Pflegekind, Krankschreibung, leere Rentenkasse: Ein einziger Satz im Arbeitsvertrag entscheidet über Tausende Euro Rente

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Ein Vater pflegt seinen schwer kranken Sohn rund 28 Stunden pro Woche zu Hause, ist selbst krankgeschrieben und bezieht Krankengeld. Trotzdem verweigert ihm die Rentenversicherung jeden einzigen Rentenpunkt für diese Zeit. Was absurd klingt, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg bereits im April 2025 bestätigt, und der Fall ist bis heute nicht endgültig entschieden. Grund ist eine einzige Zeile im alten Arbeitsvertrag des Mannes, die über mehr als 30 Wochenstunden lautete. Genau diese Zahl entscheidet nach Ansicht der Richter darüber, ob Pflege rentenrechtlich zählt oder nicht, egal wie viel tatsächlich gepflegt wird.

Worum es in dem Urteil eigentlich geht

Der 1962 geborene Kläger versorgte seinen pflegebedürftigen Sohn mit Pflegegrad 2 seit Februar 2022 in erheblichem Umfang im eigenen Haushalt. Gleichzeitig war er über viele Monate krankgeschrieben und lebte von Krankengeld, das sich aus seinem früheren Job mit mehr als 30 Wochenstunden berechnete. Die Pflegekasse weigerte sich, diese Pflegezeit an die Rentenversicherung zu melden. Ihre Begründung: Weil der Arbeitsvertrag formal noch über der 30-Stunden-Grenze lag, gilt der Vater rentenrechtlich weiterhin als vollzeitbeschäftigt, ganz gleich, dass er tatsächlich keine einzige Stunde arbeitete und stattdessen rund um die Uhr für seinen Sohn da war.

Der Vater klagte, verlor jedoch sowohl vor dem Sozialgericht Karlsruhe als auch in der Berufung. Die Richter des 5. Senats stützten sich auf § 3 Satz 4 der Pflegeversicherungs-Nachweisverordnung sowie auf § 3 SGB VI. Danach zählt allein die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, nicht die tatsächlich geleistete Arbeit. Wer Krankengeld auf Basis eines Vollzeitvertrags bezieht, gilt demnach weiterhin als „mehr als 30 Stunden erwerbstätig“, selbst wenn er faktisch nicht arbeitet, sondern rund um die Uhr pflegt.

Der wichtigste Fakt, den viele übersehen: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Was in vielen Berichten untergeht: Das LSG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren ist beim BSG anhängig, eine höchstrichterliche Entscheidung steht bislang aus. Bis dahin bleibt die Rechtslage für Betroffene unsicher, das Urteil aus Baden-Württemberg dient aber schon jetzt als wichtige Orientierung für Sozialgerichte, Rentenberater und die Deutsche Rentenversicherung selbst. Sollte das BSG die strenge Linie kippen, könnten rückwirkend Ansprüche für zahlreiche Pflegepersonen entstehen. Sollte es sie bestätigen, wird die 30-Stunden-Grenze bundesweit noch konsequenter angewendet.

Wen die Regelung tatsächlich trifft

Betroffen ist nicht nur, wer offensichtlich Vollzeit arbeitet und nebenbei pflegt. Die Konstellation greift überall dort, wo formal noch ein Vertrag mit mehr als 30 Wochenstunden besteht, auch wenn real längst nicht mehr in diesem Umfang gearbeitet wird.

Besonders gefährdet sind:

Berufstätige, die parallel zu einem Vollzeitjob einen Angehörigen pflegen

Menschen im Krankengeldbezug, deren früherer Vertrag über 30 Stunden auswies

Beschäftigte in Kurzarbeit, deren ursprünglicher Vertrag formal weiterläuft

Personen mit ruhendem Arbeitsverhältnis, etwa während unbezahltem Urlaub oder Elternzeit

Auch wer nur knapp über der Grenze liegt, etwa mit einem 31- oder 32-Stunden-Vertrag, sollte genau nachlesen, was tatsächlich im eigenen Arbeitsvertrag steht.

