Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung empfiehlt in seinem Frühjahrsgutachten 2026, den Leistungszuschlag für Pflegeheimbewohner nach § 43c SGB XI komplett zu streichen. Für Menschen ab dem vierten Heimjahr stünden damit im Bundesdurchschnitt rund 1.264 Euro im Monat auf dem Spiel. Wichtig zur Einordnung, bevor jetzt Panik entsteht: Es handelt sich um eine wirtschaftspolitische Empfehlung der Wirtschaftsweisen, nicht um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Was tatsächlich in der Pflegereform geplant ist, sieht anders aus, und an einer ganz anderen Stelle bahnt sich eine konkretere Verschärfung an.
Was der Zuschlag aktuell leistet
Wer vollstationär gepflegt wird, zahlt einen Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten, der mit der Wohndauer im Heim eigentlich immer höher würde, wenn da nicht der Leistungszuschlag wäre. Er staffelt sich nach § 43c SGB XI in vier Stufen: Bis zu zwölf Monaten Heimaufenthalt übernimmt die Pflegeversicherung 15 Prozent des Eigenanteils, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Genau diese letzte, höchste Stufe ist es, die im Bundesdurchschnitt für eine Entlastung von rund 1.264 Euro monatlich sorgt, und genau sie steht jetzt im Mittelpunkt der Debatte.
Was die Wirtschaftsweisen wirklich fordern
Der Sachverständigenrat begründet seinen Vorschlag damit, dass der Leistungszuschlag wie auch der Entlastungsbetrag „wenig zielgenau“ seien, das Geld komme also nicht dort an, wo es am dringendsten benötigt werde. Das ist eine ökonomische Bewertung, die im Rahmen eines jährlichen Gutachtens ausgesprochen wird, aber für sich genommen noch keine Gesetzeskraft hat. Eine offizielle Reaktion des Bundesgesundheitsministeriums auf genau diesen Vorschlag liegt bislang nicht vor.
Was tatsächlich im Gesetzentwurf steht
Parallel zur Wirtschaftsweisen-Debatte arbeitet das Bundesgesundheitsministerium am Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Nach den bislang ausgewerteten Fachanalysen sieht dieser Entwurf keine ersatzlose Streichung des § 43c SGB XI vor. Stattdessen soll offenbar die zeitliche Staffelung verändert werden: Die Stufen sollen jeweils um sechs Monate nach hinten verschoben werden, während die Prozentsätze selbst unverändert bei 15, 30, 50 und 75 Prozent bleiben sollen. Das ist eine Verschlechterung, aber eine deutlich kleinere als die vollständige Abschaffung, die die Wirtschaftsweisen vorschlagen. Der Pflegeberufsverband DBfK fordert in seiner Stellungnahme zum Entwurf ausdrücklich, genau diese Verschiebung der Stufen zu streichen und stattdessen eine verbindliche Deckelung der Eigenanteile einzuführen.
Die eigentlich brisantere Baustelle
Während sich die öffentliche Debatte stark auf den Leistungszuschlag konzentriert, bahnt sich an anderer Stelle eine Änderung an, die für viele Familien schneller spürbar werden könnte. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat laut Medienberichten den Wunsch geäußert, die 100.000-Euro-Grenze beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern zu streichen oder zu senken. Nach dem seit 2020 geltenden Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern erst herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen diese Schwelle übersteigt. Aktuell gilt diese Grenze nach derzeitiger Rechtslage weiterhin unverändert; eine Absenkung wäre erst mit einem tatsächlich verkündeten Gesetz wirksam. Sollte sich dieser Vorschlag durchsetzen, müssten deutlich mehr Kinder wieder finanziell für die Pflege ihrer Eltern einstehen, unabhängig davon, was am Ende mit dem Leistungszuschlag passiert.
Was eine Streichung für die Sozialhilfe bedeuten würde
Sollte der Leistungszuschlag tatsächlich vollständig wegfallen, würde das die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII deutlich stärker belasten. Die Initiative Pro-Pflegereform rechnet damit, dass der Anteil der Heimbewohner, die auf diese Sozialhilfeleistung angewiesen sind, von derzeit etwa 37 Prozent auf über 50 Prozent steigen könnte. Wer Hilfe zur Pflege bezieht, muss sein Einkommen bis auf einen Barbetrag von rund 152 Euro im Monat für die Heimkosten einsetzen. Vom Ersparten bleiben 10.000 Euro für die pflegebedürftige Person und weitere 10.000 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner geschützt, alles darüber muss zunächst aufgebraucht werden, bevor das Sozialamt überhaupt einspringt. Ein verbreiteter Trugschluss lautet deshalb, dass sich für Betroffene wenig ändert, wenn statt der Pflegeversicherung das Sozialamt zahlt. Das Gegenteil ist richtig: Hilfe zur Pflege setzt voraus, dass eigene Mittel weitgehend aufgebraucht sind.
Was Sie jetzt tun können
Da sowohl die Abschaffung des Leistungszuschlags als auch eine Änderung der 100.000-Euro-Grenze noch nicht beschlossen sind, besteht aktuell kein Anlass zu überstürztem Handeln. Sinnvoll ist trotzdem, sich frühzeitig einen Überblick über die eigene Vermögenslage und mögliche Unterstützungspflichten innerhalb der Familie zu verschaffen, gerade wenn ein Heimaufenthalt absehbar ist oder schon länger andauert. Wer bereits Hilfe zur Pflege bezieht oder kurz davorsteht, sollte die Schonvermögensgrenzen und den Barbetrag im Blick behalten und sich bei Unsicherheiten an eine unabhängige Sozialberatung oder einen Sozialverband wenden.
Häufige Fragen zum Leistungszuschlag
Ist die Abschaffung des Pflegezuschlags schon beschlossen?
Nein. Es handelt sich um eine Empfehlung der Wirtschaftsweisen aus ihrem Frühjahrsgutachten, nicht um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Was steht stattdessen tatsächlich im Pflegeneuordnungsgesetz?
Nach aktuellem Kenntnisstand keine Streichung, sondern eine Verschiebung der Zuschlagsstufen um jeweils sechs Monate, bei unveränderten Prozentsätzen.
Was ändert sich für mich, wenn statt der Pflegeversicherung das Sozialamt zahlt?
Hilfe zur Pflege ist nachrangig: Eigenes Einkommen und Vermögen müssen bis auf einen kleinen Schonbetrag aufgebraucht werden, bevor das Sozialamt die restlichen Heimkosten übernimmt.
Müssen Kinder schon heute für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern aufkommen?
Nur, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen aktuell über 100.000 Euro liegt. Eine Absenkung dieser Grenze wird diskutiert, ist aber bislang nicht beschlossen.

