Ein Rollstuhlnutzer organisiert seine persönliche Assistenz im Arbeitgebermodell und braucht dringend einen höheren Stundenlohn für seine Assistenzkräfte sowie die Übernahme von Beratungskosten. Er zieht vor Gericht – und scheitert. Nicht an der Rechtsfrage, sondern an seinem eigenen Konto. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied am 14. Januar 2026 (Az. L 8 SO 27/25 B ER), dass keine akute Notlage vorliegt, weil der Mann über 24.605,56 Euro auf Sparkonto und Depot verfügte. Der Fall zeigt eine Besonderheit im Sozialrecht, die selbst gut informierte Antragsteller überrascht: Geschütztes Vermögen schützt nicht automatisch vor einer Ablehnung im Eilverfahren. Die Rechtsgrundlage für den eigentlichen Vermögensschutz findet sich in § 139 SGB IX.
Zwei verschiedene Fragen, die leicht verwechselt werden
Wer Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt, profitiert von einer vergleichsweise großzügigen Vermögensschongrenze: 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße bleiben geschützt, das waren 2024 rund 63.630 Euro. Bis zu dieser Grenze darf ein Träger die Leistung nicht von der Verwertung des eigenen Vermögens abhängig machen. Genau das verwechseln viele mit der Frage, die im Eilverfahren entscheidend ist. Wer vor Gericht eine einstweilige Anordnung erreichen will, muss nach § 86b Absatz 2 SGG zwei Dinge glaubhaft machen: den Anordnungsanspruch, also das Recht auf die Leistung, und den Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit. Beim Anordnungsgrund fragt das Gericht nicht, ob das Vermögen rechtlich geschützt ist, sondern schlicht, ob eine gegenwärtige Notlage besteht, die sofortiges Handeln erfordert. Kann jemand die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen, kurzfristig verfügbaren Mitteln überbrücken, fehlt genau diese Dringlichkeit – selbst wenn dasselbe Vermögen im Hauptsacheverfahren als Schonvermögen unangetastet bliebe.
Die Rechtsprechung ist sich hier nicht einig
Wer jetzt denkt, vorhandenes Geld schließe einen Eilantrag automatisch aus, irrt allerdings. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied 2021 in einem Fall zur Hilfe zur Pflege, dass selbst ein Vermögen von über 440.000 Euro einer Eilbedürftigkeit nicht zwingend entgegensteht, wenn dieses Vermögen bedarfsrechtlich gar nicht eingesetzt werden darf und eine Folgenabwägung für die sofortige Bedarfsdeckung spricht. Beide Linien existieren also parallel: Mal stellen Gerichte auf die reine Verfügbarkeit der Mittel ab, mal auf die Frage, ob deren Einsatz überhaupt zumutbar wäre. Für Antragstellende bedeutet das vor allem eines: Wer Vermögen besitzt, sollte von sich aus erklären, warum es nicht zur Überbrückung herangezogen werden kann – etwa weil es für einen bereits konkret geplanten Zweck zurückgelegt ist.
Auch unvollständige Unterlagen kosten den Eilantrag
Geld ist nicht die einzige Stolperfalle. Das Hessische Landessozialgericht wies im September 2025 einen Eilantrag zurück, weil der Antragsteller seine Kontoauszüge teilweise geschwärzt vorgelegt hatte. Ohne vollständige Transparenz über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse lässt sich die Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft machen – und ohne diese Glaubhaftmachung fehlt es schon an den Grundvoraussetzungen für jede einstweilige Anordnung. Gerichte verlangen im Eilverfahren tendenziell mehr Mitwirkung, nicht weniger, weil der Sachverhalt schnell und ohne ausführliche Beweisaufnahme geklärt werden muss.
Wenn es doch funktioniert
Dass Eilanträge in der Eingliederungshilfe keineswegs aussichtslos sind, zeigt ein anderer Fall desselben Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt aus dem März 2026: Eine Studentin mit posttraumatischer Belastungsstörung erhielt im Eilverfahren die Finanzierung einer Spezialausbildung für ihren Assistenzhund zugesprochen, weil sie ihren Bedarf nachvollziehbar und konkret begründen konnte. Der Unterschied zum eingangs beschriebenen Fall liegt auf der Hand: Eine plausible, gut belegte Bedarfsdarstellung erhöht die Erfolgschancen erheblich, unabhängig von der Vermögensfrage.
Was Sie aus diesem Fall mitnehmen sollten
Wenn Sie einen Eilantrag auf Persönliches Budget oder andere Eingliederungshilfeleistungen erwägen, legen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse vollständig und ungeschwärzt offen, statt zu hoffen, dass das Gericht nicht genau hinschaut. Erklären Sie aktiv, warum vorhandenes Vermögen die akute Notlage nicht beseitigt, falls das auf Sie zutrifft. Beschreiben Sie konkret, was ohne sofortige gerichtliche Entscheidung passieren würde – etwa eine drohende Kündigung der Assistenzkraft oder ein bezifferbarer zeitlicher Rahmen, bis Leistungen ausbleiben. Stützen Sie Ihren Bedarf wenn möglich mit ärztlichen oder therapeutischen Stellungnahmen. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX berät bundesweit kostenlos und unabhängig von Trägern und Leistungserbringern – gerade bei der Vorbereitung eines Eilantrags kann das helfen, genau diese Fehler zu vermeiden.
Häufige Fragen zum Eilantrag auf Persönliches Budget
Schließt Vermögen einen Eilantrag immer aus?
Nein. Es kommt darauf an, ob das Vermögen kurzfristig liquide verfügbar ist und ob ein Gericht es als zumutbare Überbrückung ansieht. Andere Gerichte haben auch bei deutlich höherem Vermögen einen Anordnungsgrund bejaht, wenn der Einsatz nicht zumutbar war.
Was ist der Unterschied zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund?
Der Anordnungsanspruch ist das materielle Recht auf die Leistung selbst, der Anordnungsgrund die Dringlichkeit. Beides muss glaubhaft gemacht werden, sonst scheitert der Eilantrag unabhängig davon, ob der Anspruch in der Sache berechtigt wäre.
Hilft mir die Vermögensschongrenze nach § 139 SGB IX im Eilverfahren?
Sie schützt Ihr Vermögen im Hauptsacheverfahren vor dem Einsatz für die Leistung. Im Eilverfahren prüft das Gericht aber separat, ob eine gegenwärtige Notlage besteht – hier kann auch geschütztes Vermögen eine Rolle spielen.
Wo finde ich kostenlose Unterstützung bei einem Eilantrag?
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät bundesweit kostenlos und trägerunabhängig. Für die gerichtliche Vertretung selbst ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll.

