Wer mit einer anerkannten Schwerbehinderung lebt, hat oft höhere Kosten – für Medikamente, Fahrten, Hilfsmittel oder Unterstützung im Alltag. Gleichzeitig verzichten viele Betroffene jedes Jahr auf Hunderte Euro Steuerersparnis, weil sie in der Steuererklärung einen entscheidenden Satz nicht oder falsch angeben – obwohl der Anspruch gesetzlich abgesichert ist und vom Bundesministerium der Finanzen ausdrücklich vorgesehen wird.
Was hat die Schwerbehinderung mit 1.140 Euro Steuerersparnis zu tun?
Der Kern des Problems liegt beim sogenannten Behinderten-Pauschbetrag: einem festen Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und damit direkt die Steuerlast senkt.
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und hat Anspruch auf einen jährlichen Pauschbetrag von 1.140 Euro, ohne dass Einzelbelege für behinderungsbedingte Kosten gesammelt werden müssen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Ab GdB 20 gibt es einen gestaffelten Behinderten-Pauschbetrag, der mit dem GdB steigt.
- Ab GdB 50 liegt der Pauschbetrag bei 1.140 Euro pro Jahr (Stand 2026).
- Der Pauschbetrag wirkt als Steuerfreibetrag: Je höher Ihr persönlicher Steuersatz, desto größer die tatsächliche Ersparnis.
Doch: Dieser Vorteil wird nur berücksichtigt, wenn er in der Steuererklärung korrekt beantragt und mit einem klaren Hinweis auf die anerkannte Schwerbehinderung verknüpft wird.
Welcher Satz entscheidet über 1.140 Euro jährlich?
In vielen Steuererklärungen fehlt eine eindeutige Formulierung dazu, dass dauerhaft eine anerkannte (schwer-)behinderungsbedingte Beeinträchtigung vorliegt und der Behinderten-Pauschbetrag beansprucht wird.
Finanzämter dürfen steuerliche Vergünstigungen aber nur gewähren, wenn der Sachverhalt klar erkennbar ist und die Behinderung mindestens für das betreffende Steuerjahr nachgewiesen ist.
Juristisch sicher ist eine Formulierung, die drei Informationen enthält:
- den festgestellten Grad der Behinderung (z. B. GdB 50),
- den Hinweis auf den Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes,
- den ausdrücklichen Wunsch, den Behinderten-Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Eine mögliche Formulierung im Freitextfeld der Steuererklärung lautet etwa:
„Für mich ist ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Ich beantrage für das Veranlagungsjahr den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz.“
Dieser Satz stellt den Bezug zur Rechtsgrundlage her und macht der Sachbearbeitung im Finanzamt die Zuordnung besonders leicht.
Wer hat Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag?
Ob und in welcher Höhe ein Behinderten-Pauschbetrag zusteht, richtet sich nach dem Grad der Behinderung, der durch einen Bescheid des Versorgungsamts oder eine entsprechende Feststellung bestätigt sein muss.
Die Einstufung erfolgt in Zehnerschritten von 20 bis 100; ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung vor und berechtigt grundsätzlich zum erhöhten Pauschbetrag.
Typische Anspruchsvoraussetzungen:
- Es liegt ein gültiger Feststellungsbescheid mit GdB von mindestens 20 vor.
- Ab GdB 50 gilt die Person als schwerbehindert im Sinne des Sozialrechts.
- Der Bescheid gilt mindestens für einen Teil des Steuerjahres (maßgeblich ist in der Regel der Zeitraum der Gültigkeit).
- Die Behinderung ist dem Finanzamt durch Vorlage des Bescheids oder des Schwerbehindertenausweises einmalig nachgewiesen.
Informationen zu den sozialrechtlichen Grundlagen der Feststellung des GdB finden sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Wie hoch sind die Pauschbeträge je Grad der Behinderung?
Seit dem Steuerjahr 2021 gelten deutlich angehobene Behinderten-Pauschbeträge, die insbesondere Menschen mit Schwerbehinderung spürbar entlasten.
Die Pauschbeträge sind seither gesetzlich fest verankert und gelten unverändert auch für die Jahre 2025 und 2026.
Auszug aus der Staffelung (jährliche Beträge):
- GdB 20: 384 Euro
- GdB 30: 620 Euro
- GdB 40: 860 Euro
- GdB 50 (schwerbehindert): 1.140 Euro
- GdB 60: 1.440 Euro
- GdB 70: 1.780 Euro
- GdB 80: 2.120 Euro
- GdB 90: 2.460 Euro
- GdB 100: 2.840 Euro
Für Menschen mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr.
Wo trage ich den Pauschbetrag in der Steuererklärung ein?
In der elektronischen Steuererklärung (ELSTER oder Steuersoftware) gibt es spezielle Zeilen für die Eintragung des Behinderten-Pauschbetrags.
Zusätzlich empfiehlt sich ein kurzer Freitext, der die oben genannte Formulierung aufgreift und den Bescheid des Versorgungsamts eindeutig zuordnet.
Worauf Sie achten sollten:
- Eintragung der entsprechenden Daten (GdB, eventuell Merkzeichen) in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ oder im vorgesehenen Abschnitt für Menschen mit Behinderung.
- Einmalige Vorlage des Feststellungsbescheids oder Schwerbehindertenausweises beim Finanzamt – z. B. als Upload in ELSTER oder per Post.
