Information und Unterhaltung sollten grundsätzlich aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Diese Sichtweise wurde durch ein weiteres Urteil vom 10.06.2011 (Az. B 8 SO 3/10 R) bestätigt.

Inzwischen erkennen jedoch einige Sozialgerichte in Einzelfällen an, dass ein einfacher Fernseher zum gesellschaftlichen Mindeststandard gehört und verpflichten Jobcenter zur Kostenübernahme. Ob ein Anspruch besteht, hängt daher stark von der aktuellen Rechtsprechung vor Ort und der Begründung im Einzelfall ab. In den meisten Fällen besteht kein Anspruch auf ein TV!

Anschluss- und Lieferkosten: oft zusätzlich übernahmefähig

Neben den eigentlichen Möbeln und Haushaltsgeräten können auch Anschluss- und Lieferkosten relevant werden. Beim Einbau oder Anschluss von Elektroherd, Gasherd oder Spüle muss das Jobcenter die fachgerechten Anschlusskosten in vielen Fällen zusätzlich zur Erstausstattung übernehmen, sofern ein entsprechender Bedarf nachgewiesen wird. Betroffene sollten vorab Kostenvoranschläge einholen und dem Antrag beifügen.

Für große Elektrogeräte und neu zu beschaffende Möbel können auch Lieferkosten als zusätzlicher Bedarf erstattet werden, wenn eine Selbstabholung nicht zumutbar ist. Bei gebrauchten Möbeln ist der Aufwand für Transport und Helfer oftmals bereits in der Pauschale eingerechnet; diese fällt dann entsprechend höher aus. Nur wenn im Einzelfall keine eigene Abholung möglich ist, kommt eine gesonderte Kostenübernahme in Betracht.

Übliche Pauschalen: Orientierung, aber keine festen Sätze

Die in der Praxis gezahlten Pauschalen für Möbel und Haushaltsgeräte unterscheiden sich von Jobcenter zu Jobcenter und werden regelmäßig angepasst. Grundlage sind in der Regel günstige Neupreise oder Vergleichswerte aus dem Gebrauchtmöbelmarkt. Die nachfolgend genannten Beträge sind typische Richtwerte für die Jahre 2024 und 2025 und dienen lediglich zur Orientierung:

  • Wohnwand: ca. 50 Euro
  • Couch oder Sofa: ca. 75 Euro, plus Zuschlag pro weiterer Person ab dem 4. Haushaltsmitglied
  • Sessel: ca. 35 Euro
  • Esstisch: ca. 20 Euro, Stuhl: ca. 7,50 Euro
  • Einzelbett (Gestell inkl. Lattenrost): ca. 50 Euro, Matratze (90×200 cm, neu): ca. 60 Euro
  • Jugendbett: ca. 100 Euro, passende Matratze: ca. 60 Euro
  • Waschmaschine: ca. 300 Euro, Kühlschrank: ca. 230 Euro, Elektroherd: 200–280 Euro (zzgl. Anschlusskosten)

Welche konkreten Beträge in Ihrem Jobcenter gelten, sollte immer vorab erfragt oder den örtlichen Richtlinien entnommen werden.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Bundesagentur für Arbeit – Einmalige Leistungen (Erstausstattung Wohnung, Haushaltsgeräte)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende

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