Der Regelsatz im Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) bleibt 2026 zum zweiten Mal in Folge eingefroren – für viele Betroffene bedeutet das faktisch eine Kürzung, weil das Leben trotzdem teurer wird. Zugleich laufen im Hintergrund bereits die Vorbereitungen für eine Neuermittlung der Regelbedarfe ab 2027, die das System grundlegend neu justieren soll. Entscheidend sind dabei ein gesetzlich vorgegebener Mischindex aus Preisen und Löhnen sowie eine anstehende Überprüfung der Berechnungsmethode durch den Gesetzgeber. Der folgende Beitrag erklärt, worauf sich Leistungsbeziehende realistisch einstellen müssen – zwischen Nullrunde, moderaten Steigerungen und politisch gewollter Dämpfung.
Aktuelle Ausgangslage: Zweite Nullrunde beim Grundsicherungsgeld
Für das Jahr 2026 hat die Bundesregierung die Regelbedarfe in der Sozialhilfe und im Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) unverändert auf dem Niveau von 2025 belassen. Alleinstehende erhalten damit weiterhin 563 Euro im Monat, auch andere Regelbedarfsstufen steigen nicht. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich erlässt. Ein politisches Ermessen über „mehr oder weniger“ besteht dabei formal nicht – die Verordnung setzt die Ergebnisse der gesetzlich vorgegebenen Formel um.
Die Entscheidung bedeutet faktisch eine reale Kürzung, weil Preise für Lebensmittel, Energie und andere Alltagsausgaben weiter steigen. Medien und Sozialverbände sprechen deshalb von einer „Nullrunde mit Ansage“, weil die maßgeblichen Daten zum Mischindex bereits Mitte 2025 erkennen ließen, dass keine rechnerische Erhöhung zustande kommen würde. Besonders problematisch ist dies für Haushalte ohne finanzielle Reserven, die schon in den vergangenen Jahren mit der hohen Inflation zu kämpfen hatten.
Wie die Regelsätze im Grundsicherungsgeld bislang berechnet werden
Die Höhe der Regelbedarfe im Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) basiert im Kern auf zwei Bausteinen: der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) und der jährlichen Fortschreibung mittels Mischindex.
- Die EVS des Statistischen Bundesamtes ermittelt alle fünf Jahre, wofür Haushalte mit niedrigen Einkommen ihr Geld ausgeben. Darauf aufbauend werden die sogenannten Regelbedarfsstufen neu festgesetzt.
- In den Zwischenjahren schreibt das BMAS diese Regelbedarfe fort. Maßgeblich ist nach § 28a SGB XII ein Mischindex, der zu 70 Prozent aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter besteht.
Ausgangspunkt für die Fortschreibung ist nicht der sichtbare Euro-Betrag, sondern der bereits fortgeschriebene Vorjahreswert. Grundlage der Berechnung ist ein Zwölfmonatszeitraum von Juli bis Juni. Liegt das Ergebnis des Mischindex nur knapp über null oder gleichen sich Preis- und Lohnbewegungen weitgehend aus, kann dies dazu führen, dass die gerundeten Regelsätze unverändert bleiben.
Eine Absenkung der Regelsätze ist nach der gesetzlichen Schutzklausel ausgeschlossen, so dass mindestens eine „Nominalgarantie“ besteht. Für Betroffene bedeutet dies jedoch nur, dass Beträge nicht sinken; reale Kaufkraftverluste sind bei niedrigen, aber positiven Preissteigerungen weiterhin möglich.
Aus Grundsicherungsgeld wird neue Grundsicherung
Parallel zur zweiten Nullrunde hat die Politik die Systemumstellung beschlossen: Das bisherige Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) wird zur neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende umgebaut. Bundestag und Bundesrat haben die Reform Anfang 2026 verabschiedet; sie soll ab dem 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft treten. Inhaltlich geht es vor allem um schärfere Sanktionen, strengere Mitwirkungspflichten und Änderungen bei Karenzzeiten – an der Höhe der Regelsätze ändert die Reform ausdrücklich nichts.
Für Leistungsbeziehende bedeutet das: Der Begriff Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) verschwindet nach und nach aus den Bescheiden und wird durch die neue Bezeichnung der Grundsicherung ersetzt, die Beträge bleiben vorerst identisch. Die Diskussion über angemessene Regelsatzhöhen wird damit nicht entschärft, sondern eher verschärft, weil strengere Pflichten mit stagnierenden Leistungen zusammentreffen.
Ausblick 2027: Neuermittlung statt reiner Fortschreibung
Für das Jahr 2027 ist politisch und gesetzlich mehr vorgesehen als eine bloße Fortschreibungsverordnung. Nach übereinstimmenden Berichten und Fachanalysen soll dann eine Neuermittlung der Regelbedarfe auf Basis einer aktuellen EVS erfolgen. Die bisher angewandte Fortschreibungsregel wird damit voraussichtlich letztmalig für das Jahr 2026 genutzt.
