Pflegebedürftige mit guten Aussichten auf Besserung könnten künftig häufiger einen Bescheid mit Ablaufdatum erhalten. Das sieht der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vor, über den auch das Deutsche Ärzteblatt berichtet hat. Eine pauschale Befristung aller Pflegegrade ist darin nicht enthalten – wohl aber eine niedrigere Schwelle dafür, wann eine Befristung künftig ausgesprochen werden soll.
Worum es im Entwurf geht
Bislang wird eine Befristung nur äußerst selten verhängt: Laut Begründung des Entwurfs betrifft das aktuell weniger als 0,1 Prozent aller Begutachtungen. Sinkt die Anforderung an die Besserungsprognose, wie es der Entwurf vorsieht, könnten künftig deutlich mehr Menschen einen Bescheid mit festem Enddatum erhalten. Für Betroffene bedeutet das mehr als eine formale Einstufung: Mit dem Ablauf des Bescheids können Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Hilfen enden oder nach einer erneuten Begutachtung geringer ausfallen.
Kein geltendes Recht – und der Zeitplan hat sich verschoben
Grundlage ist der am 5. Juni 2026 vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz. Ursprünglich sollte das Kabinett den Entwurf noch vor der Sommerpause beschließen. Mehrere Termine im Juli verstrichen jedoch ungenutzt, unter anderem weil am 29. Juli 2026 Bundeskanzler Friedrich Merz sein Kabinett umbaute: Die bisherige Gesundheitsministerin Nina Warken wechselte ins Bundeskanzleramt, ihr Nachfolger wurde der frühere CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann. Nach aktuellem Planungsstand steht das PNOG nun für die Kabinettssitzungen im September 2026 auf der Agenda, ein verbindlicher Termin ist bislang nicht bestätigt. Der Bundestag befindet sich bis Anfang September in der Sommerpause, eine erste Lesung wird frühestens im Herbst erwartet. Solange das Gesetz nicht verabschiedet und verkündet ist, gilt die heutige Rechtslage unverändert weiter.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Eine inhaltliche Korrektur hat der neue Minister bereits angekündigt: Linnemann will die im Entwurf vorgesehene Kürzung der Rentenpunkte für pflegende Angehörige zurücknehmen, wie er der „Bild am Sonntag“ sagte. Unverändert im Entwurf stehen dagegen weiterhin die geplante Absenkung der Befristungsschwelle sowie weitere umstrittene Punkte wie die Neuordnung der Pflegehilfsmittel-Pauschale.
Befristung ist kein neues Instrument
Eine zeitlich begrenzte Bewilligung gibt es schon heute. Nach § 33 SGB XI dürfen Pflegekasse und Medizinischer Dienst von einer dauerhaften Bewilligung absehen, wenn eine Verringerung der Beeinträchtigungen zu erwarten ist. Der Pflegegrad und die daran geknüpften Leistungen enden dann mit dem im Bescheid genannten Datum. Eine Befristung darf wiederholt werden, insgesamt aber höchstens drei Jahre andauern. Vor Ablauf muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, ob und in welcher Höhe Leistungen weitergezahlt werden – ein unbefristet bewilligter Pflegegrad läuft dagegen nicht automatisch nach drei Jahren aus.
Was sich an der Schwelle ändern soll
Nach den aktuell geltenden Begutachtungs-Richtlinien wird eine Befristung nur empfohlen, wenn eine pflegegradrelevante Besserung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der Entwurf will diese Hürde absenken: Künftig soll eine im Gutachten nachvollziehbar begründete Wahrscheinlichkeit ausreichen. Als typische Fälle nennt die Begründung ein jüngeres Alter, eine behandelbare Erkrankung sowie eine laufende oder erfolgversprechende Reha- oder Therapiemaßnahme, etwa nach einer Operation oder einem Schlaganfall. Eine Diagnose allein reicht dabei nicht aus – maßgeblich bleibt die tatsächliche Selbstständigkeit im Alltag.
