Pflegegeld sorgt oft für finanzielle Entlastung, aber viele Pflegebedürftige und Angehörige sind unsicher, ob sie dafür Steuern zahlen müssen – vor allem, wenn bereits Bürgergeld oder Grundsicherung bezogen wird. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen bleibt das Pflegegeld vollständig steuerfrei und wird auch im Sozialleistungsbezug nicht als Einkommen gewertet. Entscheidend ist jedoch, wer das Geld erhält, in welcher Konstellation gepflegt wird und ob eine gewerbliche oder nebenberufliche Pflege vorliegt.
Was ist Pflegegeld – und für wen ist es gedacht?
Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für Menschen, die sich zu Hause – meist durch Angehörige – pflegen lassen. Es soll die häusliche Pflege sichern und wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt, die das Geld an Pflegepersonen weiterleiten kann. Die Rechtsgrundlage zur Steuerfreiheit von Pflegegeld-Einnahmen für Pflegepersonen findet sich in § 3 Nummer 36 Einkommensteuergesetz (EStG).
Ist Pflegegeld für Pflegebedürftige steuerfrei?
Für pflegebedürftige Personen ist das Pflegegeld stets steuerfrei, weil es eine Sozialleistung der Pflegekasse ist und kein zu versteuerndes Einkommen. Es muss deshalb weder in der Einkommensteuererklärung angegeben werden noch erhöht es den persönlichen Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person gleichzeitig Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält.
Zählt Pflegegeld als Einkommen im Sozialrecht?
- Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung darf bei Bürgergeld nach SGB II nicht als Einkommen angerechnet werden.
- Auch bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII ist das Pflegegeld keine anrechenbare Einnahme.
- Erhalten Eltern Pflegegeld für ein pflegebedürftiges Kind, ist dieses Geld in der Regel ebenfalls nicht auf die Sozialhilfe der Pflegeperson anzurechnen.
Wer Bescheide von Jobcenter oder Sozialamt bekommt, in denen das Pflegegeld dennoch als Einkommen berücksichtigt wird, sollte innerhalb der Frist Widerspruch einlegen und sich auf die Regelungen des SGB XI und die Hinweise der Sozialleistungsträger berufen.
Müssen pflegende Angehörige Pflegegeld versteuern?
In den meisten häuslichen Pflegesituationen bleibt auch das an Angehörige weitergeleitete Pflegegeld steuerfrei. Hier greift § 3 Nummer 36 EStG: Einnahmen für körperbezogene Pflege, Betreuung oder Unterstützung im Haushalt bleiben bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, wenn die Pflege durch Angehörige oder Personen erfolgt, die eine „sittliche Pflicht“ gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllen.
Wann liegt eine „sittliche Pflicht“ vor?
Von einer sittlichen Pflicht geht die Rechtsprechung typischerweise aus, wenn:
- es sich um nahe Familienangehörige handelt (z. B. Ehepartner, Kinder, Eltern, Enkel),
- oder um Personen mit besonders enger persönlicher Bindung, die erkennbar aus moralischer Verpflichtung und nicht in erster Linie gegen Entgelt pflegen.
In diesen Konstellationen:
- ist das weitergeleitete Pflegegeld für die pflegende Person steuerfrei,
- muss es nicht in der Steuererklärung angegeben werden,
- gilt es nicht als zu versteuerndes Einkommen.
Wann wird Pflegegeld für Pflegepersonen steuerpflichtig?
Steuerpflichtig wird das Pflegegeld grundsätzlich dann, wenn keine familiäre oder sittliche Bindung besteht oder die Pflege als selbstständige bzw. gewerbsmäßige Tätigkeit ausgeübt wird. In diesen Fällen gelten die Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Typische Fälle, in denen Pflegegeld steuerpflichtig sein kann:
- Pflege durch Personen, die weder verwandt sind noch eine sittliche Pflicht zur Pflege haben und regelmäßig für mehrere Pflegebedürftige tätig sind.
- Pflege im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, z. B. wenn jemand seine Dienste offen am Markt anbietet und kontinuierlich Pflegeleistungen gegen Entgelt erbringt.
- Konstellationen, in denen das Pflegegeld deutlich über einen reinen Aufwandsersatz hinausgeht und die Tätigkeit faktisch wie ein Beruf ausgeübt wird.
Wer zu diesem Personenkreis gehört, muss das erhaltene Pflegegeld in der Einkommensteuererklärung als Einnahme angeben und damit rechnen, dass darauf Steuern fällig werden. In Zweifelsfällen sollte frühzeitig das zuständige Finanzamt oder eine Lohnsteuerhilfevereinigung um eine Einstufung gebeten werden.
Muss Pflegegeld in der Steuererklärung angegeben werden?
Pflegebedürftige
Pflegebedürftige, die Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten, müssen dieses weder in der Steuererklärung eintragen noch dem Finanzamt gesondert mitteilen. Das Pflegegeld taucht in den Formularen der Einkommensteuererklärung nicht als gesonderte Position auf und unterliegt keinem Progressionsvorbehalt.
