Viele Betroffene mit Gehproblemen glauben, dass das Merkzeichen „G“ ohne einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 chancenlos ist. Sie nehmen Ablehnungen der Behörden hin und verzichten auf wichtige Nachteilsausgleiche – etwa bei den Fahrtkosten oder im öffentlichen Nahverkehr. Ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az. L 13 SB 73/13) zeigt jedoch: Diese Sicht ist zu pauschal. Entscheidend ist nicht allein der Zahlenwert des GdB, sondern wie stark die Bewegungsfähigkeit im Alltag wirklich eingeschränkt ist.
Der Fall hinter dem Urteil: Wenn der Weg zur Haltestelle zur Hürde wird
Im entschiedenen Fall geht es um einen 1950 geborenen Mann, dessen Alltag von massiven Knieproblemen geprägt war. Nach mehreren Operationen, einem Kniegelenkersatz und weiteren Eingriffen wurde ihm zunächst ein Gesamt-GdB von 30 zuerkannt. Zusätzlich bestanden eine eingeschränkte Lungenfunktion und Bluthochdruck – Faktoren, die seine Belastbarkeit weiter schmälerten.
Mit neuen Gutachten und Teilanerkenntnissen wurde der GdB schrittweise auf 40 und letztlich auf 50 angehoben. Trotzdem verweigerten sowohl die zuständige Behörde als auch das Sozialgericht Cottbus das Merkzeichen „G“ – mit der Begründung, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Für den Kläger bedeutete das: Jeder Weg zur Bushaltestelle, zum Arzt oder zum Einkaufen wurde zur Kraftprobe – ohne die Erleichterungen, die mit dem Merkzeichen „G“ verbunden sind.
Wie stark muss die Gehfähigkeit eingeschränkt sein?
Kernfrage im Verfahren war: Kann der Kläger noch die Wegstrecken bewältigen, die im Ortsverkehr üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden? In der Rechtsprechung gilt hier eine Streckenlänge von etwa zwei Kilometern in rund 30 Minuten als maßgeblicher Orientierungswert.
Die sachverständigen Ärzte kamen zu einem klaren Ergebnis: Eine solche Strecke war dem Kläger nicht mehr möglich. Die Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks nach mehreren Operationen hatte zu einer dauerhaften Reizkniebildung geführt. Medizinisch entsprach die Situation einer Teilversteifung des Knies in ungünstiger Stellung – mit deutlichen Auswirkungen auf Stand- und Gangsicherheit.
Damit war nicht nur das Gehen über längere Strecken erschwert. Schon typische Alltagssituationen – kurze Wege im Viertel, Einkäufe, Arztbesuche – wurden zur Zumutung.
Was das Gesetz wirklich verlangt
Die rechtliche Grundlage findet sich im SGB IX: In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann.
Wichtig dabei:
- Es geht um die reale Gehfähigkeit im Alltag, nicht nur um Diagnosen auf dem Papier.
- Maßstab ist, ob die ortsübliche Wegstrecke von ca. zwei Kilometern in etwa 30 Minuten noch ohne unzumutbare Schwierigkeiten bewältigt werden kann.
- Auch innere Leiden (z. B. Herz- oder Lungenerkrankungen) oder Störungen der Orientierung können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen.
Das Urteil des Landessozialgerichts macht deutlich: Diese Kriterien können erfüllt sein, selbst wenn der Gesamt-GdB unter 50 liegt – sofern die Funktionsstörungen besonders gravierend auf die Gehfähigkeit durchschlagen.
„Doppelte Kausalität“: Warum die Ursache so entscheidend ist
Ein zentraler Begriff im Urteil ist die sogenannte „doppelte Kausalität“. Gemeint ist damit, dass zwei Dinge gleichzeitig vorliegen müssen:
- Die Bewegungsfähigkeit muss tatsächlich erheblich eingeschränkt sein (also die übliche Wegstrecke kann nicht mehr geschafft werden).
- Diese Einschränkung muss unmittelbar auf eine Behinderung zurückzuführen sein – hier auf die schweren orthopädischen Probleme am Knie.
Nicht jede Gehschwierigkeit reicht aus, aber wenn die Behinderung das Gehvermögen in einem bestimmten Ausmaß begrenzt, kann das Merkzeichen „G“ auch bei vergleichsweise niedrigem GdB gerechtfertigt sein.
Die Rolle des Gutachters: Objektive Bestätigung der Einschränkung
Der vom Gericht beauftragte Sozialmediziner bestätigte, dass der Kläger ortsübliche Strecken nicht mehr bewältigen konnte. Er stellte eine deutliche Gang- und Standunsicherheit fest und bewertete die Situation so, als wäre das Knie teilweise versteift – eine Konstellation, die in den versorgungsärztlichen Grundsätzen typischerweise zu erheblichen Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit führt.
Solche medizinischen Einschätzungen sind für Gerichte entscheidend: Sie liefern die Grundlage dafür, die gesetzlich beschriebenen Voraussetzungen – etwa die typische Wegstrecke und die Schwere der Funktionsstörungen – rechtssicher einzuordnen.
Gericht gegen Behörde: Der GdB ist nicht alles
Das Landessozialgericht hob die Entscheidungen der Behörde und des Sozialgerichts Cottbus auf. Es stellte klar, dass die reine Höhe des GdB nicht darüber entscheidet, ob das Merkzeichen „G“ zuerkannt wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie stark die konkrete Mobilität im Straßenverkehr eingeschränkt ist.
Damit widerspricht das Gericht einer Praxis, die in vielen Fällen stark auf den Gesamt-GdB fokussiert. Das Urteil betont, dass auch bei einem GdB unter 50 das Merkzeichen „G“ möglich ist, wenn die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder anderer relevanter Systeme vergleichbar schwer wiegen – etwa wie eine Versteifung in ungünstiger Stellung oder bestimmte Durchblutungsstörungen.
Was dieses Urteil für Betroffene bedeutet
Für Betroffene mit Gehproblemen ist die Entscheidung ein wichtiges Signal:
- Ein GdB von 30 oder 40 schließt ein Merkzeichen „G“ nicht automatisch aus.
- Ausschlaggebend ist, ob ortsübliche Wegstrecken nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder überhaupt nicht mehr zu bewältigen sind.
- Besonders relevant ist das Urteil für Menschen mit schweren orthopädischen Problemen (z. B. nach Gelenkersatz) oder kombinierten Beeinträchtigungen, bei denen die Gehfähigkeit massiv eingeschränkt ist.
Wer trotz niedrigerem GdB kaum noch Wege zu Fuß schafft, sollte Bescheide kritisch prüfen lassen und ärztliche Gutachten gezielt auf die tatsächlich gehbare Strecke, die Schmerzen und die konkrete Alltagseinschränkung ausrichten. Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg liefert dafür eine starke Argumentationsgrundlage.

