Ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 führt bei Kindern und Jugendlichen nicht automatisch zu einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 – das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem Urteil vom 12. Dezember 2024 (B 9 SB 2/24 R) entschieden. Geklagt hatte eine 2010 geborene Jugendliche aus Niedersachsen, der wegen ihres Diabetes ein GdB von 40 zuerkannt worden war und die eine Erhöhung auf 50 erreichen wollte. Das Gericht wies die Klage ab und schärfte damit die Kriterien, nach denen Behörden und Sozialgerichte künftig entscheiden müssen.
Worum es in dem Verfahren ging
Die Klägerin führt seit ihrer Diagnose eine intensivierte Insulintherapie durch, bei der die Dosis mehrfach täglich an Blutzuckerwerte, Mahlzeiten und körperliche Aktivität angepasst werden muss. Die zuständige Behörde stufte die Erkrankung mit einem GdB von 40 sowie dem Merkzeichen H für Hilflosigkeit ein. Das Sozialgericht gab der anschließenden Klage zunächst statt und erhöhte den GdB auf 50. Das Landessozialgericht (LSG) hob dieses Urteil jedoch wieder auf, da es keine ausreichenden Einschränkungen erkannte, die über den mit der Insulintherapie ohnehin verbundenen Aufwand hinausgingen. Mit ihrer Revision zog die Klägerin schließlich vor das BSG in Kassel – ohne Erfolg.
Warum ein hoher Therapieaufwand nicht ausreicht
Nach Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), die als Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelten, setzt ein GdB von 50 bei Diabetes mellitus zunächst voraus, dass Betroffene mindestens vier Insulininjektionen täglich benötigen und die Dosis eigenständig an Blutzucker, Mahlzeiten und Belastung anpassen müssen. Diese formalen Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Das BSG stellte jedoch klar, dass allein der mit dieser Therapie zwangsläufig verbundene Aufwand bereits im niedrigeren GdB von 40 abgebildet ist. Für die Stufe 50 ist zusätzlich ein besonderer, darüber hinausgehender Therapieaufwand, ein unzureichender Therapieerfolg oder ein anderer gravierender Einschnitt in der Lebensführung erforderlich.
Besonders relevant für Familien: Der erhöhte Betreuungsbedarf durch Eltern begründet nach Ansicht des Senats für sich genommen keinen höheren GdB. Begleitung und Überwachung durch Mutter oder Vater dienten gerade dazu, die gesellschaftliche Teilhabe des Kindes zu ermöglichen und Folgen der Erkrankung abzumildern – sie erhöhten die Behinderung also nicht, sondern würden bereits durch das Merkzeichen H erfasst. Auch die theoretische Möglichkeit, dass ein Kind ohne ständige Aufsicht von wichtigen Aktivitäten ausgeschlossen sein könnte, reicht laut Gericht nicht aus. Notwendig ist eine tatsächlich nachweisbare, gravierende Beeinträchtigung.
Wann ein höherer GdB dennoch möglich bleibt
Das BSG lässt Ausnahmen ausdrücklich zu. Ein höherer GdB kommt in Betracht, wenn die elterliche Begleitung das Kind nachweisbar in eine soziale Sonderstellung bringt, die sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirkt – etwa wenn es deshalb von Klassenfahrten, Übernachtungen bei Freunden oder Sportveranstaltungen ausgeschlossen bleibt. Auch nächtliche Blutzuckerkontrollen der Eltern, die den Schlaf des Kindes in teilhaberelevanter Weise stören, können relevant sein. Zusätzlich zieht das Gericht als Vergleichsmaßstab andere Behinderungen heran, für die die VMG einen GdB von 50 vorsehen – die Beeinträchtigung muss mit diesen vergleichbar sein. Im konkreten Fall lagen weder schwere Unterzuckerungen mit Folgeschäden noch nennenswerte Schulfehlzeiten vor, und die psychosoziale Entwicklung der Klägerin galt als unbeeinträchtigt. Auch die von ihr angeführten Einschränkungen beim Vielseitigkeitsreiten reichten dem Senat nicht aus.
Was das für Betroffene und Eltern bedeutet
Für Familien, die einen Schwerbehindertenausweis für ihr Kind mit Diabetes beantragen oder eine Höherstufung anstreben, steigen die Anforderungen an die Nachweisführung spürbar. Pauschale Hinweise auf den täglichen Therapieaufwand oder den erhöhten Betreuungsbedarf genügen nach diesem Urteil nicht mehr. Entscheidend ist eine detaillierte, einzelfallbezogene Dokumentation konkreter Teilhabeeinschränkungen: etwa nachweisbare soziale Ausgrenzung, psychische Belastungen, gestörter Schlaf durch nächtliche Kontrollen oder tatsächlich verhinderte Aktivitäten. Wer einen GdB von 50 beantragt, sollte ärztliche Stellungnahmen gezielt auf diese Kriterien ausrichten und Vorfälle wie schwere Unterzuckerungen, Klinikaufenthalte oder Ausschluss von altersgerechten Aktivitäten lückenlos festhalten. Auch Rückmeldungen von Schule oder Kindergarten zur sozialen Situation können die Antragsunterlagen stützen.
Wichtig ist zugleich: Das Urteil betrifft ausdrücklich die Bewertung des GdB, nicht das Merkzeichen H, das bei minderjährigen Diabetes-Patienten in der Regel weiterhin anerkannt wird, solange eine ständige Begleitung und Überwachung erforderlich ist. Wer mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte fachkundigen Rat einholen, bevor Widerspruch eingelegt wird – die neue BSG-Rechtsprechung dürfte künftige Verfahren maßgeblich prägen.