Pflegende Angehörige
Solange pflegende Angehörige unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 36 EStG fallen, müssen sie das weitergeleitete Pflegegeld ebenfalls nicht eintragen. Eine Angabe wird erst erforderlich, wenn:
- keine familiäre oder sittliche Bindung vorliegt,
- oder die Pflege als steuerpflichtige selbstständige Tätigkeit bzw. als Gewerbe angesehen wird.
In diesen Fällen gehören die Einnahmen in die entsprechenden Anlagen (zum Beispiel Anlage S für selbstständige Arbeit). Bei Unklarheiten kann eine individuelle Auskunft beim Finanzamt hilfreich sein.
Wie wirkt sich Pflegegeld auf Bürgergeld und Grundsicherung aus?
Für Menschen, die auf Bürgergeld oder Grundsicherung angewiesen sind, ist wichtig, dass das Pflegegeld nicht zur Kürzung der Leistungen führen darf.
Wesentliche Punkte:
- Pflegegeld ist zweckbestimmt und dient der Sicherung der häuslichen Pflege, nicht der allgemeinen Lebensunterhaltssicherung.
- Deshalb darf es bei Bürgergeld oder Grundsicherung grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet werden.
- Auch wenn die pflegende Person selbst Sozialhilfe erhält, ist das erhaltene Pflegegeld in der Regel nicht als anrechenbares Einkommen zu werten, solange die Voraussetzungen der steuerlichen und sozialrechtlichen Privilegierung erfüllt sind.
Werden im Bescheid dennoch Abzüge wegen Pflegegeld vorgenommen, sollten Betroffene:
- den Bescheid sorgfältig prüfen,
- schriftlich Widerspruch einlegen,
- sich bei Bedarf von einer unabhängigen Beratungsstelle, etwa der Verbraucherzentrale oder einem Sozialverband, unterstützen lassen.
Gibt es zusätzliche Steuervorteile für pflegende Angehörige?
Neben der Steuerfreiheit des Pflegegeldes können pflegende Angehörige häufig den Pflege-Pauschbetrag als zusätzlichen Steuervorteil nutzen. Dieser Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen und steht unabhängig davon zu, ob Pflegegeld gezahlt wird.
Pflege-Pauschbetrag: Höhe und Voraussetzungen
- Der Pflege-Pauschbetrag beträgt je nach Pflegegrad der gepflegten Person zwischen 600 und 1.800 Euro pro Jahr.
- Voraussetzung ist in der Regel, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und nicht in einem Heim lebt, das die Pflege vollständig übernimmt.
- Die pflegende Person muss die Pflege unentgeltlich oder gegen eine lediglich kostenersetzende Leistung übernehmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung eingetragen und kann insbesondere für pflegende Angehörige mit eigenem Einkommen eine spürbare finanzielle Entlastung bringen.
Was gilt bei Kombination mit anderen Pflegeleistungen?
Viele Pflegebedürftige kombinieren das Pflegegeld mit weiteren Leistungen der Pflegeversicherung, etwa der Verhinderungspflege oder Entlastungsleistungen. Die Steuerfreiheit des Pflegegeldes bleibt davon in der Regel unberührt, solange die Pflege nicht gewerblich erbracht wird und die Voraussetzungen des § 3 Nummer 36 EStG erfüllt sind.
Wichtig:
- Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, der Betrag richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad.
- Auch bei Kombination mit Verhinderungspflege bleibt das an Angehörige weitergeleitete Pflegegeld grundsätzlich steuerfrei, sofern keine gewerbliche Pflege vorliegt.
Expertentipp der Redaktion
Wer Pflegegeld erhält oder an Angehörige weiterleitet, sollte die individuellen Bescheide der Pflegekasse, des Jobcenters oder des Sozialamts sorgfältig abheften und im Zweifel gemeinsam mit der Steuererklärung bereithalten. Bei Unsicherheiten zur steuerlichen Einstufung lohnt sich eine kurze Beratung – etwa bei einem Lohnsteuerhilfeverein, einer Steuerberatung oder einer unabhängigen Sozialberatung –, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden und alle Entlastungen wie den Pflege-Pauschbetrag optimal zu nutzen. Für Leistungsbeziehende von Bürgergeld und Grundsicherung empfiehlt es sich zudem, bei fehlerhaften Anrechnungen von Pflegegeld zeitnah Widerspruch einzulegen und Unterstützung durch Beratungsstellen oder Sozialverbände zu suchen.
Quellenangaben
- Einkommensteuergesetz § 3 Nummer 36 – Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Hinweise zur Nichtanrechnung von Pflegegeld auf Sozialleistungen – Stadt Köln / Mittendrin – Pflegegeld und Grundsicherung
- Pflege-Pauschbetrag und steuerliche Entlastungen – Familienratgeber der Aktion Mensch
