Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld schrittweise in die „Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende“ überführt – die Regelsätze bleiben dabei auf dem Stand von 2024 eingefroren. Viele Betroffene fragen sich, ob wichtige Zuschläge wie Mehrbedarfe für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder werdende Mütter wegfallen. Nach derzeitigem Stand bleiben die gesetzlichen Mehrbedarfs-Regelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII jedoch bestehen und werden parallel zur neuen Grundsicherung angewendet. Der folgende Artikel erklärt, welche Mehrbedarfe es ab dem 1. Juli 2026 weiterhin gibt, wer sie bekommt und wie hoch die Zuschläge ausfallen können.
Neue Grundsicherung statt Bürgergeld: Was ändert sich – und was nicht?
Mit dem Reformgesetz vom März 2026 wird das bisherige Bürgergeld-System im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur „Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umgestaltet. Ziel der Reform ist vor allem, Menschen schneller in Arbeit zu vermitteln, etwa durch einen stärkeren Vermittlungsvorrang und schärfere Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Für die Höhe des Regelbedarfs gilt dagegen eine Nullrunde: Die seit 2024 gültigen Regelsätze – etwa 563 Euro für alleinstehende Erwachsene – gelten auch für die Jahre 2025 und 2026 unverändert weiter.
Parallel zur Umbenennung in Neue Grundsicherung tritt das Gesetz zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft; ein neuer Antrag ist für bisherige Leistungsbeziehende nach aktueller Planung nicht erforderlich. Die Mehrbedarfe bleiben dabei ein zentrales Instrument, um besondere laufende Kosten abzudecken, die vom pauschalen Regelsatz nicht erfasst werden.
Gesetzliche Grundlage der Mehrbedarfe
Mehrbedarfe sind ausdrücklich im Gesetz verankerte Zuschläge, die prozentual auf den maßgeblichen Regelbedarf aufgeschlagen werden. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der neuen Grundsicherung gelten die Mehrbedarfe weiterhin im § 21 SGB II, für Sozialhilfe- und Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im § 30 SGB XII.
Die gesetzlich geregelten Mehrbedarfe sind keine freiwillige Zusatz-Leistung „nach Gefühl“, sondern Teil des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums. Behörden wie die Jobcenter bzw. Sozialämter müssen sie gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; Streitigkeiten werden regelmäßig von Sozial- und Landessozialgerichten überprüft.
Wichtige Mehrbedarfe, die ab 1. Juli 2026 weiter gelten
Die Struktur der Mehrbedarfe bleibt mit der Umstellung auf die neue Grundsicherung weitgehend erhalten. Besonders relevant sind folgende Fallgruppen, die sowohl das Bundesarbeitsministerium als auch Beratungsstellen immer wieder hervorheben:
- Mehrbedarf für Alleinerziehende
- Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Mehrbedarf bei Behinderung bzw. für Menschen mit bestimmten Leistungen zur Teilhabe
- Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung
- Mehrbedarf für Warmwasser, wenn dezentral (z.B. Durchlauferhitzer)
- Mehrbedarfe in speziellen Lebenssituationen (z.B. bei volljährigen Schülern in bestimmten Konstellationen)
Im Folgenden werden die wichtigsten Gruppen näher erläutert – jeweils bezogen auf die Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende, Stand 2026.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende haben häufig höhere Alltagskosten – etwa für Kinderbetreuung, Fahrten, Organisation und Haushaltsführung – weshalb der Gesetzgeber ihnen einen zusätzlichen Mehrbedarf zugesteht. Dieser Mehrbedarf ist in § 21 Absatz 3 SGB II festgelegt und wird prozentual vom maßgeblichen Regelbedarf berechnet.
Je nach Anzahl und Alter der Kinder können so zwischen 12 und 60 Prozent des Regelbedarfs zusätzlich gezahlt werden. Für eine alleinstehende Person mit Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro) kann der Mehrbedarf also – je nach Konstellation – deutlich über 100 Euro im Monat liegen.
Beispiel:
Eine alleinerziehende Mutter mit einem 4‑jährigen Kind erhält in der neuen Grundsicherung 563 Euro Regelbedarf plus einen Alleinerziehenden-Mehrbedarf von 36 Prozent. Das entspricht 202,68 Euro zusätzlich, sodass sich der Gesamtbedarf (ohne Miete und Heizung) auf 765,68 Euro beläuft (Stand: 2026).
