Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt nicht automatisch ab dem ersten Arbeitstag – das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt und damit eine seit Jahren umstrittene Frage entschieden. Arbeitgeber müssen vor einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses kein sogenanntes Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX durchführen, auch wenn Beschäftigte schwerbehindert sind. Das geht aus einem Urteil vom 3. April 2025 hervor (Az. 2 AZR 178/24), das die Erfurter Richter am 29. Januar 2026 in einem weiteren Verfahren bestätigten. Für Betroffene bedeutet das: Wer neu eingestellt wird, sollte die ersten Monate im Job genau kennen – denn hier gelten andere Regeln als danach.
Worum es in dem Urteil ging
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein schwerbehinderter Beschäftigter argumentiert, seine Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber weder die Schwerbehindertenvertretung noch das Integrationsamt eingeschaltet hatte. Das Bundesarbeitsgericht widersprach: Die Pflicht zur frühzeitigen Problemlösung greife erst, sobald auch der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt – also nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Damit bleibt die Probezeit für Arbeitgeber tatsächlich eine Testphase, solange die Kündigung nicht diskriminierend motiviert ist. Genau an diesem Punkt setzt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen an, der ab dem siebten Monat greift und in der Praxis erhebliche Hürden für Arbeitgeber schafft.
Wer unter den besonderen Kündigungsschutz fällt
Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können von der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden und erhalten dann denselben Schutz. Sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen besteht, greift § 168 SGB IX: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann nur wirksam, wenn das zuständige Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt unabhängig von der Betriebsgröße – auch in Kleinbetrieben mit wenigen Beschäftigten müssen Arbeitgeber das Verfahren einhalten.
Wie das Zustimmungsverfahren abläuft
Der Arbeitgeber muss bei der Behörde einen schriftlichen oder elektronischen Antrag stellen und die Gründe für die geplante Kündigung darlegen. Das Integrationsamt hört dabei den betroffenen Menschen persönlich an und holt Stellungnahmen von Betriebs- oder Personalrat sowie der Schwerbehindertenvertretung ein. Bei einer ordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Antragseingang fallen. Wird die Kündigung ohne diese Zustimmung ausgesprochen, ist sie unwirksam – eine nachträgliche Genehmigung durch das Integrationsamt ist ausgeschlossen. Zusätzlich gilt: Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen mindestens vier Wochen.
Bei einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung, gelten schärfere Zeitvorgaben. Der Arbeitgeber muss den Antrag beim Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen stellen. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von zwei weiteren Wochen, gilt die Zustimmung als erteilt. Wie mehrere BAG-Entscheidungen zeigen, muss der Arbeitgeber die Kündigung dann aber unverzüglich aussprechen – nach mehr als einer Woche gilt sie in der Regel nicht mehr als rechtzeitig.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung nichts wusste?
Selbst wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von einer bestehenden Schwerbehinderung wusste, kann der besondere Schutz noch greifen. Betroffene müssen dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung aktiv auf ihre Schwerbehinderung hinweisen, um sich weiterhin auf den Sonderkündigungsschutz berufen zu können – sonst wird die Kündigung wirksam. Diese Frist deckt sich mit der allgemeinen Frist für eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, die ebenfalls drei Wochen nach Zugang der Kündigung beginnt.
Was das für Betroffene konkret bedeutet
Wer eine Kündigung erhält und schwerbehindert oder gleichgestellt ist, sollte zunächst prüfen, ob das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und ob das Integrationsamt tatsächlich beteiligt wurde. Fehlt die Zustimmung, kann sich daraus nicht nur die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben – nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann ein solcher Verfahrensfehler sogar einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz begründen. Beratung bieten Integrationsämter, Schwerbehindertenvertretungen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wichtig bleibt: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen macht eine Kündigung nicht unmöglich, verlangt von Arbeitgebern aber ein sorgfältiges, fristgebundenes Verfahren – und genau darin liegt für Betroffene die entscheidende Chance, sich rechtzeitig zu wehren.