- Bei Änderungen des GdB (Erhöhung oder Herabsetzung) sollte die neue Entscheidung des Versorgungsamts umgehend nachgereicht werden.
Hilfreiche Hinweise zur praktischen Umsetzung bietet auch die Finanzverwaltung der Länder, etwa das Informationsportal der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.
Welche typischen Fehler kosten Schwerbehinderten Geld?
Viele Betroffene erfüllen die Voraussetzungen, lassen aber bares Geld liegen – häufig über Jahre.
Die Gründe sind meist formale Fehler oder Unklarheiten in der Kommunikation mit dem Finanzamt.
Besonders häufig sind:
- Der Behinderten-Pauschbetrag wird überhaupt nicht beantragt, obwohl ein anerkannter GdB vorliegt.
- Der Grad der Behinderung wird nicht oder unvollständig in der Steuererklärung angegeben.
- Der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts wird nicht eingereicht oder ist veraltet.
- Es wird nur mit Einzelbelegen gearbeitet, obwohl der Pauschbetrag meist unbürokratischer und oft finanziell vorteilhafter ist.
Wer diese Fehler vermeidet und den entscheidenden Hinweis in der Steuererklärung klar formuliert, stellt sicher, dass das Finanzamt die gesetzlichen Vergünstigungen tatsächlich gewährt.
Können Ansprüche rückwirkend geltend gemacht werden?
Wurde der Behinderten-Pauschbetrag in früheren Jahren nicht berücksichtigt, obwohl bereits eine anerkannte (Schwer-)Behinderung vorlag, können Steuerbescheide oft noch korrigiert werden.
Grundlage ist die sogenannte Festsetzungsverjährung, die in der Regel vier Jahre beträgt; innerhalb dieser Frist können Steuerpflichtige einen Änderungsantrag stellen.
Wichtig dabei:
- Prüfen Sie, ob die Steuerbescheide der letzten Jahre bereits bestandskräftig sind oder noch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
- Reichen Sie eine kurze schriftliche Begründung nach, in der Sie den GdB und den Wunsch nach Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags für die betreffenden Jahre erläutern.
- Fügen Sie Kopien der relevanten Feststellungsbescheide bei, aus denen die Gültigkeitszeiträume hervorgehen.
Insbesondere bei dauerhaft bestehenden Schwerbehinderungen kann so eine Nachholung des Pauschbetrags zu nennenswerten Erstattungen führen.
Welche weiteren steuerlichen Entlastungen sind möglich?
Der Behinderten-Pauschbetrag ist der zentrale Baustein, aber nicht die einzige steuerliche Entlastung für Menschen mit Behinderung.
Daneben kommen etwa der Pflege-Pauschbetrag, behinderungsbedingte Fahrtkosten oder zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Betracht.
Beispiele:
- Pflege-Pauschbetrag bei der häuslichen Pflege Angehöriger je nach Pflegegrad 600, 1.100 oder 1.800 Euro jährlich.
- Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro bei bestimmten Merkzeichen bzw. 900 Euro bei eingeschränkter Mobilität ab bestimmten GdB-Schwellen.
- Zusätzlich ansetzbare außergewöhnliche Belastungen, wenn die tatsächlichen Kosten nachweisbar höher sind als der Pauschbetrag.
Eine ausführliche Übersicht stellt unter anderem die Lebenshilfe zur Verfügung, die viele Regelungen praxisnah erläutert.
Expertentipp der Redaktion: Wie sichern Sie sich die 1.140 Euro wirklich?
Aus Sicht der Redaktion sollten Betroffene ihre Steuererklärung nicht dem Zufall überlassen, wenn es um den Behinderten-Pauschbetrag geht.
Entscheidend ist eine Kombination aus sauberem Nachweis, klarer Formulierung und vorausschauender Planung über mehrere Steuerjahre hinweg.
Praktische Empfehlungen:
- Prüfen Sie Ihren Feststellungsbescheid: Steht dort ein GdB von 50 oder mehr, sollten Sie den Pauschbetrag von 1.140 Euro automatisiert in jeder Steuererklärung einplanen.
- Vergeben Sie in Ihrer Steuersoftware einen festen Merkpunkt oder Textbaustein mit der Formulierung zum Behinderten-Pauschbetrag, damit dieser entscheidende Satz nicht vergessen wird.
- Bewahren Sie alle Bescheide des Versorgungsamtes geordnet auf, um bei Nachfragen oder Rückfragen des Finanzamts schnell reagieren zu können.
- Lassen Sie ältere Steuerbescheide von einer Lohnsteuerhilfe oder einem Steuerberatungsbüro prüfen, ob eine rückwirkende Berücksichtigung des Pauschbetrags möglich ist.
Wer diese Punkte beachtet, nutzt die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten voll aus und verhindert, dass der ihm zustehende steuerliche Vorteil von 1.140 Euro pro Jahr ungenutzt bleibt.
Quellenangaben
- Bundesministerium der Finanzen – Informationen zu steuerlichen Regelungen und Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Schwerbehindertenrecht und Grad der Behinderung
- Gesetze-im-Internet – § 33b Einkommensteuergesetz (Behinderten-Pauschbetrag)
- Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen – Steuererleichterungen für Menschen mit einer Behinderung

