Grundsicherungsgeld & Strom: So viel selbst zahlen – so wenig hilft das Jobcenter

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Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) – Beziehende müssen ihre gesamten Stromkosten 2026 grundsätzlich aus dem Regelsatz bezahlen; das Jobcenter übernimmt Haushaltsstrom nicht gesondert. Nur bei Heizstrom oder Strom für die Warmwasserbereitung kann es Ausnahmen geben, in denen diese Stromkosten als Teil der Unterkunftskosten zusätzlich erstattet werden.

Welche Stromkosten sind im Grundsicherungsgeld 2025 abgedeckt?

Haushaltsstrom – also Strom für Beleuchtung, Kochen, Kühlschrank, Waschmaschine, Fernsehen, Computer und ähnliche Alltagsgeräte – ist vollständig im monatlichen Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) enthalten. Das bedeutet: Das Jobcenter zahlt diesen Strom nicht zusätzlich, sondern du musst ihn aus der pauschalen Regelleistung bestreiten.

Für alleinstehende Leistungsberechtigte beträgt der Regelsatz im Jahr 2025 563 Euro pro Monat (Regelbedarfsstufe 1), aus denen alle laufenden Lebenshaltungskosten inklusive Haushaltsenergie (ohne Heizung/Warmwasser) zu finanzieren sind. Aus den Regelsatz-Berechnungen ergibt sich, dass typischerweise rund 8 bis 9 Prozent des Regelbedarfs für Haushaltsenergie vorgesehen sind, was je nach Berechnung in der Größenordnung von etwa 45 bis 50 Euro im Monat liegen kann.

In Bedarfsgemeinschaften – zum Beispiel bei Paaren oder Familien – verteilt sich dieser Betrag anteilig auf alle Mitglieder je nach Regelbedarfsstufe. Je mehr Personen im Haushalt leben, desto höher ist der gesamte Regelsatz und damit auch der rechnerische Gesamtbetrag, der für Haushaltsstrom vorgesehen ist.

Übernimmt das Jobcenter Stromkosten separat?

Das Jobcenter übernimmt die Kosten für normalen Haushaltsstrom grundsätzlich nicht zusätzlich zur Regelleistung. Das gilt sowohl für laufende Abschläge als auch für Stromnachzahlungen, die zum Beispiel nach einer Jahresabrechnung fällig werden – diese sind aus dem Regelsatz zu bezahlen.

Eine besondere Regelleistung oder ein automatischer Zuschlag speziell für Haushaltsstrom existiert nach der aktuellen Rechtslage nicht. Nur in besonderen Konstellationen – etwa bei einem sogenannten „Härtefallmehrbedarf“ nach § 21 Absatz 6 SGB II – können in Ausnahmefällen zusätzliche Leistungen gewährt werden, wenn der Strombedarf unabweisbar und anders nicht zu decken ist; dies ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Die einzige klare systematische Ausnahme bilden Stromkosten, die nicht als Haushaltsenergie, sondern als Heiz- oder Warmwasserstrom gelten. Diese können – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gesondert übernommen werden und belasten dann nicht den Regelsatz.

Reicht der Stromanteil im Regelsatz aus?

Die vorgesehene Strompauschale im Regelsatz ist in der Praxis häufig niedriger als die tatsächlichen Stromkosten. Während der Regelbedarf pauschal bleibt, schwanken Strompreise und Verbrauch stark; steigende Energiepreise verschärfen diese Lücke zusätzlich.

Beispielhaft zeigen Verbrauchsanalysen und Strompreisübersichten, dass ein Einpersonenhaushalt mit durchschnittlichem Stromverbrauch schnell auf jährliche Stromkosten von über 300 Euro kommen kann, was rund 25 bis 30 Euro im Monat und mehr entspricht; bei höheren Preisen oder höherem Verbrauch liegen die Kosten entsprechend deutlich über dem im Regelsatz geplanten Anteil. In Regionen mit überdurchschnittlich hohen Strompreisen – etwa in Teilen Nord- und Süddeutschlands – kann die Versorgungslücke zwischen Regelsatzanteil und realen Kosten noch größer sein.

In der Folge müssen viele Leistungsberechtigte die Differenz häufig durch Einsparungen bei anderen Ausgabepositionen des Regelsatzes ausgleichen, zum Beispiel bei Lebensmitteln, Kleidung oder Freizeit. Sozialverbände kritisieren daher seit Jahren, dass die Regelbedarfe die tatsächlichen Stromkosten nicht ausreichend abbilden und fordern eine bessere Anpassung an die Energiepreisentwicklung.

Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten für Betroffene

  • Differenz aus dem Regelsatz ausgleichen: Da Haushaltsstrom im Regelsatz enthalten ist, müssen Beziehende von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) Mehrkosten oft durch Einsparungen an anderer Stelle kompensieren. Das erhöht den Druck auf ohnehin knappe Budgets und kann zu Verzicht bei anderen wichtigen Ausgaben führen.
  • Stromanbieter wechseln und Tarife vergleichen: Ein Anbieterwechsel kann helfen, die monatliche Belastung zu senken, etwa durch günstigere Arbeitspreise oder Bonusmodelle. Verbraucherzentralen und unabhängige Beratungsstellen bieten Vergleichsrechner, Informationsmaterial und individuelle Beratung zu Stromtarifen und Energieeinsparungen an.
  • Zahlungsprobleme und Stromschulden: Kommt es zu Zahlungsverzug und droht eine Stromsperre, besteht die Möglichkeit, beim Jobcenter ein Darlehen zu beantragen, um die Sperre abzuwenden. Solche Darlehen werden als schuldrechtliche Leistung gewährt und anschließend in Raten mit den laufenden Regelleistungen verrechnet, was den verfügbaren Regelsatz vorübergehend mindert.
  • Kostenerstattung für Heizstrom prüfen: Bei Stromkosten, die unmittelbar für Heizung oder Warmwasserbereitung anfallen – etwa bei Nachtspeicherheizungen oder elektrischen Durchlauferhitzern – kann eine Anerkennung als KdU möglich sein. In diesen Fällen solltest du prüfen (ggf. mit Beratung), ob ein Teil der Stromkosten als Unterkunftskosten zusätzlich übernommen werden kann.

Stromguthaben und Rückzahlungen

Guthaben aus Haushaltsstromabrechnungen – zum Beispiel wenn der Versorger nach der Jahresabrechnung Geld zurückzahlt – gelten als Rückzahlung für Leistungen, die aus dem Regelsatz finanziert wurden. Nach der Rechtsprechung und den fachlichen Hinweisen zur Behandlung von Haushaltsenergie sind solche Stromguthaben im System der Grundsicherung grundsätzlich anrechnungsfrei, weil Haushaltsstrom nicht zu den KdU gehört.datenbank.

Das bedeutet: Stromguthaben aus normalem Haushaltsstrom darf das Jobcenter in der Regel nicht als Einkommen auf das Grundsicherungsgeld anrechnen. Anders kann es nur aussehen, wenn es sich um Heizstrom handelt, der zuvor als KdU übernommen wurde – dann gelten die speziellen Regeln für Betriebskostenguthaben nach § 22 Absatz 3 SGB II und das Guthaben kann den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindern.

Wichtig ist außerdem, ob dir das Guthaben tatsächlich zufließt oder ob der Energieversorger es mit offenen Forderungen verrechnet. Wird ein Guthaben vollständig zur Tilgung von Schulden verwendet und steht dir daher nicht als „bereites Mittel“ zur Verfügung, darf das Jobcenter es grundsätzlich nicht anrechnen.

Politische Debatte – Kritik am System

Sozialverbände, Wohlfahrtsorganisationen und Fachverbände kritisieren seit längerem, dass der Regelsatzanteil für Haushaltsstrom die tatsächliche Entwicklung der Energiepreise nicht ausreichend abbildet. Sie verweisen darauf, dass steigende Strompreise ohne gleichzeitige Anpassung der Regelsätze zu realen Kaufkraftverlusten für Leistungsberechtigte führen.

Auch im Rahmen der Diskussion um die Nullrunde bei den Regelbedarfen 2025 und 2026 wird bemängelt, dass insbesondere energiebezogene Ausgaben im aktuellen System zu knapp bemessen sind. Gefordert werden unter anderem eine Überarbeitung der Regelbedarfsbemessung, ein höherer Stromanteil im Regelsatz oder spezielle Zuschläge für Haushalte mit geringem Einkommen.

Zivilgesellschaftliche Akteure und Beratungsstellen berichten, dass Betroffene zunehmend zwischen Stromzahlung und anderen notwendigen Ausgaben abwägen müssen, was soziale Teilhabe und Gesundheit beeinträchtigen kann. Die politische Diskussion ist hier noch im Fluss und konkrete Reformen hängen von künftigen Gesetzesänderungen ab.

Zusammenfassung: Grundsicherungsgeld und Stromkosten 2026

Im Jahr 2026 müssen Beziehende der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) ihre Haushaltsstromkosten vollständig aus dem Regelsatz bezahlen; eine gesonderte Übernahme durch das Jobcenter findet grundsätzlich nicht statt. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Heizstrom oder Strom für Warmwasser, der als Kosten der Unterkunft anerkannt ist, kann das Jobcenter zusätzlich einspringen.

Der im Regelsatz vorgesehene Stromanteil liegt meist unter den tatsächlichen Stromkosten, sodass viele Betroffene an anderer Stelle sparen müssen oder auf Beratung, Anbieterwechsel und Darlehen zurückgreifen. Stromguthaben aus Haushaltsenergie bleiben in der Regel anrechnungsfrei und dürfen nicht auf die Leistungen angerechnet werden, während die politische Debatte um eine bessere Berücksichtigung hoher Strompreise im Regelsatz anhält.

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