Pfändungstabelle 2026/2027: Neue Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli

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Ab dem 1. Juli 2026 gelten in Deutschland höhere Pfändungsfreigrenzen – mit direkten Auswirkungen auf Millionen Menschen, deren Einkommen gepfändet wird. Der Grundfreibetrag steigt auf rund 1.590 Euro netto im Monat, hinzu kommen Zuschläge für Kinder und andere unterhaltsberechtigte Personen. Grundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 des Bundesministeriums der Justiz, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Für Betroffene bedeutet das: Mehr Geld für Miete, Lebensmittel und den Alltag bleibt unangetastet – selbst bei offenen Schulden. Arbeitgeber und Banken müssen die neuen Werte ab Juli korrekt anwenden, sonst drohen Haftungsrisiken.

Welche gesetzliche Grundlage gilt für Pfändungsfreigrenzen?

Die Pfändung des Arbeitseinkommens richtet sich in Deutschland nach den Regelungen der Zivilprozessordnung, insbesondere nach § 850c ZPO. Dort ist festgelegt, welcher Teil des Nettoeinkommens unpfändbar ist und wie sich dieser Betrag je nach Unterhaltspflichten erhöht.

Die konkreten Euro-Beträge werden nicht im Gesetz selbst genannt, sondern in regelmäßigen Abständen durch eine Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz festgelegt. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 80) enthält die ab 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 geltenden Werte und die dazugehörigen Tabellen.

Warum werden die Freigrenzen jedes Jahr angepasst?

Die Pfändungsfreigrenzen dienen dazu, ein Existenzminimum zu sichern und ein Gleichgewicht zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern herzustellen. Grundlage für die Berechnung ist der steuerliche Grundfreibetrag nach Einkommensteuerrecht: Steigt der steuerliche Grundfreibetrag, werden in der Regel auch die Pfändungsfreigrenzen angepasst.

Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Juli eines Jahres und gilt dann für zwölf Monate bis zum 30. Juni des Folgejahres. Für Schuldner bedeutet dies häufig einen moderaten Zuwachs beim unpfändbaren Einkommen, während Gläubiger geringfügig längere Zeit auf vollständige Befriedigung ihrer Forderungen warten müssen.

Diese Beträge sind ab Juli 2026 vor Pfändung geschützt

Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 steigen die Beträge, die bei Lohn- und Gehaltspfändungen unpfändbar sind. Die genauen Zahlen können je nach Quelle leicht abweichend gerundet dargestellt werden; maßgeblich sind allein die Werte aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.

Zentrale Werte (Monatsbeträge):

  • Grundfreibetrag (Schuldner ohne Unterhaltspflichten): rund 1.587–1.590 Euro netto, darunter ist das Einkommen vollständig unpfändbar.
  • Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person: 597,42 Euro zusätzlich.
  • Erhöhungsbetrag je weiterer (2.–5.) unterhaltsberechtigter Person: 332,83 Euro zusätzlich pro Person.
  • Obergrenze für den unpfändbaren Teil bei höherem Einkommen: ab rund 4.866,30 Euro netto ist der darüber hinausgehende Betrag voll pfändbar.

Praxisrelevant ist vor allem: Wer ein Nettoeinkommen unterhalb des Grundfreibetrags hat, muss trotz Pfändung keine Abzüge hinnehmen; bei höheren Einkommen wird der pfändbare Teil anhand der offiziellen Tabelle stufenweise berechnet.

Die amtliche Pfändungstabelle 2026/2027 ist sehr umfangreich und listet für jeden Nettoeinkommensschritt den pfändbaren Betrag bis 4.866,30 Euro auf.

Die wichtigsten Eckwerte ab 1. Juli 2026 im Überblick

  • Rechtsgrundlage: § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
  • Bekanntmachung: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 80).
  • Geltungszeitraum: 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
  • Grundfreibetrag (0 Unterhaltspflichten): 1.589,99 Euro monatlich unpfändbar.
  • Erste Unterhaltspflicht: Freigrenze 2.189,99 Euro.
  • Zweite Unterhaltspflicht: Freigrenze 2.519,99 Euro.
  • Dritte Unterhaltspflicht: Freigrenze 2.859,99 Euro.
  • Vierte Unterhaltspflicht: Freigrenze 3.189,99 Euro.
  • Fünfte Unterhaltspflicht: Freigrenze 3.519,99 Euro.
  • Ab 4.866,30 Euro netto ist der darüber hinausgehende Teil voll pfändbar.

So funktioniert die neue Pfändungstabelle 2026/2027

Die vollständige Tabelle umfasst mehrere hundert Zeilen. Nachfolgend ein amtlich angelehnter Auszug, der die Logik ab Beginn der Pfändung zeigt und von keiner Untererhaltspflicht ausgeht. Besteht eine Unterhaltspflicht, so erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.