Im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens soll nicht nur die konkrete Höhe der Leistungen neu bestimmt, sondern auch die zukünftige Methodik der jährlichen Fortschreibung überprüft und angepasst werden. Diskutiert wird insbesondere:
- ob der bisherige Mischindex in seiner Gewichtung zwischen Preisen und Löhnen beibehalten oder verändert wird,
- ob kurzfristige Inflationssprünge stärker oder schwächer durchschlagen sollen,
- und wie zeitnah die Regelsätze künftig auf wirtschaftliche Entwicklungen reagieren sollen.
Für Leistungsbeziehende ist 2027 damit ein doppelter Wendepunkt: Einerseits können neue EVS-Daten zu spürbaren Anpassungen führen, andererseits kann eine restriktivere Berechnungsmethode zukünftige Dynamik dämpfen.
Prognosen zu den Grundsicherungsgeld-Regelsätzen 2027
Offizielle Euro-Beträge für 2027 gibt es derzeit noch nicht. Seriöse Prognosen stützen sich deshalb auf zwei Größen: die zu erwartende Inflationsentwicklung und die Lohnzuwächse. Experten gehen – bei einer Fortschreibung der Inflation in Richtung 2 bis 3 Prozent – von eher moderaten Regelsatzsteigerungen ab 2027 aus.
Einige Berechnungen rechnen modellhaft mit jährlichen Erhöhungen um rund 2 Prozent, sofern sich Preise und Löhne im vorgesehenen Rahmen entwickeln. Das würde beim heutigen Regelsatz von 563 Euro einem Anstieg um etwa 10 bis 15 Euro entsprechen, je nach Rundung und exakter Datenbasis. Gleichzeitig zeigt eine Auswertung des Bremer Instituts für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ), dass die Regelsätze deutlich höher ausfallen müssten, wenn sie die Dynamik des Mindestlohns seit 2015 vollständig nachvollzogen hätten.
Vor diesem Hintergrund zeichnen sich zwei Tendenzen ab:
- Kurzfristig ist für 2027 eher mit einem begrenzten Plus und keinem großen Sprung nach oben zu rechnen.
- Langfristig wird sich zeigen, ob die neue Methodik die reale Preisentwicklung ausreichend abbildet oder ob sich eine schleichende Entkopplung von der Lebenswirklichkeit der Betroffenen fortsetzt.
Tabelle: Erhöhung des Grundsicherungsgeldes zum 1. Januar 2027 (Prognoserechnungen)
Ausgehend vom aktuellen Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende) von 563 Euro monatlich zeigt die folgende Tabelle, wie sich unterschiedliche prozentuale Erhöhungen zum 1. Januar 2027 auswirken würden. Es handelt sich um Modellrechnungen – die tatsächliche Festsetzung erfolgt per Gesetz und Verordnung.
| Erhöhung in Prozent | Neuer Monatsbetrag in Euro | Veränderung in Euro |
|---|---|---|
| 1,0% | 568,63 | +5,63 |
| 1,5% | 571,45 | +8,45 |
| 2,0% | 574,26 | +11,26 |
| 2,5% | 577,08 | +14,08 |
| 3,0% | 579,89 | +16,89 |
| 3,5% | 582,71 | +19,71 |
| 4,0% | 585,52 | +22,52 |
| 4,5% | 588,34 | +25,34 |
| 5,0% | 591,15 | +28,15 |
| 5,5% | 593,97 | +30,97 |
| 6,0% | 596,78 | +33,78 |
| 6,5% | 599,60 | +36,60 |
| 7,0% | 602,41 | +39,41 |
| 7,5% | 605,23 | +42,23 |
| 8,0% | 608,04 | +45,04 |
| 8,5% | 610,86 | +47,86 |
| 9,0% | 613,67 | +50,67 |
| 9,5% | 616,49 | +53,49 |
| 10,0% | 619,30 | +56,30 |
Schon eine scheinbar „großzügige“ Erhöhung um 5 Prozent entspricht in diesem Beispiel nur etwas mehr als 28 Euro pro Monat für Alleinstehende. Angesichts deutlich gestiegener Preise der vergangenen Jahre zeigt sich, wie knapp die Spielräume bleiben.
