Rente und Minijob ab Juli 2026: Befreiung von Rentenversicherung einmalig widerrufen!

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Wer in seinem Minijob jahrelang auf eigene Rentenbeiträge verzichtet hat, bekommt 2026 eine zweite Chance.
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen und so wieder Pflichtbeiträge zahlen.
Damit sichern sie sich wichtige Ansprüche – von der Erwerbsminderungsrente über Reha-Leistungen bis hin zum Grundrentenzuschlag.
Der neue Rechtsrahmen stärkt vor allem diejenigen, die mit Minijobs ihre Rentenansprüche ausbauen und Lücken in der Versicherungsbiografie schließen wollen.

Aktuelle Rechtslage im Überblick

Rund 7 Millionen Menschen in Deutschland üben einen Minijob aus, davon etwa 6,5 Millionen im gewerblichen Bereich.
Nur rund 20,9 Prozent der Minijobber im Gewerbe und 11,3 Prozent der Beschäftigten in Privathaushalten sind derzeit rentenversicherungspflichtig – der Großteil hat sich von der Pflicht befreien lassen und verzichtet damit auf wichtige Rentenleistungen.

Bisher galt: Wer sich in einem konkreten Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte in genau diesem Job nicht wieder in die Versicherungspflicht zurückkehren.
Die Befreiung wirkte dauerhaft für dieses Beschäftigungsverhältnis – mit der Folge, dass keine Pflichtbeitragszeiten entstanden und wichtige Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung verloren gingen.

Neue Möglichkeit ab 1. Juli 2026: Einmaliger Widerruf der Befreiung

Zum 1. Juli 2026 tritt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, nach der Minijobber eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben können.
Wer von dieser Option Gebrauch macht, wird in seinem Minijob wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt neben dem Arbeitgeberanteil einen eigenen Beitrag.

Der Arbeitgeber entrichtet weiterhin pauschal 15 Prozent des Arbeitsentgelts an die Rentenversicherung, während Minijobberinnen und Minijobber einen Eigenanteil von derzeit 3,6 Prozent zahlen.
Damit entsteht ein vollwertiger Pflichtbeitrag, der bei der Rentenberechnung und bei der Erfüllung der Wartezeiten so zählt wie bei anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungen.

Welche Vorteile bringt die Rentenversicherungspflicht im Minijob?

Wer sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet, erwirbt Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Zeiten werden vollständig auf die sogenannten Wartezeiten angerechnet, die für verschiedene Altersrenten – etwa die Regelaltersrente oder bestimmte vorgezogene Altersrenten – notwendig sind.

Pflichtbeitragszeiten sind außerdem Voraussetzung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Zudem eröffnen sie Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung über Entgeltumwandlung und zu staatlich geförderter privater Altersvorsorge wie der Riester-Rente.

Ein weiterer Vorteil: Das Arbeitsentgelt aus dem Minijob wird in voller Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt, was die spätere Monatsrente erhöhen kann.
Zugleich können die Beitragszeiten aus dem Minijob für einen möglichen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag relevant sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxisbeispiel: Zweite Chance für bisher Befreite

Beispiel: Eine 55‑jährige Minijobberin arbeitet seit Jahren mit einem Verdienst von 520 Euro pro Monat und hatte sich zu Beginn von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Ab dem 1. Juli 2026 kann sie die Befreiung einmalig widerrufen, beim Arbeitgeber die Wiederaufnahme der Versicherungspflicht beantragen und so für die verbleibenden Berufsjahre Pflichtbeitragszeiten sammeln.

Ihr Eigenanteil von 3,6 Prozent auf 520 Euro beträgt aktuell 18,72 Euro im Monat, während der Arbeitgeber pauschal 78 Euro an die Rentenversicherung abführt.
Auf diese Weise verbessert sie nicht nur ihre Rentenhöhe, sondern erfüllt möglicherweise auch noch fehlende Wartezeiten für bestimmte Rentenarten oder Reha-Leistungen.