Mehrbedarf für werdende Mütter
Werdende Mütter haben ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf, um besondere Kosten in der Schwangerschaft abzufangen. Dieser Zuschlag ist in § 21 Absatz 2 SGB II geregelt und beträgt 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt sich damit ein Mehrbedarf von rund 95,71 Euro pro Monat, der zusätzlich zu allen anderen Leistungen gezahlt wird (Stand: 2026). Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats der Entbindung; Voraussetzung ist unter anderem, dass die Schwangerschaft dem Jobcenter nachgewiesen wird (z.B. durch ärztliche Bescheinigung).
Mehrbedarf bei Behinderung
Für Menschen mit Behinderung spielt der Mehrbedarf eine besonders wichtige Rolle, weil sie oft höhere laufende Kosten haben, etwa für Fahrten, Assistenz oder Hilfsmittel. In der neuen Grundsicherung bleibt der einschlägige Mehrbedarf in § 21 Absatz 4 SGB II verankert; im Bereich der Sozialhilfe gilt parallel § 30 SGB XII.
Wird etwa eine volljährige Person mit Schwerbehinderung in der neuen Grundsicherung zusätzlich mit bestimmten Leistungen der Eingliederungshilfe oder Teilhabe am Arbeitsleben gefördert, kann ein Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs anerkannt werden. Bei 563 Euro Regelbedarf entspricht dies rund 197,05 Euro pro Monat (Stand: 2026).
Beispiel:
Ein alleinstehender Leistungsberechtigter mit Schwerbehindertenausweis und laufenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält neben den 563 Euro Regelbedarf einen Mehrbedarf von 35 Prozent – also 197,05 Euro – sodass sich sein Gesamtbedarf (ohne Unterkunftskosten) auf 760,05 Euro erhöht.
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
Bei bestimmten Erkrankungen kann eine ärztlich attestierte, kostenaufwändigere Ernährung erforderlich sein, etwa bei schweren Stoffwechselstörungen. Auch hierfür ist im § 21 Absatz 5 SGB II ein Mehrbedarf vorgesehen, der je nach Krankheitsbild und Verwaltungspraxis in unterschiedlicher Höhe festgesetzt wird.
Die Jobcenter orientieren sich bei der Bewilligung oft an Empfehlungen von Fachgremien oder den internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Betroffene sollten ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorlegen und die besondere Kostensituation nachvollziehbar machen, um den Mehrbedarf zu sichern.
Mehrbedarf für Warmwasser
Ein weiterer „kleiner“ Mehrbedarf betrifft Warmwasserkosten, wenn diese nicht über die zentralen Heizkosten abgerechnet werden, sondern dezentral z.B. über einen elektrischen Durchlauferhitzer. In § 21 Absatz 7 SGB II ist geregelt, dass für solche Fälle ein pauschaler Mehrbedarf anerkannt werden kann, der sich nach der Regelbedarfsstufe richtet.
Dieser Zuschlag soll verhindern, dass Leistungsberechtigte bei dezentraler Warmwasserbereitung aus dem pauschalen Regelbedarf finanzielle Nachteile haben. Die konkrete Höhe wird regelmäßig durch Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften festgelegt und liegt – je nach Personenanzahl – im unteren zweistelligen Euro-Bereich pro Monat (Stand: 2026).
Mehrbedarfe in der Sozialhilfe (SGB XII)
Die Reform zur neuen Grundsicherung betrifft vor allem erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II; die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII bleiben formal eigenständige Systeme. Gleichwohl werden auch hier die Regelbedarfsstufen 2026 auf demselben Niveau wie 2025 fortgeschrieben, und die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII bleiben erhalten.
Inhaltlich entsprechen die Mehrbedarfs-Regelungen im SGB XII weitgehend denen im SGB II, etwa für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, Schwangerschaft oder kostenaufwändige Ernährung. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht erwerbsfähige Personen und ältere Menschen mit besonderen Bedarfen vergleichbare Zuschläge zum Regelbedarf erhalten.
