Pflegekasse zahlt Heimbewohnern künftig später mehr: Neuer Entwurf verzögert Entlastung

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Wer ab 2027 neu ins Pflegeheim zieht, muss länger auf spürbare Entlastung warten: Das Bundesgesundheitsministerium will die Fristen für den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI jeweils um sechs Monate verschieben, wie aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 5. Juni 2026 hervorgeht. Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner heißt das: Wer heute nach drei Jahren die volle 75-Prozent-Entlastung erreicht, müsste künftig viereinhalb Jahre warten.

Warum der Eigenanteil im Pflegeheim schon jetzt kaum zu stemmen ist

Der Grund für die Reform liegt in den ohnehin schon hohen Kosten. Zum 1. Januar 2026 lag der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit bei 3.245 Euro monatlich – ein Plus von 261 Euro oder neun Prozent gegenüber dem Vorjahr, wie eine Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) zeigt. Dieser Betrag setzt sich aus dem pflegebedingten Eigenanteil, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten zusammen. Wer nur eine durchschnittliche Altersrente bezieht, kann diese Summe kaum allein aufbringen.

Was die Pflegekasse zahlt – und wie der Zuschlag heute funktioniert

Grundlage für die stationäre Pflege ist § 43 SGB XI, der je nach Pflegegrad einen festen Leistungsbetrag der Pflegekasse vorsieht. Der verbleibende Teil der pflegebedingten Kosten bleibt Eigenanteil. Um diesen abzufedern, gibt es seit 2022 den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der seit dem 1. Januar 2024 gestaffelt ist: 15 Prozent in den ersten zwölf Monaten, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat und 75 Prozent ab dem 37. Monat des Heimaufenthalts. Die Pflegekasse zahlt diesen Zuschlag direkt an die Einrichtung, sodass sich der vom Bewohner selbst zu tragende Betrag entsprechend verringert.

Pflegereform 2027: Warum die Zuschläge künftig später greifen sollen

Nach dem PNOG-Entwurf sollen die genannten Prozentsätze zwar bestehen bleiben, die Zeitpunkte aber jeweils um ein halbes Jahr nach hinten rücken: 15 Prozent bis 18 statt bis 12 Monate, 30 Prozent ab dem 19. statt ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab Monat 37 statt Monat 25, und die volle 75-Prozent-Entlastung erst ab Monat 55 statt Monat 37. Für bereits laufende Heimaufenthalte soll Besitzstandsschutz gelten – die Verschärfung träfe also in erster Linie Menschen, die künftig neu ins Heim ziehen. Nach eigenen Angaben des Ministeriums soll allein diese Maßnahme der Pflegeversicherung 2027 rund 2,6 Milliarden Euro einsparen. Ein Kabinettsbeschluss war für den Sommer 2026 angekündigt, das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen – beschlossen ist bislang aber nichts, das Gesetzgebungsverfahren steht noch am Anfang.

Das Milliardenloch, das die Reform stopfen soll

Hintergrund der Pläne ist die angespannte Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. Ohne Reform rechnet das Bundesgesundheitsministerium für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro, das bis 2030 auf etwa 17,4 Milliarden Euro anwachsen könnte. Neben der gestreckten Zuschlagsstaffel sieht der Entwurf auf der Einnahmeseite unter anderem eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, einen höheren Beitragszuschlag für Kinderlose und erstmals Pflegebeiträge für Minijobs vor. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung geht in seinem Frühjahrsgutachten sogar noch weiter und empfiehlt, den Leistungszuschlag ganz zu streichen – eine Empfehlung, die im aktuellen Regierungsentwurf bislang nicht aufgegriffen wurde.

Was das für Rentnerinnen und Rentner konkret bedeutet

Für Betroffene läuft es auf eines hinaus: Wer 2027 neu in ein Pflegeheim zieht, zahlt über einen längeren Zeitraum einen höheren Eigenanteil aus eigener Tasche, bevor die stärkere Entlastung greift. Reichen Rente und Vermögen nicht aus, springt grundsätzlich die Sozialhilfe mit „Hilfe zur Pflege“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein. Angehörige werden dabei durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschützt: Kinder müssen erst ab einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zum Unterhalt herangezogen werden. Steigen die Eigenanteile weiter und greifen die Zuschläge später, dürfte die Zahl der Heimbewohner, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, nach Einschätzung von Fachverbänden aber weiter zunehmen.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer einen Heimeinzug in naher Zukunft plant oder bereits Pflegeleistungen bezieht, sollte den Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt nicht aufschieben, da der Anspruch erst ab dem Monat der Antragstellung gilt. Auch ein Blick auf Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung lohnt sich, damit Angehörige im Ernstfall handlungsfähig sind. Da der PNOG-Entwurf noch nicht beschlossen ist, gilt für alle laufenden und aktuell beginnenden Heimaufenthalte weiterhin die heutige Staffelung nach § 43c SGB XI. Unabhängige Beratung bei Pflegestützpunkten oder Verbraucherzentralen kann helfen, Ansprüche frühzeitig zu klären, bevor sich an der Pflegeheimkosten-Regelung tatsächlich etwas ändert.

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