Wer 2026 erstmals einen Grad der Behinderung feststellen lässt oder eine Änderung beantragt, muss keine Kopien mehr beim Finanzamt einreichen. Die zuständigen Versorgungsämter übermitteln GdB und Merkzeichen inzwischen direkt elektronisch an die Finanzverwaltung – nachzulesen etwa in den offiziellen Hinweisen des Landesamts für Soziales des Saarlandes. Grundlage ist eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
Was sich beim Nachweisverfahren konkret geändert hat
Bis Ende 2025 lag die Nachweispflicht bei den Betroffenen selbst: Bescheid, Ausweis oder Bescheinigung mussten aktiv beim Finanzamt vorgelegt werden. Für alle Feststellungsbescheide, die ab dem 1. Januar 2026 erlassen werden, gilt das nicht mehr – und zwar ohne Ausnahme. Nach Angaben mehrerer Landesbehörden, darunter das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, ist eine Vorlage des Papierbescheids für neue Fälle inzwischen „nicht mehr möglich“ – das elektronische Verfahren ist damit nicht optional, sondern der verbindliche Regelweg.
Technischer Dreh- und Angelpunkt ist die Steuer-Identifikationsnummer. Sie muss bereits im Antrag auf Feststellung der Behinderung beim Versorgungsamt angegeben werden, zusammen mit der Einwilligung zur Datenübermittlung. Fehlt die Steuer-ID, kann das Amt die Daten nicht weiterleiten – mit der Folge, dass das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag ohne zusätzliches Zutun der Betroffenen zunächst nicht berücksichtigt.
So läuft die elektronische Meldung im Hintergrund ab
Nach Prüfung des Antrags stellt das Versorgungsamt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls die Merkzeichen fest. Anschließend übermittelt die Behörde GdB, Merkzeichen und Gültigkeitszeitraum elektronisch an die Finanzverwaltung – zugeordnet über die Steuer-ID. Übertragen werden dabei ausschließlich die steuerlich relevanten Eckdaten, keine Diagnosen oder medizinischen Detailunterlagen. Das Finanzamt kann die Angaben anschließend bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen, sofern die betroffene Person den Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend macht.
Die Höhe des Pauschbetrags bleibt unverändert
An den gesetzlichen Beträgen selbst ändert die Reform nichts – sie betrifft ausschließlich den Übermittlungsweg. Die seit 2021 geltenden Sätze gelten unverändert auch 2026:
| Grad der Behinderung | Jährlicher Pauschbetrag |
|---|---|
| GdB 20 | 384 Euro |
| GdB 30 | 620 Euro |
| GdB 40 | 860 Euro |
| GdB 50 | 1.140 Euro |
| GdB 60 | 1.440 Euro |
| GdB 70 | 1.780 Euro |
| GdB 80 | 2.120 Euro |
| GdB 90 | 2.460 Euro |
| GdB 100 | 2.840 Euro |
| Merkzeichen H, Bl, TBl bzw. Pflegegrad 4/5 | 7.400 Euro |
Was mit alten Bescheiden und bestehenden Freibeträgen passiert
Für Bescheide und Ausweise, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Wer einen solchen Bescheid bereits beim Finanzamt eingereicht hat, muss nichts weiter unternehmen; bereits eingetragene Freibeträge – etwa auf der elektronischen Lohnsteuerkarte – laufen unverändert weiter, solange sich am festgestellten GdB nichts ändert. Erst ein neuer oder geänderter Bescheid ab 2026 löst das elektronische Verfahren aus und ersetzt den bisherigen Papiernachweis.
Datenschutz bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten
Da es sich um sensible Gesundheitsdaten handelt, unterliegt die Übermittlung strengen Vorgaben. Übertragen werden laut den Landesbehörden ausschließlich GdB, Merkzeichen und Gültigkeitszeitraum – keine ärztlichen Berichte oder Diagnosen. Die Finanzverwaltung ist zudem an das Steuergeheimnis gebunden, das auch für elektronisch übermittelte Behinderungsdaten gilt. Ergänzende, allgemeine Informationen zum Behinderten-Pauschbetrag und zu den steuerlichen Voraussetzungen stellt auch das Bundesministerium der Finanzen bereit.
Häufig gestellte Fragen zum digitalen GdB-Nachweis
Muss die elektronische Übermittlung aktiv beantragt werden?
Ja, indirekt: Voraussetzung ist, dass die Steuer-ID im Antragsformular beim Versorgungsamt angegeben und der Datenübermittlung zugestimmt wird. Ohne diese Angaben kann keine elektronische Meldung an das Finanzamt erfolgen.
Was passiert, wenn beim Finanzamt ein falscher GdB gespeichert ist?
Weichen die im Steuerbescheid hinterlegten Daten vom tatsächlichen Feststellungsbescheid ab, empfiehlt sich eine zeitnahe Rückfrage beim zuständigen Finanzamt oder Versorgungsamt, um die Angaben abgleichen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.
Ersetzt die digitale Meldung den Schwerbehindertenausweis?
Nein. Der Ausweis bleibt für Nachteilsausgleiche im Alltag – etwa im Nahverkehr, beim Parken oder gegenüber Arbeitgebern – weiterhin erforderlich. Die elektronische Übermittlung betrifft ausschließlich die steuerliche Kommunikation zwischen Versorgungsamt und Finanzverwaltung.
Müssen bereits anerkannte Pauschbeträge neu beantragt werden?
Nein. Vor 2026 anerkannte Behinderten-Pauschbeträge laufen weiter, solange sich am festgestellten GdB nichts ändert. Das neue Verfahren greift erst bei künftigen Neufeststellungen oder Änderungen.
Fakten zur neuen Meldepraxis im Überblick
| Thema | Inhalt |
|---|---|
| Start der Neuregelung | Seit 1. Januar 2026, Basis ist eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung |
| Wer übermittelt die Daten? | Versorgungsämter bzw. Landesämter für Soziales, elektronisch an das Finanzamt |
| Belegverzicht | Für neue oder geänderte GdB-Feststellungen ab 2026 keine Papiervorlage mehr möglich |
| Voraussetzung | Steuer-ID im Antrag plus Einwilligung zur Datenübermittlung |
| Pauschbetrag 2026 | Unverändert, 384 Euro bis 2.840 Euro, 7.400 Euro bei H/Bl/TBl |
| Alt-Bescheide | Weiterhin gültig als Papiernachweis, kein automatischer Systemwechsel |
Damit bleibt der Behinderten-Pauschbetrag in seiner Höhe stabil, während sich vor allem der Weg zum Nachweis grundlegend verändert hat: weniger Papier, dafür eine stärkere Abhängigkeit von einer korrekt hinterlegten Steuer-ID.