Menschen, die aufgrund einer Behinderung nicht mehr sicher zu Fuß unterwegs sein können, erhalten mit dem Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis einen anerkannten Nachteilsausgleich. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläutert, wird das Merkzeichen zuerkannt, wenn eine Strecke von zwei Kilometern nicht mehr in etwa einer halben Stunde zu Fuß zurückgelegt werden kann, ohne dass eine Gefährdung der eigenen Person oder anderer entsteht. Die Zahl der Anträge auf Feststellung dieses Merkzeichens bleibt bundesweit hoch, da chronische Erkrankungen und altersbedingte Mobilitätseinschränkungen zunehmen.
Welche medizinischen Voraussetzungen gelten
Die Feststellung des Merkzeichens G erfolgt nicht pauschal, sondern richtet sich nach konkreten medizinischen Kriterien, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegt sind. Maßgeblich sind unter anderem:
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bedingen, etwa nach Amputationen oder bei Gelenkversteifungen in ungünstiger Stellung.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, sofern sie die Gehfähigkeit erheblich einschränken.
Hirnorganische Anfallsleiden mit mittlerer Anfallshäufigkeit und einem GdB von mindestens 70.
Sehbehinderungen ab einem GdB von 70, oder bereits ab GdB 50 bis 60, wenn zusätzliche Beeinträchtigungen wie eine hochgradige Schwerhörigkeit oder eine geistige Behinderung vorliegen.
Eine geistige Behinderung mit einem GdB von 100.
Was sich bei der Wertmarke seit dem Originalstand geändert hat
Ein zentraler Vorteil des Merkzeichens G ist der Zugang zur sogenannten Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr. Hier hat sich seit Jahresbeginn 2025 eine spürbare Veränderung ergeben: Die Eigenbeteiligung für die Wertmarke wurde von zuvor 91 Euro auf 104 Euro pro Jahr angehoben, für ein halbes Jahr sind es 53 Euro statt zuvor 46 Euro. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte die Erhöhung den Landesbehörden im Dezember 2024 mitgeteilt, wie unter anderem das Land Berlin bestätigt. Die Anpassung ist gesetzlich an die Rechengrößen der Sozialversicherung gekoppelt und war die erste Erhöhung seit 2021. Der neue Betrag gilt weiterhin auch im laufenden Jahr 2026.
Kostenfrei bleibt die Wertmarke für Menschen mit den Merkzeichen Bl (blind) oder H (hilflos) sowie für Personen, die existenzsichernde Leistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen.
Die finanziellen Vorteile im Überblick
| Vorteil | Details |
|---|---|
| Wertmarke ÖPNV | 104 Euro pro Jahr bzw. 53 Euro pro Halbjahr, kostenfrei bei H, Bl oder bestimmten Sozialleistungen |
| Kfz-Steuerermäßigung | 50 Prozent Nachlass, alternativ zur Wertmarke, nicht kombinierbar |
| Mehrbedarf bei Sozialleistungen | Zusätzliche monatliche Leistung im Rahmen von Bürgergeld oder Grundsicherung möglich |
Die Wertmarke gilt bundesweit für Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen und Regionalzüge, nicht jedoch für Fernverkehrszüge wie ICE oder IC. Wer stattdessen die Kraftfahrzeugsteuer um die Hälfte reduzieren lassen möchte, muss laut § 228 SGB IX auf die Wertmarke verzichten, da beide Vergünstigungen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können.
Wie das Merkzeichen beantragt wird
Zuständig für die Feststellung sind die Versorgungsämter beziehungsweise die für Schwerbehinderung zuständigen Landesbehörden. Im Antragsformular zur Feststellung des Grades der Behinderung kann bereits angegeben werden, welche Merkzeichen infrage kommen. Die Entscheidung stützt sich auf ärztliche Befunde sowie auf die Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung. Gegen ablehnende Bescheide ist der Widerspruch möglich, in strittigen Fällen entscheiden die Sozialgerichte über die Anerkennung einzelner Merkzeichen.
Häufige Fragen zum Merkzeichen G
Wer bekommt das Merkzeichen G nicht automatisch mit GdB 50?
Ein Grad der Behinderung von 50 allein reicht nicht aus. Entscheidend ist zusätzlich, dass die Gehfähigkeit durch die anerkannten Behinderungen konkret eingeschränkt ist und die im Gesetz genannten medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann die Wertmarke rückwirkend beantragt werden?
Eine rückwirkende Ausstellung ist in der Regel nicht vorgesehen. Die Wertmarke gilt ab dem Zeitpunkt des Erwerbs beziehungsweise ab Beginn des gewählten Gültigkeitszeitraums.
Was passiert, wenn sich die Gehfähigkeit verschlechtert?
Bei einer Verschlechterung kann ein Neufeststellungsantrag gestellt werden. Dabei prüft das zuständige Amt erneut den Grad der Behinderung und die infrage kommenden Merkzeichen auf Grundlage aktueller ärztlicher Unterlagen.
Gilt das Merkzeichen G bundesweit einheitlich?
Bei einer Verschlechterung kann ein Neufeststellungsantrag gestellt werden. Dabei prüft das zuständige Amt erneut den Grad der Behinderung und die infrage kommenden Merkzeichen auf Grundlage aktueller ärztlicher Unterlagen.