Umzugskosten bei Schwerbehinderung: Wann das Jobcenter zahlen muss

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Ein Bürgergeld-Bezieher mit Grad der Behinderung 60 und Merkzeichen „G“ musste jahrelang in eine Wohnung im dritten Stock ohne Aufzug zurückkehren – bis sich sein Gesundheitszustand so verschlechterte, dass Treppensteigen zur Gefahr wurde. Nach einem Bericht von buerger-geld.org soll ein Landessozialgericht in diesem Zusammenhang entschieden haben, dass das Jobcenter die Umzugskosten in eine barriereärmere Wohnung übernehmen muss, weil formale „Bewohnbarkeit“ allein nicht ausreicht.

Der konkrete Fall zeigt ein Muster, das viele schwerbehinderte Bürgergeld-Beziehende kennen: Die Wohnung ist grundsätzlich noch nutzbar, aber der Alltag wird zur Belastungsprobe. Arztbesuche, Einkäufe oder soziale Kontakte fallen aus, weil der Weg zur Wohnungstür kaum noch zu bewältigen ist. Die zentrale Rechtsfrage lautet dabei stets: Wann ist ein Umzug im Sinne des Sozialrechts „erforderlich“ – und wann muss der Staat dafür aufkommen?

Rechtsgrundlage: Umzugskosten nach § 22 SGB II

Maßgeblich ist § 22 Absatz 6 SGB II. Danach können Jobcenter Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten übernehmen, wenn ein Umzug erforderlich ist – etwa aus gesundheitlichen Gründen, wegen Kündigung oder unzumutbarer Wohnverhältnisse. Die neue Wohnung muss dabei in Größe und Miete grundsätzlich angemessen sein. Entscheidend für Betroffene: Die Zusicherung zur Kostenübernahme sollte möglichst vor Unterschrift des neuen Mietvertrags eingeholt werden, da sich das Jobcenter sonst später auf eine fehlende vorherige Zustimmung berufen kann. Ergänzend gelten die allgemeinen Regelungen zu den Kosten der Unterkunft in § 22 Absatz 1 SGB II.

In der Praxis lehnen Jobcenter Anträge häufig mit dem Argument ab, die bisherige Wohnung sei ja noch bewohnbar. Diese pauschale Sichtweise wird jedoch zunehmend in Frage gestellt, wenn die tatsächliche Nutzbarkeit unter den konkreten gesundheitlichen Bedingungen fehlt. Bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „B“ ist eine Einzelfallprüfung geboten, die über die reine Zugänglichkeit der Wohnung hinausgeht.

Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Maßstab

Für die Bewertung, ob ein Umzug notwendig ist, spielt das Teilhaberecht nach SGB IX eine wichtige Rolle. Das Gesetz verpflichtet Behörden, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu sichern und Benachteiligungen zu vermeiden. Übertragen auf die Wohnsituation bedeutet das: Eine Wohnung darf nicht dazu führen, dass Betroffene faktisch von Arztbesuchen, Einkäufen oder sozialen Kontakten ausgeschlossen werden. Barrieren wie mehrere Treppenetagen ohne Aufzug sind daher im Licht der individuellen Einschränkung zu bewerten, nicht abstrakt nach dem Motto „irgendwie geht es ja noch“.

Besonders relevant ist eine gesundheitliche Verschlechterung im Zeitverlauf. Eine Wohnung, die vor Jahren noch nutzbar war, kann nach neuen Diagnosen, Operationen oder zunehmender Gehbehinderung untragbar werden. Die pauschale Argumentation „Früher ging es doch auch“ verliert damit an Gewicht – maßgeblich ist die aktuelle Situation.

Weitere Anlaufstellen neben dem Jobcenter

Nicht nur das Jobcenter kommt als Kostenträger in Betracht. Wer pflegebedürftig ist, kann wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragen – etwa Umbauten wie einen Treppenlift oder eine barrierearme Dusche, in bestimmten Fällen auch Zuschüsse im Zusammenhang mit einem Umzug, wenn dadurch häusliche Pflege ermöglicht wird. Für erwerbstätige Menschen mit Schwerbehinderung können zudem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX einschlägig sein, etwa wenn ein Umzug in Wohnortnähe zum Arbeitsplatz erforderlich wird. Auskunft dazu geben die Integrationsämter. Bei ärztlich bescheinigter medizinischer Notwendigkeit lassen sich Umzugskosten unter Umständen auch steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer aus gesundheitlichen Gründen umziehen möchte, sollte den Antrag beim Jobcenter sorgfältig vorbereiten:

  • Aktuelle ärztliche Atteste einholen, die konkrete Einschränkungen wie Sturzgefahr oder Schmerzen beim Treppensteigen dokumentieren.
  • Schriftlich darlegen, welche Alltagswege – Arzt, Einkauf, Familie – durch die Wohnsituation faktisch entfallen.
  • Den Schwerbehindertenausweis mit den relevanten Merkzeichen vorlegen.
  • Die Zusicherung zur Kostenübernahme nach § 22 Absatz 6 SGB II beantragen, bevor ein neuer Mietvertrag unterschrieben wird.

Bei Ablehnung durch das Jobcenter lohnt sich in der Regel der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Sozialberatungsstellen, Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht können dabei helfen, den Antrag rechtssicher zu formulieren.

Für schwerbehinderte Bürgergeld-Beziehende bleibt festzuhalten: Umzugskosten werden nicht automatisch übernommen, nur weil die Wohnsituation belastend ist – eine gut dokumentierte, individuelle Begründung der gesundheitlichen Notwendigkeit erhöht die Erfolgsaussichten aber erheblich.

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