Wer gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, kann von der Pflegekasse monatlich 224 Euro extra kassieren – und bei einer WG-Neugründung sogar bis zu 10.452 Euro für den barrierefreien Umbau erhalten. Doch beide Leistungen werden nicht automatisch ausgezahlt: Wer keinen Antrag stellt, bekommt schlicht nichts. Und wer die entscheidende Jahresfrist für die Anschubfinanzierung verpasst, verliert das Geld für immer. Was seit dem 1. Januar 2026 neu geregelt ist und wie Betroffene jetzt vorgehen müssen – ein aktueller Überblick. Alle gesetzlichen Grundlagen sind auf gesetze-im-internet.de abrufbar.
Was sich seit Januar 2026 geändert hat
Das Pflegerecht hat zum Jahresbeginn 2026 eine strukturelle Reform erfahren. Bis zum 31. Dezember 2025 war der Wohngruppenzuschlag in § 38a SGB XI geregelt. Im Zuge des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) wurde diese Vorschrift gestrichen und der Inhalt in den neuen § 45f SGB XI überführt. Auch die Anschubfinanzierung für Wohngruppen-Neugründungen wechselte ihren Paragraphen: früher § 45e, heute § 45g SGB XI.
Inhaltlich bleibt der Anspruch jedoch bestehen – und die Beträge sind sogar gestiegen: Der Wohngruppenzuschlag beträgt monatlich 224 Euro (bis 31. Dezember 2024 waren es noch 214 Euro). Wer bereits vor 2026 den Zuschlag erhalten hat, muss keinen neuen Antrag stellen – der Anspruch läuft automatisch weiter.
224 Euro monatlich: Wer den Wohngruppenzuschlag bekommt
Der Wohngruppenzuschlag ist eine monatliche Pauschale der Pflegeversicherung, die den organisatorischen Mehraufwand einer gemeinschaftlichen Pflege-WG abdecken soll. Er gilt ab Pflegegrad 1. Wer in den Pflegegraden 2 bis 5 eingestuft ist, muss zusätzlich mindestens eine Leistung der Pflegeversicherung beziehen – etwa Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, Unterstützungsangebote im Alltag oder den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Bedingung.
Wichtig: Der Wohngruppenzuschlag wird zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag gezahlt und nicht auf andere Leistungen angerechnet. Er ist also echtes Zusatzgeld – kein Ersatz für bestehende Ansprüche.
Vier Bedingungen, die die WG erfüllen muss
Nicht jede Wohngemeinschaft gilt automatisch als ambulant betreute Pflege-WG im Sinne des Gesetzes. Das Pflegeversicherungsrecht stellt vier Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:
1. Gemeinsame Wohnung: Die Bewohner müssen in einer Wohnung mit gemeinschaftlich nutzbarer Küche und gemeinschaftlichem Sanitärbereich zusammenleben, die einen eigenen abschließbaren Zugang hat. Einzeln abgeschlossene Apartments ohne echten gemeinschaftlichen Bereich erfüllen diese Voraussetzung nicht.
2. Mindestgröße: In der Wohngruppe müssen mindestens drei und höchstens zwölf Personen leben, davon mindestens drei Pflegebedürftige. Sinkt die Zahl der Pflegebedürftigen dauerhaft unter drei, endet der Anspruch für alle – vorübergehende Abwesenheiten durch Krankenhausaufenthalt oder Reha zählen dabei nicht als Unterschreitung.
3. Gemeinsam beauftragte Präsenzkraft: Alle WG-Mitglieder müssen eine Person gemeinsam beauftragen, die organisatorische, verwaltende oder betreuende Aufgaben übernimmt – auf einer eigenen Vertragsgrundlage, unabhängig vom Pflegedienst. Eine Ausbildung als Pflegefachkraft ist nicht erforderlich.
4. Keine faktische Vollversorgung: Übernimmt ein Anbieter den gesamten Versorgungs- und Pflegeumfang wie in einer stationären Einrichtung, entfällt der Anspruch. Entscheidend ist, ob die Bewohner Gestaltungsspielraum haben, nicht ob sie ihn tatsächlich nutzen.
Bis zu 10.452 Euro Anschubfinanzierung – aber nur mit Fristwahrung
Wer eine neue Pflege-WG gründet, kann einmalig eine Anschubfinanzierung beantragen. Die Anschubfinanzierung beträgt bis zu 2.613 Euro pro beteiligter pflegebedürftiger Person und ist auf maximal 10.452 Euro je Wohngruppe begrenzt. Das Geld ist zweckgebunden für die barrierefreie und altersgerechte Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung.
Die häufigste Falle: Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden. Die Pflegekasse weist nicht automatisch auf diese Frist hin. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch vollständig.
Außerdem gilt: Anschubfinanzierung gibt es ausschließlich für Neugründungen. Wer in eine bereits bestehende Wohngruppe einzieht, hat keinen Anspruch. Umbauarbeiten dürfen zwar bereits vor dem Einzug beginnen, ausgezahlt wird jedoch erst, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind.
So wird der Antrag richtig gestellt
Anträge auf den Wohngruppenzuschlag gehen an die Pflegekasse – also an die Krankenkasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist, nicht an das Jobcenter, das Sozialamt oder die DRV. Der Zuschlag wird ab dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist. Eine Rückwirkung auf frühere Monate gibt es nicht.
Für den Antrag darf die Pflegekasse folgende Unterlagen anfordern: eine formlose Bestätigung über Wohngruppengröße, Adresse und Gründungsdatum, den Mietvertrag mit Grundriss, den Pflegevertrag sowie Name, Anschrift und Aufgabenbeschreibung der Präsenzkraft. Mehr kann die Kasse nicht verlangen. Die häufigste Ablehnungsgrundlage ist eine unvollständige oder unklare Beschreibung der Präsenzkraft-Beauftragung. Wer einen separaten schriftlichen Auftrag aller Bewohner an die Präsenzkraft mit konkreten Aufgabenangaben einreicht, verhindert diesen typischen Fehler.
Ablehnung? Widerspruch lohnt sich
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, hat einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Die Begründung kann nachgereicht werden.
Das Bundessozialgericht hat am 10. September 2020 (Az.: B 3 P 1/20 R) klargestellt, dass eigene Badezimmer in den Bewohnerzimmern den Anspruch nicht ausschließen und dass der Zuschlag nur dort ausgeschlossen ist, wo die Versorgung faktisch einer stationären Vollversorgung entspricht. Klagen vor dem Sozialgericht sind gerichtskostenfrei.
Neu ab 1. Januar 2026: Seit diesem Datum gibt es zusätzlich einen neuen Zuschuss von 450 Euro monatlich für gemeinschaftliche Wohnformen, in denen ein Träger einen formellen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse geschlossen hat (§ 45h SGB XI). Der Wohngruppenzuschlag richtet sich dagegen an selbstorganisierte ambulant betreute WGs ohne solchen Vertrag. Beide Leistungen schließen einander aus.

