Pflegegeld verliert an Wert: Bundesregierung bestätigt Kaufkraft-Minus von 15 Prozent seit 2017

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Das Pflegegeld ist trotz nominaler Erhöhungen inflationsbereinigt rund 15 Prozent weniger wert als vor acht Jahren – das bestätigt die Bundesregierung in einer aktuellen Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion vom 9. Februar 2026. Wer 2017 einen Angehörigen mit Pflegegrad 5 zu Hause pflegte, erhielt monatlich 901 Euro. Kaufkraftbereinigt entspricht das heute nur noch rund 773 Euro. Auf dem Papier ist das Pflegegeld seither gestiegen. Im Portemonnaie der Familien ist real weniger davon übrig geblieben.

Was hinter dem Zahlenspiel steckt

Die Pflegeversicherung hat das Pflegegeld zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben, zuvor bereits 2024 um 5 Prozent. Diese Beträge gelten unverändert auch 2026 weiter, eine erneute Anpassung ist erst zum 1. Januar 2028 gesetzlich vorgesehen. Zwischen zwei Erhöhungsrunden liegen damit mehrere Jahre, in denen Mieten, Pflegedienst-Stundensätze und Lebenshaltungskosten weiterlaufen, während die Leistungsbeträge stillstehen.

Genau diesen Mechanismus hat die Bundesregierung nun mit konkreten Zahlen unterlegt. Nicht nur das Pflegegeld hat an Kaufkraft eingebüßt, sondern nahezu alle Leistungsarten der sozialen Pflegeversicherung. Besonders deutlich zeigt sich das beim Entlastungsbetrag: Er lag von 2017 bis 2024 acht Jahre lang unverändert bei 125 Euro monatlich und wurde erst 2025 auf 131 Euro angehoben. Kaufkraftbereinigt entspricht das aber nur noch 101 Euro – ein Minus von rund 19 Prozent. Auch das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, das seit Juli 2025 flexibel kombinierbar ist, stieg nominal von 3.224 auf 3.539 Euro, real jedoch nur auf rund 2.761 Euro. In der vollstationären Pflege sank der reale Wert der Basisbeträge in Pflegegrad 5 von 2.005 Euro im Jahr 2017 auf etwa 1.617 Euro.

Pflegegeld 2026: Diese Beträge gelten aktuell

Unabhängig vom Kaufkraftverlust bleibt die nominale Höhe des Pflegegelds 2026 gegenüber 2025 unverändert. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten monatlich 347 Euro, mit Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, mit Pflegegrad 4 rund 800 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 990 Euro. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, können aber weiterhin den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für anerkannte Alltagshilfen nutzen. Anspruchsgrundlage ist § 37 SGB XI, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige oder andere nicht professionelle Pflegepersonen zu Hause erfolgt. Wer stattdessen einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, erhält Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – auch diese Beträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht und bleiben 2026 auf diesem Stand.

Wo die Lücke im Alltag entsteht

Die Bundesregierung räumt in der Vorbemerkung der Drucksache offen ein, dass Leistungen der Pflegeversicherung den tatsächlichen Bedarf zunehmend nicht mehr abdecken. Für betroffene Familien bedeutet das: Auf dem Bescheid steht eine Erhöhung, im Alltag lässt sich davon trotzdem weniger Hilfe finanzieren. Pflegedienste erhöhen ihre Stundensätze, Alltagsunterstützung wird teurer, notwendige Umbauten schlagen stärker zu Buche. Besonders spürbar wird das für Angehörige, die ihre Berufstätigkeit einschränken, um selbst zu pflegen – das Pflegegeld kann einen Verdienstausfall in aller Regel nicht annähernd ausgleichen. Auch in der stationären Pflege bleibt der Eigenanteil eine wachsende Belastung, denn Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich selbst.

Die Bundesregierung verweist zugleich darauf, dass die Abhängigkeit von ergänzender Sozialhilfe insgesamt gesunken sei: 2024 bezogen rund 5,6 Prozent aller Pflegebedürftigen Hilfe zur Pflege, in der vollstationären Pflege liegt der Anteil bei etwa einem Drittel – vor Einführung der Pflegeversicherung 1995 waren es noch 70 Prozent. Seit 2022 mindern zudem Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil in Heimen, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer.

Was Betroffene aus den Zahlen mitnehmen können

Der Kaufkraftverlust lässt sich für den einzelnen Pflegehaushalt nicht rückgängig machen, wohl aber lassen sich vorhandene Ansprüche gezielter ausschöpfen. Dazu zählt die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Pflegekassen und Pflegestützpunkte anbieten, ebenso wie die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen nach § 38 SGB XI, wenn ein Pflegedienst nur teilweise in Anspruch genommen wird. Wer den anerkannten Pflegegrad für zu niedrig hält, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Reichen Pflegegeld, Rente und eigenes Einkommen dauerhaft nicht aus, kommt ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch die örtlichen Sozialhilfeträger in Betracht.

Für die Zukunft steht mit dem geplanten „Zukunftspakt Pflege“ eine grundlegendere Reform in Aussicht, deren konkrete Ausgestaltung derzeit in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe verhandelt wird. Bis eine solche Reform Gesetz wird, bleibt das Pflegegeld 2026 nominal stabil – real aber ein Stück weniger wert als in den Jahren zuvor.

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