Psychische Erkrankungen werden beim Grad der Behinderung oft unterschätzt – dabei können sie den GdB deutlich erhöhen. Entscheidend ist, ob Depressionen oder Angststörungen den Alltag messbar zusätzlich einschränken. Das bestätigen auch aktuelle sozialgerichtliche Entscheidungen wie die des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW Urteil). Wer seine Beschwerden nicht vollständig angibt, riskiert eine zu niedrige Einstufung.
Wie der GdB tatsächlich ermittelt wird
Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach sozialmedizinischen Maßstäben des Versorgungsmedizinischen Grundsatzkatalogs (VMG) bewertet. Er spiegelt wider, wie stark die körperliche, geistige oder seelische Gesundheit beeinträchtigt ist. Der Wert reicht von 20 bis 100 – in Zehnerschritten.
Wichtig: Der GdB misst nicht die Summe einzelner Leiden, sondern die Gesamtauswirkung auf das tägliche Leben. Das Bundessozialgericht betonte bereits mehrfach, dass der Gesamt-GdB „unter Beachtung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen“ festzulegen ist.
Wenn Psyche und Krankheit zusammenwirken
Viele Betroffene leiden an beidem: einer chronischen körperlichen Erkrankung und psychischen Folgen. Eine Depression aufgrund chronischer Schmerzen oder Angststörung infolge körperlicher Unsicherheit gehört im sozialmedizinischen Alltag längst dazu.
Die entscheidende Frage lautet: Verstärken sich die Einschränkungen gegenseitig – oder bestehen sie unabhängig voneinander?
Wenn etwa eine chronische Arthrose zu einer Depression führt, kann das depressive Leiden den Gesamt-GdB erhöhen. Wenn die psychische Erkrankung aber keine zusätzliche funktionelle Beeinträchtigung verursacht, bleibt sie im Einzelfall ohne Auswirkung.
Tabelle: Beispielhafte Wechselwirkungen beim GdB
| Ausgangsleiden (körperlich) | Begleiterkrankung (psychisch) | Wirkung auf den Gesamt-GdB | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Multiple Sklerose (GdB 60) | Reaktive Depression (GdB 30) | Gesamt-GdB 70 | Verstärkung durch erhebliche Alltagsbeeinträchtigung |
| Rückenmarksverletzung (GdB 80) | Angststörung (GdB 20) | Gesamt-GdB 80 | Kein Einfluss, da Angststörung kompensierbar |
| Chronische Schmerzen (GdB 50) | Medium Depression (GdB 40) | Gesamt-GdB 60 | Moderate Wechselwirkung anerkannt |
Was Gerichte zur GdB-Erhöhung durch Psyche entscheiden
Die sozialmedizinische Bewertung berücksichtigt zunehmend die psychische Dimension körperlicher Leiden. Laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 6 SB 333/19) kann eine depressive Störung, die aus einer körperlichen Erkrankung resultiert, den GdB „spürbar erhöhen“, wenn sie sich eigenständig im Alltag auswirkt.
Auch der Ärztliche Sachverständigenrat betont, dass psychische Folgestörungen ernstzunehmende Behinderungsfaktoren sind. Entscheidend sei, wie sehr sie die Lebensführung, Kommunikation oder Selbstversorgung dauerhaft einschränken.
Wann psychische Erkrankungen den GdB eigenständig steigern
Ja – wenn sie eigenständig zur Funktionsbeeinträchtigung beiträgt. Liegt beispielsweise eine deutliche Anpassungsstörung vor, die über eine typische Reaktion hinausgeht, fließt sie mit eigenem Gewicht in die Gesamtbewertung ein.
Aber: Handelt es sich nur um eine vorübergehende seelische Belastung, wird diese nicht dauerhaft berücksichtigt. Der GdB soll schließlich den dauerhaften Zustand widerspiegeln, nicht kurzfristige Krisen.
So prüft das Versorgungsamt den Gesamt-GdB
- Ärztliche Gutachten beschreiben alle bestehenden Gesundheitsstörungen.
- Jede einzelne Beeinträchtigung wird nach VMG mit einem Richtwert versehen.
- Danach wird der Gesamt-GdB auf Basis der Gesamtwirkung festgelegt.
- Psychische Erkrankungen werden zusätzlich dokumentiert und auf Verstärkungen geprüft.
- Die Entscheidung trifft das zuständige Versorgungsamt.
Tipp: Betroffene sollten bei der Antragstellung unbedingt psychische Beschwerden genau benennen und durch Fachärztinnen oder Psychotherapeutinnen belegen. Ohne Nachweis droht, dass diese Leiden unberücksichtigt bleiben.
Die wichtigsten Fragen zum GdB verständlich erklärt
Kann sich der GdB im Lauf der Zeit ändern?
Ja. Wenn sich der Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert, kann eine u003cstrongu003eNeufeststellungu003c/strongu003e beantragt werden.
Welche psychischen Erkrankungen werden anerkannt?
Anerkannt werden depressive Störungen, Angst- und Zwangserkrankungen, posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sowie emotionale Anpassungsstörungen.
Wie stark muss eine Depression sein, um berücksichtigt zu werden?
Leichte depressive Episoden führen meist nicht zu einer Erhöhung. u003cstrongu003eMittlere bis schwere Verlaufsformenu003c/strongu003e können jedoch deutliche Auswirkungen haben.
Wie argumentiere ich im Antrag richtig?
Wichtig ist eine u003cstrongu003efachärztliche Diagnoseu003c/strongu003e, die belegt, wie die psychische Erkrankung den Alltag zusätzlich erschwert – etwa bei Konzentration, Kommunikation oder Mobilität.
Wann psychische Erkrankungen den GdB wirklich erhöhen
Psychische Erkrankungen sind im Behindertenrecht längst keine Nebensache mehr. Wenn Körper und Seele gemeinsam leiden, kann das Zusammenspiel den gesamten GdB nach oben bewegen – vorausgesetzt, die seelische Störung wirkt sich tatsächlich funktionell aus.
Für Betroffene lohnt es sich, psychische Beschwerden offen darzulegen und ärztlich attestieren zu lassen. Denn nur, wer die ganze Schwere seiner Einschränkung nachweist, erhält auch die sozialrechtliche Anerkennung, die ihm zusteht.