Nettoeinkommen (Monat)Pfändbarer Betrag (0 Unterhaltspflichten)
bis 1.589,99 €0,00 €
1.590,00 – 1.599,99 €1,82 €
1.600,00 – 1.609,99 €8,82 €
1.610,00 – 1.619,99 €15,82 €
1.620,00 – 1.629,99 €22,82 €
1.630,00 – 1.639,99 €29,82 €
1.640,00 – 1.649,99 €36,82 €
1.650,00 – 1.659,99 €43,82 €
1.660,00 – 1.669,99 €50,82 €
1.670,00 – 1.679,99 €57,82 €
1.680,00 – 1.689,99 €64,82 €
1.690,00 – 1.699,99 €71,82 €
1.700,00 – 1.709,99 €78,82 €
1.710,00 – 1.719,99 €85,82 €
1.720,00 – 1.729,99 €92,82 €
1.730,00 – 1.739,99 €99,82 €
1.740,00 – 1.749,99 €106,82 €
1.750,00 – 1.759,99 €113,82 €
1.760,00 – 1.769,99 €120,82 €
1.770,00 – 1.779,99 €127,82 €

Die Staffelung setzt sich mit steigenden pfändbaren Beträgen bis zur Höchstgrenze von 4.866,30 Euro fort, der Mehrbetrag darüber ist voll pfändbar.

Hier ist eine vereinfachte Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026, angelehnt an die offiziellen Werte aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 und in der kompakten Form, wie sie redaktionell üblich ist (Einstiegsfreibeträge je Unterhaltspflicht).

Pfändungstabelle 2026/2027 (Monats-Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten)

Anzahl unterhaltsberechtigter PersonenNettoeinkommen bis … ist unpfändbarNettoeinkommen, ab dem voll gepfändet werden darf*
01.589,99 €4.866,30 €
12.189,99 €4.866,30 €
22.519,99 €4.866,30 €
32.859,99 €4.866,30 €
43.189,99 €4.866,30 €
5 oder mehr3.519,99 €4.866,30 €

*Ab 4.866,30 € netto ist der übersteigende Betrag voll pfändbar; darunter gelten Staffelbeträge nach der amtlichen Tabelle.

Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Freigrenzen und die Grenze, ab der der Mehrbetrag voll pfändbar ist, nicht jede einzelne Einkommensstufe.

Pfändungstabelle 2026/2027 – typische Einkommen, mit Unterhaltspflichten (Monats-Netto, ca.-Werte)

Netto- einkommenPfändbar bei 0 UnterhaltspflichtenVerbleib 0 UPPfändbar bei 1 UnterhaltspflichtVerbleib 1 UPPfändbar bei 2 UnterhaltspflichtenVerbleib 2 UPPfändbar bei 3 UnterhaltspflichtenVerbleib 3 UPPfändbar bei 4 UnterhaltspflichtenVerbleib 4 UP
1.600 €ca. 9 €ca. 1.591 €0 €1.600 €0 €1.600 €0 €1.600 €0 €1.600 €
1.700 €ca. 79 €ca. 1.621 €0 €1.700 €0 €1.700 €0 €1.700 €0 €1.700 €
1.800 €ca. 150 €ca. 1.650 €0 €1.800 €0 €1.800 €0 €1.800 €0 €1.800 €
1.900 €ca. 222 €ca. 1.678 €0 €1.900 €0 €1.900 €0 €1.900 €0 €1.900 €
2.000 €ca. 289 €ca. 1.711 €0 €2.000 €0 €2.000 €0 €2.000 €0 €2.000 €
2.200 €ca. 430 €ca. 1.770 €ca. 10 €ca. 2.190 €0 €2.200 €0 €2.200 €0 €2.200 €
2.400 €ca. 569 €ca. 1.831 €ca. 90 €ca. 2.310 €0 €2.400 €0 €2.400 €0 €2.400 €
2.600 €ca. 708 €ca. 1.892 €ca. 190 €ca. 2.410 €ca. 10 €ca. 2.590 €0 €2.600 €0 €2.600 €
2.800 €ca. 847 €ca. 1.953 €ca. 320 €ca. 2.480 €ca. 90 €ca. 2.710 €0 €2.800 €0 €2.800 €
3.000 €ca. 986 €ca. 2.014 €ca. 450 €ca. 2.550 €ca. 200 €ca. 2.800 €ca. 10 €ca. 2.990 €0 €3.000 €
3.300 €ca. 1.199 €ca. 2.101 €ca. 660 €ca. 2.640 €ca. 380 €ca. 2.920 €ca. 140 €ca. 3.160 €ca. 10 €ca. 3.290 €
3.500 €ca. 1.339 €ca. 2.161 €ca. 800 €ca. 2.700 €ca. 520 €ca. 2.980 €ca. 260 €ca. 3.240 €ca. 90 €ca. 3.410 €
3.800 €ca. 1.552 €ca. 2.248 €ca. 1.020 €ca. 2.780 €ca. 730 €ca. 3.070 €ca. 460 €ca. 3.340 €ca. 250 €ca. 3.550 €
4.000 €ca. 1.692 €ca. 2.308 €ca. 1.170 €ca. 2.830 €ca. 870 €ca. 3.130 €ca. 600 €ca. 3.400 €ca. 380 €ca. 3.620 €
4.300 €ca. 1.905 €ca. 2.395 €ca. 1.390 €ca. 2.910 €ca. 1.090 €ca. 3.210 €ca. 820 €ca. 3.480 €ca. 600 €ca. 3.700 €
4.600 €ca. 2.118 €ca. 2.482 €ca. 1.610 €ca. 2.990 €ca. 1.310 €ca. 3.290 €ca. 1.040 €ca. 3.560 €ca. 820 €ca. 3.780 €

