Eine 23-jährige Lehramtsstudentin mit spinaler Muskelatrophie wollte vor ihrer Schulklasse stehen können – die Behörde verweigerte ihr die dafür nötige Technik am Rollstuhl. Das Sozialgericht Dresden hat dem Eingliederungshilfeträger nun eine deutliche Absage erteilt und der jungen Frau Recht gegeben. Das Urteil vom 23. Februar 2026 (Az. S 20 SO 131/23) zeigt exemplarisch, woran Behörden bei der Bewilligung von Hilfsmitteln für Studium und Ausbildung regelmäßig scheitern.
Worum es in dem Fall ging
Die Klägerin ist wegen einer fortschreitenden spinalen Muskelatrophie auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Einen Rollstuhl ohne Zusatzfunktion hatte sie bereits erhalten. Für ihr Lehramtsstudium beantragte sie zusätzlich eine Aufricht- und Stehfunktion, damit sie in den Praxisphasen des Studiums ihren Schülerinnen und Schülern nicht dauerhaft von unten begegnen muss. Der zuständige Eingliederungshilfeträger lehnte ab – er sah dafür keinen Bedarf.
Das Sozialgericht sah das anders und verwies auf ein zentrales Prinzip: Bildungsteilhabe für Menschen mit Behinderung ist kein Kulanzakt, sondern gesetzlich und verfassungsrechtlich abgesichert.
Warum das Gericht der Studentin Recht gab
Die Kammer stützte den Anspruch auf gleich zwei Säulen. Zum einen auf die Regelungen zur Teilhabe an Bildung nach dem SGB IX, die ausdrücklich auch Hilfen zur hochschulischen Ausbildung umfassen. Zum anderen auf das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf.
Entscheidend war für das Gericht die konkrete Situation: Nur mit der Stehfunktion kann die Studentin ihren künftigen Schülerinnen und Schülern in Praxisphasen auf Augenhöhe begegnen – für eine angehende Lehrkraft keine Komfortfrage, sondern Voraussetzung für den angestrebten Beruf. Eine Ablehnung, so die Kammer, hätte eine Benachteiligung wegen der Behinderung bedeutet, die sich weder mit knappen Kassen noch mit Verwaltungsroutine rechtfertigen lässt.
Auch den Einwand der Behörde, eigentlich sei die Krankenkasse zuständig, ließ das Gericht nicht gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2020 deckt die Krankenkasse nur Hilfsmittel ab, die im engen Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung stehen. Die Stehfunktion diente hier aber der Bildungsteilhabe – und damit einem anderen Leistungszweck.
Der eigentliche Knackpunkt: fehlende Bedarfsermittlung
Neben der inhaltlichen Bewertung kippte das Gericht den Bescheid noch aus einem zweiten, eigenständigen Grund: Die Behörde hatte das vorgeschriebene Bedarfsermittlungsverfahren nicht ordentlich durchgeführt und den in Sachsen seit 2020 verbindlichen Integrierten Teilhabeplan (ITP) gar nicht erst eingeholt.
Der ITP ist kein bloßes Formular, sondern ein Gesprächsleitfaden, mit dem die individuellen Wünsche und Bedarfe gemeinsam mit der betroffenen Person erarbeitet werden sollen. Eine Entscheidung allein nach Aktenlage reicht dafür nicht aus. Bereits das Sächsische Landessozialgericht hatte das in einem Beschluss vom 20. Oktober 2025 (Az. L 2 SO 87/25 B ER) so entschieden.
In der Praxis zeigt sich laut Sozialrechtsexperten immer wieder dasselbe Muster: Behörden entscheiden auf Aktenbasis, ohne das vorgeschriebene Gespräch zu führen – und wundern sich vor Gericht, wenn ihnen genau das als Verfahrensfehler ausgelegt wird.
Der aktuelle Stand des Verfahrens
Der Eingliederungshilfeträger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Verfahren ist inzwischen beim Sächsischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 SO 38/26 anhängig. Die Entscheidung aus Dresden ist damit noch nicht rechtskräftig. Betroffene mit vergleichbaren Fällen sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten, können sich aber schon jetzt in eigenen Widersprüchen auf die Begründung der ersten Instanz berufen.
Zur Einordnung, wie die verschiedenen Leistungsträger bei Hilfsmitteln für Studium und Ausbildung typischerweise zuständig sind, zeigt die folgende Übersicht:
| Zweck des Hilfsmittels | Zuständiger Träger | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sicherung einer Krankenbehandlung | Krankenkasse | § 33 SGB V |
| Vorbeugung einer drohenden Behinderung | Krankenkasse | § 33 SGB V |
| Teilhabe an Bildung / Studium | Eingliederungshilfeträger | §§ 102, 112 SGB IX |
| Berufliche Teilhabe | Eingliederungshilfeträger / Reha-Träger | § 49 SGB IX |
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können
Wer einen ähnlichen Bedarf hat und einen Ablehnungsbescheid erhält, sollte diesen nicht einfach hinnehmen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung ist in der Regel Widerspruch möglich, die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Im Widerspruch lohnt sich vor allem der Blick darauf, ob überhaupt ein Gesamtplanverfahren mit ITP-Gespräch stattgefunden hat und ob die Behörde die Bildungsteilhabe als eigenständigen Zweck neben einer möglichen Krankenbehandlung geprüft hat. Bleibt ein Bescheid unangefochten, wird er bestandskräftig und lässt sich später nur mit erheblichem Aufwand wieder aufrollen.
Häufige Fragen zum Urteil
Ist das Urteil aus Dresden bereits rechtskräftig?
Nein. Die Behörde hat Berufung eingelegt, das Verfahren läuft derzeit beim Sächsischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 SO 38/26. Bis zu einer Entscheidung in zweiter Instanz gilt das Dresdner Urteil nicht als endgültig bestätigt, kann aber bereits als Argumentationshilfe in eigenen Verfahren dienen.
Wer zahlt einen Elektrorollstuhl mit Zusatzfunktion – Krankenkasse oder Sozialamt?
Das hängt vom Zweck ab. Dient das Hilfsmittel der Behandlung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung im Alltag, ist die Krankenkasse zuständig. Geht es dagegen um Teilhabe an Bildung oder Ausbildung, wie im vorliegenden Fall, ist der Eingliederungshilfeträger in der Pflicht.
Was ist der Integrierte Teilhabeplan (ITP) und warum ist er so wichtig?
Der ITP ist ein strukturierter Gesprächsleitfaden, mit dem Bedarfe von Menschen mit Behinderung gemeinsam mit ihnen ermittelt werden. In Sachsen ist er seit 2020 verbindlich vorgeschrieben. Fehlt dieses Gespräch, kann das allein schon einen Bescheid angreifbar machen, unabhängig von der inhaltlichen Bewertung des Anspruchs.
Kann ich als Betroffener auf dieses Urteil verweisen, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist?
Ja. Auch nicht rechtskräftige Urteile können in einem eigenen Widerspruch oder einer Klage als Argument angeführt werden. Sie binden das Gericht zwar nicht, zeigen aber, wie die Rechtslage von einer Kammer bewertet wurde, und können die eigene Position stärken.

