Menschen mit Schwerbehindertenausweis gehen fest davon aus, dass ihre Bank die Kontoführung kostenlos anbieten muss. Ein Blick auf die Rechtslage zeigt: Das ist ein Irrtum – doch seit Kurzem hat sich für Betroffene trotzdem etwas Entscheidendes verändert. Wie die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bestätigt, gelten für Banken seit 2025 neue verbindliche Pflichten, die viele Kundinnen und Kunden noch gar nicht kennen.
Der weit verbreitete Irrtum beim Girokonto
In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt rund 7,9 Millionen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 – sie gelten damit als schwerbehindert. Viele von ihnen glauben, ihr Schwerbehindertenausweis verpflichte die Bank automatisch zu einem gebührenfreien Konto. Diese Annahme hält sich hartnäckig, ist aber falsch. Weder das Sozialgesetzbuch IX noch das allgemeine Bankrecht sehen einen gesetzlichen Anspruch auf ein kostenloses Girokonto allein wegen einer Schwerbehinderung vor. Kontoführungsgebühren zählen zur freien Preisgestaltung der Institute, ganz unabhängig vom GdB.
Häufig vermischt sich diese Fehlannahme mit dem Bundesteilhabegesetz, das seit dem 1. Januar 2020 vorschreibt, dass Sozialleistungen direkt an Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen ausgezahlt werden – nicht mehr über die Einrichtung selbst. Dafür brauchen Betroffene ein eigenes Girokonto. Die Reform stärkt damit die finanzielle Selbstbestimmung, schafft aber keinerlei Anspruch auf Gebührenfreiheit.
Was sich seit 2025 tatsächlich geändert hat
Während beim reinen Kontopreis rechtlich alles beim Alten bleibt, ist im Hintergrund ein anderes Gesetz relevant geworden: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es trat am 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet Banken erstmals ausdrücklich, ihre Online-Banking-Portale, Apps und digitalen Bankdienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Wer wegen einer Seh-, Hör- oder Mobilitätseinschränkung Online-Banking bislang nicht nutzen konnte und deshalb auf teurere Filialleistungen angewiesen war, hat damit erstmals eine handfeste rechtliche Grundlage, um von der Bank Nachbesserung zu verlangen.
Ganz abgeschlossen ist die Angelegenheit auf EU-Ebene allerdings nicht: Die Europäische Kommission hat Deutschland am 11. März 2026 in einem Vertragsverletzungsverfahren erneut aufgefordert, verbliebene Lücken bei der Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie zu schließen. Bleibt eine fristgerechte Nachbesserung aus, könnte am Ende sogar der Europäische Gerichtshof über Bußgelder gegen die Bundesrepublik entscheiden. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das: Der Druck auf Banken, ihre digitalen Angebote wirklich barrierefrei zu machen, dürfte in den kommenden Monaten eher noch steigen als sinken.
Ausführliche Hintergründe zur Rechtslage rund um Zahlungskonten liefert das Bundesministerium der Finanzen in seiner Bilanz zum Zahlungskontengesetz.
Das Basiskonto als eigentlicher Schutzmechanismus
Wer keinen Zugang zu einem regulären Girokonto bekommt, etwa wegen negativer Schufa-Einträge oder Überschuldung, hat unabhängig von einer Behinderung Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Das regelt das Zahlungskontengesetz (ZKG) für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU. Banken dürfen die Eröffnung nur in engen Ausnahmefällen ablehnen. Kostenlos muss auch dieses Konto nicht sein, die Gebühren dürfen sich aber laut Rechtsprechung nicht „übermäßig“ von einer durchschnittlichen Nutzung entfernen. Bei Streit oder unklarer Ablehnung ist die BaFin die richtige Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden.
Ein Beispiel aus der Praxis zeigt den Unterschied zwischen einzelnen Kontomodellen deutlich:
| Kostenpunkt | Klassisches Filialkonto | Online-Basiskonto |
|---|---|---|
| Monatliche Grundgebühr | 6,90 Euro | 0 bis 4,90 Euro |
| Kosten pro Überweisung am Schalter | 1,50 Euro | entfällt |
| Girokarte | 1,20 Euro/Monat | meist inklusive |
| Papierauszug per Post | 2,00 Euro/Auszug | in der Regel kostenlos |
Die Zahlen sind beispielhaft und dienen der Einordnung; die tatsächlichen Konditionen unterscheiden sich von Bank zu Bank teils erheblich.
Wann Gebühren rechtlich zum Problem werden können
Nicht jede Preisgestaltung ist automatisch zulässig. Verlangt eine Bank ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund höhere Gebühren, nur weil ein Konto als „betreut“ geführt wird, oder verweigert sie die Kontoeröffnung erkennbar wegen einer Behinderung, kann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greifen. Gerichte haben in der Vergangenheit wiederholt betont, dass Banken bei Zusatzentgelten eine nachvollziehbare Begründung liefern müssen. Wer den Verdacht hat, wegen einer Behinderung benachteiligt zu werden, sollte die Gebührenposition schriftlich hinterfragen und sich notfalls an eine Verbraucherzentrale oder eine Antidiskriminierungsstelle wenden.
Was Betroffene jetzt konkret tun können
Ein Vergleich der eigenen Bank mit Alternativangeboten lohnt sich fast immer, besonders wenn mehrere Einzelgebühren zusammenkommen. Einige Institute, darunter regionale Volks- und Raiffeisenbanken oder Sparkassen, bieten inzwischen freiwillige Sonderkonditionen für Menschen mit Behinderung an, häufig gekoppelt an den Nachweis über den Kindergeldbezug bei erwachsenen Kindern mit Behinderung. Ein direktes Gespräch mit dem eigenen Kreditinstitut kann ebenfalls helfen, weil viele Banken aus Kulanz entgegenkommen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
FAQ
Muss meine Bank das Girokonto bei GdB 50 kostenlos führen?
Nein. Ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf ein gebührenfreies Girokonto. Kontogebühren gehören zur freien Preisgestaltung jeder Bank.
Was hat sich seit 2025 für Menschen mit Behinderung beim Banking geändert?
Seit dem 28. Juni 2025 müssen Banken ihre Online-Banking-Angebote, Apps und digitalen Dienstleistungen barrierefrei gestalten. Das verbessert den Zugang, schafft aber keinen automatischen Preisnachlass.
Was ist ein Basiskonto und wer hat Anspruch darauf?
Das Basiskonto ist ein gesetzlich garantiertes Zahlungskonto für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU. Banken dürfen die Eröffnung nur in wenigen Ausnahmefällen verweigern, auch wenn das Konto nicht zwingend kostenlos sein muss.
Was kann ich tun, wenn ich mich wegen meiner Behinderung benachteiligt fühle?
Betroffene können die konkrete Gebührenposition schriftlich hinterfragen und sich bei einem begründeten Diskriminierungsverdacht an eine Verbraucherzentrale oder Antidiskriminierungsstelle wenden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor sachlich unbegründeter Schlechterstellung.