Alle Beträge gerundet, verbindlich ist allein die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 des BMJ und die dort abgedruckte Tabelle.

Vergleich: Bisherige Werte 2025/2026 und neue Tabelle 2026/2027

Bis 30. Juni 2026 gelten noch die Pfändungsfreigrenzen 2025/2026, die zum 1. Juli 2025 angehoben wurden. Der Grundfreibetrag lag hier bei rund 1.555–1.560 Euro, die Zuschläge für Unterhaltspflichten waren entsprechend niedriger.

Mit der neuen Tabelle 2026/2027 ergibt sich damit eine leichte, aber spürbare Entlastung:

  • Mehr Netto vom Lohn bei gleichen Schulden.
  • Höhere Schonbeträge für Personen mit Unterhaltspflichten (z. B. Kinder, Ehepartner).
  • Längere Zeiträume, bis sehr hohe Einkommen vollständig pfändbar sind.

Die vollständige, amtliche Pfändungstabelle – mit allen Nettoeinkommensstufen und Pfändungsbeträgen – ist als Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung abrufbar.

Was bedeuten die neuen Grenzen für Betroffene, Arbeitgeber und Bezieher von Grundsicherungsgeld?

Für Schuldnerinnen und Schuldner bedeuten die höheren Freigrenzen, dass mehr Geld für Miete, Energie, Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse zur Verfügung steht. Gleichzeitig sollen die Grenzwerte verhindern, dass Betroffene auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, obwohl sie ein volles Erwerbseinkommen erzielen.

Arbeitgeber müssen ab 1. Juli 2026 sicherstellen, dass sie bei Lohnpfändungen die aktuelle Tabelle anwenden; Fehler bei der Berechnung können zu Haftungsrisiken führen. Banken nutzen die Werte u. a. als Orientierung bei Kontopfändungen in Verbindung mit Pfändungsschutzkonten (P-Konto), wobei hier zusätzliche spezielle Freibeträge gelten.

Für Empfänger von Grundsicherungsgeld sind die Pfändungsfreigrenzen vor allem dann relevant, wenn sie (wieder) eigenes Erwerbseinkommen erzielen oder Unterhaltszahlungen erhalten. In der Praxis kommt es immer wieder zu Missverständnissen, weil Pfändungsschutz nach § 850c ZPO und die sozialrechtlichen Anrechnungsregeln nebeneinanderstehen.

Alle Fakten zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 / 2027 auf einen Blick

PunktInhalt
RechtsgrundlagePfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO; Konkretisierung durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BMJ)
GeltungszeitraumNeue Tabelle gilt vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027
Grundfreibetragrund 1.587–1.590 Euro netto monatlich: darunter ist Lohn grundsätzlich unpfändbar
UnterhaltspflichtenZuschlag für erste unterhaltsberechtigte Person: 597,42 Euro; je weitere (2.–5. Person): 332,83 Euro
VollpfändbarkeitAb einem Nettoeinkommen von rund 4.866,30 Euro ist der darüber hinausgehende Betrag voll pfändbar
AnpassungsrhythmusJährliche Anpassung zum 1. Juli auf Basis des steuerlichen Grundfreibetrags
AdressatenSchuldnerinnen und Schuldner mit Lohn- oder Gehaltspfändung, Arbeitgeber, Banken (P-Konto), Gerichte, Gerichtsvollzieher
Amtliche TabelleVollständige Pfändungstabelle als Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 im Bundesgesetzblatt

Was Betroffene jetzt unbedingt beachten sollten

Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026 bringen Schuldnerinnen und Schuldnern etwas mehr finanzielle Luft, ändern aber nichts am Grundprinzip: Alles über den gesetzlichen Freibeträgen kann weiterhin gepfändet werden. Wer eine Lohn- oder Kontopfändung hat, sollte daher seine Abrechnungen genau prüfen und die aktuelle amtliche Tabelle heranziehen, um Fehler zu erkennen.

Arbeitgeber und Banken sind gefordert, ihre Systeme rechtzeitig umzustellen und Mitarbeitende zu schulen, damit die Freigrenzen korrekt angewendet werden. Bei Unklarheiten helfen Schuldnerberatungsstellen und Fachanwälte für Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht, die individuellen Ansprüche anhand der Pfändungstabelle 2026/2027 zu berechnen.

Quellen

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