Wichtigste Fakten zu Grundsicherungsgeld-Regelsätzen 2026/2027
| Aspekt | Stand/Prognose | Erläuterung |
|---|---|---|
| Regelsatz 2025 (Alleinstehende) | 563 Euro monatlich | Gilt als Ausgangswert für die folgenden Jahre. |
| Regelsatz 2026 | 563 Euro, zweite Nullrunde | Fortschreibung per Verordnung, keine Erhöhung trotz Inflation. |
| Berechnungsgrundlage | Mischindex (70% Preise, 30% Nettolöhne) | Vorgeschrieben in § 28a SGB XII. |
| Datenbasis | EVS + jährliche Fortschreibung | Neuermittlung nach Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, dazwischen Index. |
| 2027 | Neuermittlung der Regelbedarfe geplant | Bisherige Fortschreibungsregel gilt voraussichtlich letztmalig für 2026. |
| Erwartete Dynamik ab 2027 | Moderate Steigerungen um ca. 2% pro Jahr (modellhaft) | Konkrete Beträge hängen von Preis- und Lohnentwicklung sowie neuer Methodik ab. |
| Schutzklausel | Keine Absenkung der Regelsätze | Regelsätze können stagnieren, aber nicht nominal sinken. |
| Politischer Streitpunkt | Ausreichende Sicherung des Existenzminimums | Sozialverbände sehen reale Kaufkraftverluste durch Nullrunden. |
Praxisrelevante Folgen für Empfängerinnen und Empfänger
Die zweite Nullrunde 2026 und die prognostizierten lediglich moderaten Steigerungen ab 2027 haben spürbare Alltagsfolgen für Beziehende des Grundsicherungsgeldes (ehem. Bürgergeld). Steigende Kosten für Miete, Energie, Lebensmittel und Mobilität lassen sich mit stagnierenden oder nur leicht erhöhten Regelsätzen immer schwerer auffangen.
In der Praxis kommt hinzu, dass Beziehende von Grundsicherungsgeld häufig keinen finanziellen Spielraum für unerwartete Ausgaben haben. Bereits kleine Zusatzbelastungen – etwa höhere Nachzahlungen bei Heizkosten – können dazu führen, dass Rechnungen nicht mehr pünktlich bezahlt werden. Beratungsstellen berichten schon jetzt von wachsenden Schuldenproblemen und Überforderung in der Haushaltsplanung.
Gleichzeitig bleibt der rechtliche Rahmen starr: Zwar kann in besonderen Härtefällen ein Mehrbedarf gewährt werden, etwa bei chronischer Krankheit oder Behinderung nach § 21 SGB II. Für die allgemeine Teuerung sind die Regelsätze aber die zentrale Stellschraube – und genau hier findet derzeit ein politisch gewollter Konsolidierungskurs statt.
Politische und rechtliche Streitpunkte
Die anhaltende Diskussion um die Höhe des Grundsicherungsgeldes (ehem. Bürgergeld) ist nicht nur sozialpolitisch, sondern auch verfassungsrechtlich brisant. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der Gesetzgeber den „menschenwürdigen Mindestbedarf“ nachvollziehbar ermittelt und regelmäßig überprüft. Sozialverbände kritisieren, dass der aktuelle Mischindex und die Nullrunde 2026 diesem Anspruch nicht gerecht würden.
Zentrale Streitfragen sind:
- Ob die Gewichtung von Preisen und Löhnen im Mischindex den realen Bedarfslagen unterer Einkommensgruppen entspricht.
- Ob der zugrunde gelegte Warenkorb aus der EVS noch zeitgemäß ist, insbesondere mit Blick auf digitale Teilhabe und steigende Wohnkosten.
- Ob wiederholte Nullrunden bei gleichzeitig steigenden Preisen mit dem Gebot der Bedarfsdeckung vereinbar sind.
Gerade für die Neuermittlung 2027 ist daher mit intensiven politischen Auseinandersetzungen zu rechnen. Klagen gegen die aktuelle Berechnungspraxis sind aus der Sozialgerichtsbarkeit bereits bekannt; neue Verfahren könnten die künftige Ausgestaltung zusätzlich beeinflussen.
Was Leistungsbeziehende jetzt tun können
Auch wenn einzelne Regelsatzwerte für 2027 noch offen sind, können und sollten Betroffene von Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) bereits jetzt aktiv werden. Sinnvoll ist es, die eigene Bedarfsgemeinschaft genau zu prüfen: Sind alle Mehrbedarfe angemeldet, werden korrekte Unterkunftskosten berücksichtigt, liegen aktuelle Nachweise beim Jobcenter vor.
Zudem lohnt sich der Blick auf mögliche ergänzende Leistungen, etwa Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Viele Haushalte schöpfen ihre Ansprüche nicht vollständig aus, weil Verknüpfungen zwischen den Systemen komplex sind. Bei fehlerhaften Bescheiden besteht zudem die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und Unterstützung durch Beratungsstellen oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Offizielle Informationen zu künftigen Regelsätzen werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 und erneut 2027 über das BMAS und die Bundesregierung veröffentlicht. Es empfiehlt sich, diese Quellen im Blick zu behalten und auf Änderungen beim Bescheid zum Grundsicherungsgeld zu achten.