Was Pflegepersonen für Rentenpunkte erfüllen müssen

Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse für nicht erwerbsmäßig Pflegende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn mehrere Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

VoraussetzungRegelung
Pflegegrad der gepflegten Personmindestens Pflegegrad 2
Zeitlicher Umfang der Pflegemindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage
Ort der Pflegehäusliches Umfeld
Erwerbstätigkeit der Pflegepersonnicht mehr als 30 Stunden wöchentlich
Art der Pflegenicht erwerbsmäßig, also unentgeltlich im familiären Rahmen

Die Höhe der Rentenanwartschaft richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeumfang. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können Pflegepersonen bei voller Pflegetätigkeit und höchstem Pflegegrad ab Juli 2026 bis zu 38,84 Euro monatliche Rentenanwartschaft pro Jahr Pflege aufbauen. Überschreitet die Pflegeperson jedoch die 30-Stunden-Grenze bei der Erwerbstätigkeit, entfällt dieser Anspruch komplett, unabhängig davon, wie viele Stunden tatsächlich gepflegt wurde.

So schnell summiert sich der Verlust

Ein Rechenbeispiel zeigt die Dimension: Eine Pflegeperson mit Pflegegrad 3, die einen Angehörigen über vier Jahre hinweg intensiv betreut, dabei aber formal einen Vertrag mit mehr als 30 Wochenstunden behält, kann in dieser Zeit eine monatliche Rentenanwartschaft von rund 27 Euro verlieren. Hochgerechnet auf eine Rentenbezugsdauer von 20 Jahren entspricht das einem Gesamtverlust von über 6.400 Euro, Geld, das im Alter schlicht fehlt. Die tatsächliche Höhe hängt immer vom individuellen Pflegegrad, dem Zeitraum und dem zugrunde liegenden Durchschnittsentgelt ab.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wer erkennt, dass die eigene Situation der aus dem Urteil ähnelt, sollte nicht abwarten, bis das BSG entschieden hat. Sinnvoll ist es, den eigenen Arbeitsvertrag genau zu prüfen und, wenn möglich, schriftlich mit dem Arbeitgeber auf höchstens 30 Wochenstunden zu reduzieren. Wer bereits Pflegezeiten ohne Anerkennung von Rentenpunkten geleistet hat, sollte bei der Rentenversicherung nachfragen, ob eine rückwirkende Anerkennung möglich ist, und im Zweifel Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid einlegen. Wichtig ist außerdem eine lückenlose Dokumentation: Pflegetagebuch führen, Krankschreibungen und Bescheide aufbewahren und sich frühzeitig bei der Rentenversicherung oder einer unabhängigen Sozialberatungsstelle informieren, bevor eine Pflegesituation beginnt oder sich die Arbeitszeit ändert.

Häufige Fragen zum Urteil

Verliere ich automatisch alle Rentenpunkte, wenn ich krankgeschrieben bin und gleichzeitig pflege?

Nicht automatisch, aber das Risiko besteht, wenn Ihr Krankengeld auf einem Arbeitsvertrag mit mehr als 30 Wochenstunden basiert. Entscheidend ist laut LSG-Urteil der vertragliche Umfang der Erwerbstätigkeit, nicht die tatsächlich geleistete Arbeit.

Ist das Urteil schon endgültig?

Nein. Das LSG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundessozialgericht ausdrücklich zugelassen. Das Verfahren ist derzeit in Kassel anhängig, eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor.

Hilft es, die tatsächliche Arbeitszeit zu reduzieren, ohne den Vertrag anzupassen?

Nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ausreichend. Solange der Arbeitsvertrag formal mehr als 30 Wochenstunden vorsieht, zählt dieser Wert, auch wenn real weniger oder gar nicht gearbeitet wird.

Was passiert, wenn das Bundessozialgericht anders entscheidet als das LSG?

Sollte das BSG die strenge Auslegung kippen, könnten Pflegepersonen in vergleichbaren Fällen rückwirkend Rentenpunkte geltend machen. Bis zu dieser Entscheidung empfiehlt es sich, laufende Bescheide offenzuhalten und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.

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