Bei fortschreitender Demenz, dauerhaften Lähmungen oder schweren neurologischen Erkrankungen ist eine Besserung dagegen häufig nicht zu erwarten. Der Medizinische Dienst Bund weist in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf darauf hin, dass ein großer Teil der Begutachteten aufgrund von Alter, chronischen Erkrankungen oder demenzieller Entwicklung keine dauerhafte Verringerung des Hilfebedarfs erwarten lässt. Der Verband bezweifelt daher, dass die geplante Neuregelung die Ausgaben der Pflegeversicherung spürbar senken kann, und warnt zugleich vor Prognosen, die sich bei der ersten Begutachtung kaum verlässlich stellen lassen.
Was ein Ablaufdatum für die Leistungen bedeutet
Bestätigt die Prüfung vor Fristablauf den bisherigen Pflegegrad, laufen die Zahlungen weiter. Ergibt die erneute Begutachtung einen niedrigeren Pflegegrad, sinken Pflegegeld und Pflegesachleistungen entsprechend – oder entfallen ganz, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr festgestellt wird.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pflegesachleistung bis zu |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | kein regulärer Anspruch, Entlastungsbetrag bis 131 Euro |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 796 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 2.299 Euro |
Die Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Eine Herabstufung kann neben Pflegegeld und Sachleistungen auch den Entlastungsbetrag, das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie Rentenbeiträge für pflegende Angehörige betreffen.
Bestandsschutz gilt nicht uneingeschränkt
Der Referentenentwurf enthält einen Schutz für Menschen, die ihren Pflegegrad noch nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht erhalten haben: Sie sollen ihn nicht allein deshalb verlieren, weil der Entwurf für neue Fälle strengere Punkteschwellen vorsieht. Verbessert sich die tatsächliche Selbstständigkeit jedoch nachweislich, bleibt eine Herabstufung möglich. Wie Gerichte eine nachträgliche Absenkung bewerten, hat unter anderem das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden: Eine Herabstufung setzt eine tragfähige Tatsachengrundlage und einen rechtmäßig zustande gekommenen Bescheid voraus.
Beispiel aus der Praxis
Bernd K., 62 Jahre, erhält nach einer Hüftoperation Pflegegrad 4 mit 800 Euro Pflegegeld im Monat. Weil eine Rehabilitation begonnen hat und eine Besserung möglich erscheint, bewilligt die Pflegekasse den Pflegegrad zunächst befristet für neun Monate. Bei der Nachbegutachtung kann Bernd K. wieder kurze Strecken allein gehen, benötigt aber weiterhin regelmäßig Unterstützung bei der Körperpflege. Die Pflegekasse stuft ihn in Pflegegrad 3 ein. Das Pflegegeld sinkt damit von 800 auf 599 Euro im Monat – 201 Euro weniger monatlich, 2.412 Euro weniger im Jahr.
Häufige Fragen zur Befristung von Pflegegraden
Werden bestehende Pflegegrade automatisch neu geprüft?
Nein. Ein bereits unbefristet bewilligter Pflegegrad läuft nicht automatisch aus. Eine Wiederholungsbegutachtung erfolgt nur bei konkretem Anlass oder wenn im ursprünglichen Bescheid ausdrücklich eine Befristung vorgesehen war.
Wann tritt das Pflegeneuordnungsgesetz frühestens in Kraft?
Der Entwurf sieht den 1. Januar 2027 vor. Voraussetzung ist, dass Kabinett, Bundestag und Bundesrat das Gesetz zuvor beschließen. Der Kabinettstermin ist mit Stand August 2026 auf September verschoben, eine erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst erwartet.
Was passiert, wenn die Pflegekasse vor Fristablauf nicht reagiert?
Die Pflegekasse ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Enddatum über die weitere Bewilligung zu entscheiden. Bleibt eine Mitteilung aus, kann schriftlich nachgefragt und eine Entscheidung vor Fristablauf verlangt werden, um eine Zahlungslücke zu vermeiden.
Kann gegen einen niedrigeren Pflegegrad Widerspruch eingelegt werden?
Ja. Gegen einen Bescheid, der einen niedrigeren Pflegegrad feststellt oder die weitere Bewilligung ablehnt, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Maßgeblich sind stets die Angaben im jeweiligen Bescheid.