200 Euro mehr im Monat: Dieser Bürgergeld-Zuschlag wird oft vergessen

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Viele Bürgergeld-Empfänger mit Schwerbehinderung oder chronischen Erkrankungen lassen sich jeden Monat Geld entgehen. Der Grund: Viele Mehrbedarfe werden vom Jobcenter nicht automatisch gewährt, sondern müssen aktiv geltend gemacht werden. Besonders zwei Zuschläge bleiben oft ungenutzt – der Mehrbedarf bei Merkzeichen G und der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung. Dabei können diese Leistungen den monatlichen Regelsatz deutlich erhöhen.

Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwerbehinderung?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Schwerbehindertenausweis allein bereits einen Mehrbedarf begründet. Das ist nicht der Fall. Voll erwerbsgeminderte Personen mit dem Merkzeichen G oder aG erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Gewährung dieses Mehrbedarfs setzt eine volle Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch voraus.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung können hingegen einen Mehrbedarf von 35 Prozent erhalten. Dies gilt jedoch nur, wenn sie an bestimmten Teilhabemaßnahmen teilnehmen, etwa Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX. Wichtig: Der Mehrbedarf wird nicht automatisch gewährt. Betroffene müssen dem Jobcenter entsprechende Nachweise über die Teilnahme an solchen Maßnahmen vorlegen.

Welche Krankheiten begründen einen Mehrbedarf für Ernährung?

Deutlich unbekannter ist der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 Absatz 5 SGB II. Dieser steht Bürgergeld-Empfängern zu, die aus medizinischen Gründen auf eine teurere, spezielle Ernährung angewiesen sind. Die Aufwendungen für die benötigte Ernährung müssen deutlich höher sein als bei einer gesunden Vollkost, die der Regelsatz bereits abdeckt.

Anspruch besteht unter anderem bei folgenden Erkrankungen:

  • Zöliakie (Glutenunverträglichkeit)
  • Niereninsuffizienz mit Dialyse
  • Morbus Crohn und Colitis ulcerosa
  • Multiple Sklerose
  • HIV und AIDS
  • Mukoviszidose
  • Leberzirrhose
  • Krebserkrankungen
  • Schwere Nahrungsmittelallergien
  • Mangelernährungszustände

Die Höhe des Mehrbedarfs variiert je nach Erkrankung. Bei Zöliakie beträgt er beispielsweise 20 Prozent des Regelbedarfs, bei Niereninsuffizienz mit Dialyse 10 Prozent. Für Alleinstehende mit einem Regelsatz von 563 Euro (Stand 2026) bedeutet das bei Zöliakie zusätzlich 112,60 Euro pro Monat.

Wie beantragt man den Mehrbedarf richtig?

Ein häufiges Problem: Viele Betroffene wissen nicht, dass Mehrbedarfe nicht automatisch gewährt werden. Obwohl nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit Mehrbedarfe grundsätzlich mit dem Hauptantrag auf Bürgergeld erfasst werden sollten, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Sachbearbeiter nicht von sich aus auf die Möglichkeit hinweisen.

Für den Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung benötigen Antragsteller:

  • Eine ärztliche Bescheinigung auf dem Formular Anlage MEB
  • Den Nachweis der konkreten Erkrankung
  • Die Empfehlung einer speziellen Kostform

Die ärztliche Bescheinigung ist nicht kostenlos – das Jobcenter erstattet jedoch die Kosten in Höhe von maximal 5,36 Euro nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte. Wichtig: Der Mehrbedarf kann rückwirkend geltend gemacht werden, wenn die Erkrankung bereits länger besteht und ärztlich dokumentiert ist.

Beim Mehrbedarf wegen Merkzeichen G genügt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises zusammen mit dem Nachweis der vollen Erwerbsminderung oder der Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers erforderlich.

Wie lange wird der Mehrbedarf gezahlt?

Die Dauer der Gewährung hängt von der Art des Mehrbedarfs ab. Bei kostenaufwendiger Ernährung ist grundsätzlich nach 12 Monaten eine erneute ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Erkrankungen, die unheilbar sind, etwa Zöliakie, Mukoviszidose oder Mangelernährungszustände bei fortgeschrittenen Organerkrankungen. In diesen Fällen ist keine wiederholte Überprüfung erforderlich.

Der Mehrbedarf bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen wird für die Dauer der Maßnahme gewährt. Nach Beendigung kann er während einer Übergangszeit von bis zu drei Monaten weiter gezahlt werden, beispielsweise während einer Einarbeitungszeit im neuen Job.

Die Summe aller Mehrbedarfe – außer dem Mehrbedarf für Schulbücher, dezentrale Warmwassererzeugung und unabweisbare besondere Bedarfe – ist auf die Höhe des Regelbedarfs begrenzt. Bei einem Regelsatz von 563 Euro können also maximal 563 Euro an Mehrbedarfen gewährt werden.

Expertentipp der Redaktion

Lassen Sie sich nicht abwimmeln, wenn das Jobcenter zunächst ablehnt. Viele Sachbearbeiter kennen die komplexen Regelungen zu Mehrbedarfen nicht im Detail. Legen Sie alle erforderlichen Nachweise vollständig vor und bestehen Sie auf eine schriftliche Begründung bei Ablehnung. Bei chronischen Erkrankungen wie Zöliakie sollten Sie unbedingt darauf hinweisen, dass keine wiederholten Nachweise erforderlich sind. Dokumentieren Sie alle Anträge und Bescheinigungen sorgfältig – bei rückwirkender Anerkennung können Sie Nachzahlungen für mehrere Monate erhalten.

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