Pflegegeld: Der Zugriff kommt zuerst bei den Kindern, nicht beim Pflegeheimzuschlag

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Während der Sachverständigenrat der Wirtschaftsweisen fordert, den Leistungszuschlag für Pflegeheimbewohner ersatzlos zu streichen, zeigt der tatsächliche Gesetzentwurf von Gesundheitsministerin Nina Warken eine andere Priorität: Nicht der Zuschlag selbst, sondern die Einkommensgrenze für unterhaltspflichtige Kinder steht konkret zur Disposition. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem Frühjahrsgutachten 2026 empfohlen, den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI als „wenig zielgenau“ komplett abzuschaffen. Für Menschen ab dem vierten Heimjahr stünden damit im Bundesdurchschnitt rund 1.264 Euro im Monat auf dem Spiel. Das ist jedoch nur die eine Hälfte der Geschichte – die andere spielt sich gerade im echten Gesetzgebungsverfahren ab.

Was der Zuschlag bisher leistet

Wer vollstationär gepflegt wird, zahlt einen Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten, der ohne Zuschlag mit jedem weiteren Heimjahr steigen würde. Der Leistungszuschlag federt das ab und staffelt sich nach Aufenthaltsdauer: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem zweiten, 50 Prozent ab dem dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Nach Auswertung des Verbands der Ersatzkassen liegt der pflegebedingte Eigenanteil im Bundesdurchschnitt bei rund 1.685 Euro monatlich – genau daraus errechnet sich die Entlastung von bis zu 1.264 Euro für langjährige Heimbewohner.

Was die Wirtschaftsweisen wirklich fordern

Der Rat begründet seinen Vorschlag damit, dass Leistungszuschlag und Entlastungsbetrag zusammen rund 15 Prozent der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung ausmachen, ohne gezielt bei den Bedürftigsten anzukommen. Ratsvorsitzende Monika Schnitzer sprach von „massivem Handlungsdruck“, weil der Sozialversicherungsbeitrag insgesamt bis 2040 auf fast 50 Prozent steigen könnte. Ratsmitglied Achim Truger warnte allerdings selbst öffentlich vor den Folgen: Eine Streichung des Zuschlags könnte die Sozialhilfequote unter Heimbewohnern deutlich in die Höhe treiben. Fest steht: Ein Gutachten ist eine wirtschaftspolitische Empfehlung, kein Gesetzestext.

Was tatsächlich im Gesetzentwurf steht

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bereits am 5. Juni 2026 veröffentlicht, die Verbändeanhörung fand kurz darauf statt. Eine ersatzlose Streichung des Leistungszuschlags sieht dieser Entwurf nicht vor. Stattdessen sollen die Stufen jeweils um sechs Monate nach hinten verschoben werden: 30 Prozent erst nach 18 statt nach 12 Monaten, 50 Prozent nach 36 statt nach 24 Monaten, 75 Prozent nach 54 statt nach 36 Monaten. Die Prozentsätze selbst bleiben unverändert. Die für Ende Juni geplante Kabinettsbefassung wurde bereits mehrfach verschoben; auch am 6. Juli stand das Gesetz nicht auf der Tagesordnung. Eine Verabschiedung vor der parlamentarischen Sommerpause gilt inzwischen als ausgeschlossen, eine erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst erwartet.

Die eigentlich brisantere Änderung

Während sich die öffentliche Debatte auf den Leistungszuschlag konzentriert, steht im selben Reformpaket eine Änderung, die für viele Familien direkter spürbar werden könnte: die Streichung der 100.000-Euro-Einkommensgrenze beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 werden Kinder erst herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen diese Schwelle übersteigt. Anders als teils berichtet, handelt es sich dabei nicht nur um einen medial kolportierten Wunsch der Ministerin – die Rücknahme dieser Grenze ist in einem separaten Verfahren im Rahmen der Reform bereits angekündigt. Innerhalb der Koalition gibt es allerdings Widerstand: Die Pflegebeauftragte der Bundesregierung, Katrin Staffler (CSU), sprach sich gegenüber Medien gegen eine komplette Streichung aus und plädierte stattdessen für eine neu zu verhandelnde, niedrigere Grenze. Eine konkrete Zahl nannte sie bislang nicht.

Was eine Streichung für die Sozialhilfe bedeuten würde

Sollte der Leistungszuschlag tatsächlich vollständig entfallen, würde das die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII deutlich stärker belasten. Berechnungen im Auftrag der DAK-Gesundheit zufolge könnte der Anteil der Heimbewohner, die auf diese Sozialhilfeleistung angewiesen sind, von derzeit rund 37 Prozent auf über 50 Prozent im Jahr 2035 steigen. Wer Hilfe zur Pflege bezieht, muss sein Einkommen bis auf einen Barbetrag von rund 152 Euro im Monat für die Heimkosten einsetzen. Vom Ersparten bleiben 10.000 Euro für die pflegebedürftige Person und weitere 10.000 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner geschützt, alles darüber fließt zunächst in die Heimkosten, bevor das Sozialamt einspringt. Ein verbreiteter Irrtum lautet, dass sich für Betroffene wenig ändert, wenn statt der Pflegeversicherung das Sozialamt zahlt. Das Gegenteil ist richtig: Hilfe zur Pflege setzt voraus, dass eigene Mittel weitgehend aufgebraucht sind.

Was Sie jetzt tun können

Weder die Streichung des Leistungszuschlags noch die Änderung der 100.000-Euro-Grenze sind beschlossen, ein Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz steht weiterhin aus. Trotzdem lohnt es sich, sich frühzeitig einen Überblick über die eigene Vermögenslage und mögliche Unterstützungspflichten innerhalb der Familie zu verschaffen, besonders wenn ein Heimaufenthalt absehbar ist oder bereits andauert. Wer schon Hilfe zur Pflege bezieht oder kurz davorsteht, sollte Schonvermögensgrenzen und Barbetrag im Blick behalten und sich bei Unsicherheiten an eine unabhängige Sozialberatung wenden.

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