Ab 1. Juli 2026 steigt der pfändungsfreie Grundbetrag bei Lohn- und Gehaltspfändungen, sodass Schuldnerinnen und Schuldner mehr Geld für Miete, Lebensmittel und laufende Kosten behalten dürfen. Zugleich werden die Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten und die Vollpfändungsgrenze angepasst – Arbeitgeber müssen bestehende Pfändungen automatisch auf die neuen Freibeträge umstellen.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Beträge ab Juli gelten, wer profitiert, was Arbeitgeber beachten müssen – und wie Sie Ihren Freibetrag aktiv sichern.
Einleitung: Wenn die Pfändung kommt – bleibt genug zum Leben?
Vielleicht ist Ihr Konto bereits gepfändet oder ein Teil Ihres Lohns geht direkt an Gläubiger – und Sie fragen sich jeden Monat, ob das Geld noch für Miete, Strom und Lebensmittel reicht. Genau hier setzen die Pfändungsfreigrenzen an: Sie sollen sicherstellen, dass trotz Schulden Ihr Existenzminimum geschützt bleibt.
Zum 1. Juli 2026 werden diese Grenzen erneut angehoben, wie gesetzlich vorgeschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das bedeutet: Ein höherer Teil Ihres Nettoeinkommens bleibt unantastbar, und auch mit Unterhaltspflichten stehen Ihnen höhere Freibeträge zu.
Was sich ab Juli 2026 bei Lohnpfändungen ändert
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden jährlich zum 1. Juli nach § 850c ZPO angepasst. Die jüngste Änderung wurde am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht und gilt für alle laufenden und neuen Lohnpfändungen ab dem Stichtag.
Die zentralen Werte ab 1. Juli 2026 sind:
- Grundfreibetrag (ohne Unterhaltspflicht): 1.587,40 Euro pro Monat (bisher 1.555,00 Euro).
- Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person: 597,42 Euro (bisher 585,23 Euro).
- Erhöhungsbetrag für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: jeweils 332,83 Euro (bisher 326,04 Euro).
- Vollpfändungsgrenze (ab dieser Nettohöhe ist das Einkommen komplett pfändbar): 4.866,30 Euro (bisher 4.766,99 Euro).
Damit steigt der geschützte Betrag merklich – sowohl für alleinstehende Schuldner als auch für Personen mit Unterhaltspflichten.
Wer ist betroffen – und wie viel bleibt jetzt wirklich?
Die neuen Freigrenzen gelten für alle Lohn- und Gehaltspfändungen, ganz gleich, ob Sie Arbeitnehmer, Rentner mit pfändbarem Zusatzeinkommen oder in Teilzeit beschäftigt sind.
Typische Konstellationen:
- Alleinstehende ohne Unterhaltspflicht: Bis 1.587,40 Euro netto ist Ihr Einkommen unpfändbar. Verdienen Sie mehr, greift die Pfändung nur oberhalb dieser Grenze – und auch dort bleibt ein Teil bei Ihnen.
- Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person (z. B. Kind): Der unpfändbare Betrag erhöht sich um 597,42 Euro, sodass Sie insgesamt knapp 2.184,82 Euro netto schützen können.
- Schuldner mit mehreren Unterhaltspflichten: Mit bis zu fünf unterhaltsberechtigten Personen steigt der maximal unpfändbare Betrag deutlich an, bevor überhaupt etwas an Gläubiger fließt.
Die Obergrenze von 4.866,30 Euro markiert den Punkt, ab dem das gesamte darüber liegende Einkommen pfändbar ist – darunter sorgt die Tabelle für abgestufte, teilweise Pfändungen.
Wie viel über der Freigrenze dürfen Schuldner behalten?
Wichtig ist: Nicht jeder Euro über der Pfändungsfreigrenze geht automatisch an Ihre Gläubiger. Es bleibt ein zusätzlicher Anteil bei Ihnen, damit Sie trotz Schulden noch Spielräume für unerwartete Ausgaben haben.
Nach der aktuellen Regelung dürfen Sie oberhalb der Freigrenze einen bestimmten Prozentsatz behalten:
- Alleinstehende Schuldner dürfen 30 Prozent des Einkommens oberhalb der Freigrenze behalten.
- Verheiratete Schuldner ohne unterhaltspflichtige Kinder dürfen sogar 50 Prozent des übersteigenden Einkommens behalten.
Erst der verbleibende Teil dieses „Überhangs“ wird tatsächlich an Gläubiger ausgekehrt. In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn Ihr Lohn deutlich über der Freigrenze liegt, bleibt Ihnen mehr Geld als der blanke Grundfreibetrag.
Rechtliche Einordnung: Pfändungsschutz per ZPO und P-Konto
Die Pfändungsfreigrenzen sind zentraler Bestandteil des Pfändungsschutzes nach der Zivilprozessordnung. Sie gelten für Arbeitseinkommen bei Lohnpfändung; ergänzend schützt ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Guthaben auf Ihrem Konto.grundstein-thieme+1
Zum Hintergrund:
- Die Freigrenzen nach § 850c ZPO sichern Ihr laufendes Einkommen vor übermäßiger Pfändung.