Wichtige Bedingungen und Grenzen des Widerrufs

Die Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft (ex nunc), bereits vergangene Zeiträume bleiben weiterhin beitragsfrei und werden nicht nachträglich zu Pflichtbeitragszeiten.
Die Erklärung muss gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden, der die Änderung gegenüber der Minijob-Zentrale und der Rentenversicherung meldet.

Besonders wichtig: Haben Sie mehrere Minijobs, ist die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich für alle Minijobs möglich.
Ein selektives Vorgehen – etwa ein Minijob versicherungspflichtig, ein anderer weiterhin befreit – ist nach der Neuregelung nicht vorgesehen.

Zudem lässt sich die Befreiung nur einmalig widerrufen; eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist danach ausgeschlossen.
Wer den Widerruf erklärt, entscheidet sich somit bewusst und dauerhaft für die Rentenversicherungspflicht im Rahmen seiner Minijobs.

Einordnung für die Praxis: Für wen lohnt sich der Schritt?

Die Neuregelung richtet sich besonders an Personen, die Minijobs nicht nur als Nebenverdienst, sondern als wichtigen Baustein ihrer Altersvorsorge nutzen wollen.
Gerade ältere Minijobberinnen und Minijobber mit lückenhaften Versicherungsbiografien können durch Pflichtbeiträge fehlende Wartezeiten schließen oder ihre Rentenansprüche stärken.

Auch für Personen mit niedrigem Gesamteinkommen kann die Pflichtversicherung im Minijob interessant sein, weil die Beitragszeiten beim Grundrentenzuschlag berücksichtigt werden können.
Umgekehrt sollten diejenigen, die ausschließlich kurzfristig und ergänzend zu einer bereits gut abgesicherten Vollzeitbeschäftigung arbeiten, prüfen, ob der zusätzliche Beitrag im Minijob für sie sinnvoll ist.

Empfehlenswert ist eine individuelle Rentenauskunft oder Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung, bevor Sie sich endgültig entscheiden.
So lässt sich klären, wie sich zusätzliche Pflichtbeiträge aus Minijobs konkret auf Ihre voraussichtliche Rentenhöhe und Ihre übrigen Ansprüche auswirken.

Tabelle: Die wichtigsten Fakten zur neuen Regelung

AspektRegelung / Bedeutung
GeltungszeitpunktAb 1. Juli 2026 einmaliger Widerruf einer früheren Befreiung in Minijobs möglich.
BetroffeneMinijobberinnen und Minijobber, die sich zuvor von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen.
BeitragslastArbeitgeber pauschal 15% des Entgelts, Minijobber Eigenanteil 3,6% (aktueller Wert).
Wirkung der AufhebungNur für die Zukunft, keine nachträgliche Umwandlung vergangener Zeiten in Pflichtbeiträge.
Mehrere MinijobsAufhebung der Befreiung nur einheitlich für alle bestehenden Minijobs möglich.
Erneute BefreiungNach Widerruf keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.
Zentrale VorteilePflichtbeitragszeiten, volle Anrechnung des Entgelts, Zugang zu Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrente, betrieblicher und privater Altersvorsorge, mögliche Grundrente.

Was sollten Minijobber jetzt tun?

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bleibt Zeit, die eigene Rentensituation zu prüfen und sich über die Auswirkungen eines Widerrufs der Befreiung beraten zu lassen.
Nutzen Sie dafür Rentenauskünfte, Online-Rechner und die Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung.

Wenn Sie sich für den Widerruf entscheiden, sollten Sie rechtzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen, um das Verfahren und den Zeitpunkt der Erklärung zu klären.
Gerade bei mehreren Minijobs ist eine saubere Abstimmung wichtig, damit die einheitliche Aufhebung der Befreiung korrekt umgesetzt wird.

Langfristig stärkt die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht im Minijob nicht nur Ihre eigene Altersvorsorge, sondern auch Ihren Schutz bei Erwerbsminderung und Krankheit.
Die Neuregelung ab 2026 bietet damit eine seltene und strategisch wichtige Möglichkeit, Versäumnisse aus der Vergangenheit zu korrigieren.


Quellen

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