Praktische Hinweise: So sichern Sie Ihren Mehrbedarf
In der Praxis hängt die Gewährung eines Mehrbedarfs häufig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der richtigen Antragstellung ab. Viele Jobcenter prüfen Mehrbedarfe erst, wenn sie ausdrücklich beantragt oder durch entsprechende Nachweise (etwa ärztliche Bescheinigung, Schulbescheinigung, Teilhabeleistungen) belegt werden.
Betroffene sollten daher
- ihren Mehrbedarf schriftlich beantragen,
- aktuelle Nachweise beifügen (z.B. Mutterpass, Schwerbehindertenausweis, Atteste),
- Bescheide genau prüfen und bei Zweifeln fristgerecht Widerspruch einlegen.
Beratungsstellen und Sozialverbände empfehlen, Bescheide insbesondere auf die richtige Höhe der prozentualen Zuschläge zu kontrollieren, da hier in der Verwaltungspraxis immer wieder Fehler auftreten.
Wichtigste Fakten zur neuen Grundsicherung und den Mehrbedarfen ab 1. Juli 2026
| Aspekt | Kurzinfo (Stand 2026) |
|---|
| Aspekt | Kurzinfo (Stand 2026) |
|---|---|
| Bezeichnung | Bürgergeld wird ab 1. Juli 2026 schrittweise zur „Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende“ umgestaltet. |
| Rechtsgrundlage | Neue Grundsicherung im SGB II; Mehrbedarfe insbesondere § 21 SGB II und § 30 SGB XII. |
| Regelsätze 2026 | Nullrunde: Regelsätze bleiben auf dem Niveau 2024/2025, z.B. 563 Euro für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1). |
| Mehrbedarfe allgemein | Zuschläge in Prozent des Regelbedarfs für besondere Lebenssituationen, z.B. Alleinerziehende, Schwangerschaft, Behinderung, besondere Ernährung, Warmwasser. |
| Alleinerziehende | Mehrbedarf von 12 bis 60 Prozent des Regelbedarfs, abhängig von Anzahl und Alter der Kinder. |
| Schwangerschaft | Mehrbedarf von 17 Prozent ab der 13. Schwangerschaftswoche nach § 21 Absatz 2 SGB II. |
| Behinderung | Mehrbedarf u.a. bei Leistungen zur Teilhabe oder zur Eingliederung ins Arbeitsleben; z.B. 35 Prozent für bestimmte schwerbehinderte Leistungsberechtigte. |
| Höhe eines typischen Mehrbedarfs | Beispiel Schwerbehinderung: 35 Prozent von 563 Euro = 197,05 Euro Mehrbedarf für Alleinstehende. |
| Sozialhilfe / SGB XII | Entsprechende Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII für nicht erwerbsfähige oder ältere Menschen. |
| Antrag und Nachweise | Mehrbedarfe müssen in der Regel beantragt und durch Nachweise (Atteste, Bescheide, Mutterpass, etc.) belegt werden. |
Expertenmeinung
Peter Kosick, unserer Experte für Sozialrecht sagt: „Die neue Grundsicherung ersetzt ab 1. Juli 2026 das Bürgergeld – die Regelsätze bleiben aber bis Ende 2026 unverändert, und auch die wichtigsten Mehrbedarfe werden weiterhin zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Für viele Leistungsbeziehende ist das wichtig, denn diese Zuschläge sichern besondere Bedarfe etwa für Alleinerziehenden, bei Schwangerschaft, Behinderung oder medizinisch notwendiger und teurer Ernährung und gehören rechtlich zum so genannten Existenzminimum.“
Fazit: Mehrbedarfe bleiben zentrales Element der neuen Grundsicherung
Auch nach der Umstellung von Bürgergeld auf neue Grundsicherung bleiben die gesetzlichen Mehrbedarfe ein unverzichtbarer Baustein der Existenzsicherung. Sie sorgen dafür, dass besondere Lebenslagen – etwa Alleinerziehung, Schwangerschaft oder Behinderung – finanziell berücksichtigt werden, obwohl die Regelsätze 2026 nicht steigen.
Für Leistungsbeziehende bedeutet das: Auch ab dem 1. Juli 2026 können sie zusätzlich zum Regelsatz auf Mehrbedarfe bauen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist, die eigene Situation rechtzeitig gegenüber dem Jobcenter oder Sozialamt offen zu legen, Unterlagen vorzulegen und Bescheide kritisch zu prüfen.