- Auf einem P-Konto ist ein Sockelfreibetrag für Guthaben geschützt; mit Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmten Sozialleistungen kann dieser Betrag zusätzlich steigen.
- Sozialleistungen und Kindergeld sind in der Regel unpfändbar und erhöhen den geschützten Betrag auf dem P-Konto.
Damit greifen zwei Schutzmechanismen ineinander: Pfändungsfreigrenzen für das Einkommen und P-Konto-Freibeträge für Guthaben – beides sollte bei einer Pfändung geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Auswirkungen für Arbeitgeber, Gläubiger und Schuldner
Die neuen Freigrenzen haben unterschiedliche praktische Folgen:
- Schuldner: Sie dürfen mehr von ihrem Einkommen behalten. Erst Beträge oberhalb der neuen Grenzen sind pfändbar, und auch hier bleibt ein Teil beim Schuldner. Das erleichtert die Sicherung von Miete, Strom und Lebensunterhalt.
- Arbeitgeber: Sie müssen ab 1. Juli 2026 die neuen Werte bei der Lohnabrechnung berücksichtigen, Unterhaltspflichten korrekt erfassen und bereits laufende Pfändungen auf die neuen Freibeträge umstellen. Verwaltungskosten für Pfändungen dürfen sie nicht auf den Schuldner abwälzen.
- Gläubiger: Die pfändbaren Beträge sinken, wenn das Einkommen des Schuldners unter den neuen Freigrenzen liegt. Das bedeutet längere Wartezeiten, dafür aber auch eine höhere Chance, dass Schuldner dauerhaft zahlungsfähig bleiben.
Gerade für Schuldner mit niedrigen Einkommen ist die Anhebung der Freigrenzen ein spürbarer Schutz gegen drohende Obdachlosigkeit oder extreme Einschränkungen im Alltag.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Damit Sie von den neuen Freibeträgen wirklich profitieren, sollten Sie aktiv handeln.
Empfehlenswerte Schritte:
- Lohnabrechnung prüfen: Kontrollieren Sie, ob Ihr Arbeitgeber ab Juli 2026 die neuen Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt. Bei Auffälligkeiten wenden Sie sich an die Lohnbuchhaltung oder holen sich rechtlichen Rat.
- Unterhaltspflichten nachweisen: Stellen Sie sicher, dass alle Kinder, Ehepartner oder sonstigen unterhaltsberechtigten Personen korrekt erfasst sind – etwa durch Unterlagen wie Geburtsurkunden, Unterhaltstitel oder Meldebescheinigungen.
- P-Konto einrichten und Freibeträge anpassen: Wenn Ihr Konto gepfändet ist oder eine Pfändung droht, lassen Sie es in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und beantragen Sie zusätzliche Freibeträge bei Unterhaltspflichten.
- Budget neu planen: Nutzen Sie den erhöhten Freibetrag, um wichtige Fixkosten zu sichern und – wenn möglich – kleine Rücklagen aufzubauen.
So stellen Sie sicher, dass die gesetzlichen Verbesserungen nicht „auf dem Papier“ stehen bleiben, sondern tatsächlich Ihre Lebenssituation stabilisieren.
FAQ: Häufige Fragen zu den neuen Pfändungsfreigrenzen
Ab wann gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen?
Die Anpassung nach § 850c ZPO gilt ab 1. Juli 2026 für alle bestehenden und neuen Lohnpfändungen; Arbeitgeber müssen ihre Berechnung zum Stichtag umstellen.
Wie hoch ist der unpfändbare Grundbetrag ab Juli 2026?
Der pfändungsfreie Grundbetrag liegt bei 1.587,40 Euro netto pro Monat, ohne Unterhaltspflichten; mit Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag je nach Anzahl der Personen deutlich.
Was passiert mit meinen laufenden Pfändungen?
Bestehende Pfändungen müssen automatisch auf die neuen Freibeträge angepasst werden; Sie sollten dennoch Ihre Lohnabrechnung und ggf. Kontoauszüge kontrollieren und bei Fehlern schnell reagieren.
Sind Sozialleistungen und Kindergeld pfändbar?
In der Regel sind Sozialleistungen und Kindergeld unpfändbar; auf einem P-Konto erhöhen sie zudem den geschützten Betrag, wenn Sie die entsprechenden Bescheinigungen vorlegen.
Ausblick: Weitere Anpassungen und Schutzmechanismen
Seit 2021 erfolgt die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen jährlich – zuvor lag der Turnus bei zwei Jahren. Angesichts steigender Mieten und Lebenshaltungskosten ist davon auszugehen, dass auch in den kommenden Jahren Spielräume geprüft und die Freigrenzen weiterentwickelt werden.
Für Schuldner bedeutet das: Der rechtliche Schutz des Existenzminimums bleibt ein politisches Thema, bei dem wirtschaftliche Lage, Sozialverbände und Gläubigerinteressen immer neu austariert werden. Halten Sie sich über weitere Anpassungen informiert – und reagieren Sie frühzeitig, wenn sich Ihre Einkommens- oder Pfändungssituation ändert.
